Guten Tag,
ich hoffe hier auf sachkundige Hilfe, da ich mir schon die Finger wundgegoogelt habe, leider ohne Erfolg...
Folgendes:
- Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Mutter, zwei Kindern (8, 4) und Vater (Student).
- Mutter + Kinder beziehen ALG 2, Vater bezieht ausschließlich KfW-Studienkredit i.H.v. 650€. Studienkredit wird nicht als Einkommen nach §11 angerechnet.
- Vater möchte zusätzlich zum Studienkredit einen Teilzeitjob aufnehmen.
Herleitung/ Fragestellungen:
- Würden von den Erwerbseinnahmen aus dem Teilzeitjob zuerst der Bedarf zum Lebensunterhalt sowie die KdU des Vaters abgezogen?
- Oder wird davon ausgegangen werden, dass der Studienkredit bereits zur Deckung des Lebensunterhalts sowie der KdU des Vaters verwendet wird, und daher die Erwerbseinnahmen voll angerechnet?
Man bedenke bitte hierbei, dass dieser Studienkredit bei Studium in Teilzeit anrechnungsfrei sogar neben den vollen ALG-II-Leistungen bezogen werden kann. --> Daher die entscheidende Frage, ob davon ausgegangen werden würde, dass der Studienkredit bereits zur Deckung des Lebensunterhalts sowie der KdU des Vaters verwendet wird, oder eben nicht. Das ist nämlich der Knackpunkt und da tendiere ich zu "eher nicht", aber mir fehlen konkrete Quellen für diese Vermutung. Die Antwort auf diese Frage wird leider weder in den Fachlichen Weisungen zum SGB 2 §11 noch in den etlichen Foren und Artikeln beantwortet, die ich bereits durchforstet habe.
Frage:
- Ist also mit einer Anrechnung der Erwerbseinnahmen aus dem Studentenjob zu rechnen?
Ich wäre dankbar, wenn hier jemand diese Fragen beantworten könnte - wenn möglich, mit Quellenangabe (Gesetzestext, Urteilsangabe?). Vielleicht kann auch jemand aus eigener Erfahrung berichten?
Falls weitere Angaben benötigt werden, bitte einfach nochmal mitteilen, dann reiche ich diese nach.
Grüße, Tobias