Leistung aus dem Teilhabepaket

  • Hallo,
    wir haben schon im letzten Jahr einen Antrag gestellt auf Übernahme der Kosten von der Jugendweihefeier gestellt.Dies wurde auch bewilligt,nun sind wir ab 01.03.2018 nicht mehr auf AlG2 angewiesen.Müssen wir das bewilligte Geld für die Jugendweihe wieder zurückzahlen weil wir ja in dem Monat wo es stattfindet nicht mehr im AlG2 Bezug sind???

  • Die Feier ist erst im Mai,wir haben die Zahlung dafür aber schon bekommen und auch schon weitergeleitet an den Verein der die Feier ausrichtet.Aus dem AlG2 werden wir ab 01.03. rausfallen.

  • wann wird der Zufluß sein? Falls vor der Feier, vermutlich zurückzahlen
    aber man könnte bestimmt Raten vereinbaren, da ihr das Geld nachweislich
    schon an den Verein weitergeleitet habt.

  • Es kommt m.E. nicht darauf an, wann die Feier ist, sondern wann die Kosten für die Feier fällig werden. Im Zeitpunkt der Fälligkeit (also wann ihr das Geld zahlen müsst) besteht Bedürftigkeit und nicht erst wenn die Feier ausgerichtet wird. Die Fälligkeit dürfte üblicherweise vor der Feier liegen. D.h. ich würde schauen, dass ihr einen Nachweis habt zu welchem Zeitpunkt der Verein das Geld haben wollte (Rechnung: Zahlbar bis, bspw. 01.02.2018).

    Dann einfach abwarten was passiert und ob sich das JC überhaupt meldet. Wenn es sich meldet, gebt bescheid.

  • Danke erstmal für die Antworten.Ein neues Problem tut sich auf........ich bekomme bis 30.11.2018 AlG1 weiß aber das ich definitiv ab 01.12.2018 in den AlG2 Bezug fallen werde.Die Bedürftigkeit liegt also im Dezember vor und auch für Januar und Februar 2018 lag die Bedürftigkeit vor.Bekomme ich dann für diese 3 Monate meine Heizölkosten bezahlt ? Ich tanke mein Heizöl aber immer im Sommer,da liegt ja dann diesmal keine Bedürftigkeit vor ? Für mich sehr schwer zu beantworten.

  • Wenn du üblicherweise im Sommer tankst, solltest du das auch wieder tun, unabhängig davon, ob du bedürftig wirst oder nicht. Das Jobcenter wird sich im Winter dann auch fragen, warum im Sommer nicht getankt wurde. Das wäre dann ein Fall von herbeiführen / erhöhen der eigenen Bedürftigkeit.

    Sollte der Bedarf durch das Tanken im Sommer nicht gedeckt sein, so kann auch zum ALG1 zusätzlich ALG2 beantragt werden.


    Seltsam ist aber, dass im Ausgangsfall die Bedürftigkeit wegfallen soll, aber dann ALG1 Anspruch bis Ende November besteht...

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