BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Sanktionen im SGB II“
am Dienstag, 15. Januar 2019 um 10.00 Uhr
Pressemitteilung Nr. 85/2018 vom 10. Dezember 2018
Alles anzeigenPressemitteilung Nr. 85/2018 vom 10. Dezember 2018
Aktenzeichen: 1 BvL 7/16
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 15. Januar 2019, um 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha. Gegenstand sind die „Sanktionen“,
die der Gesetzgeber im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt hat.
In den §§ 31, 31a, 31b SGB II sind Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten
normiert, bei deren Verletzung das Arbeitslosengeld II in gestufter Höhe über
einen starren Zeitraum von jeweils drei Monaten gemindert wird. Das
Sozialgericht Gotha hält diese Vorschriften für verfassungswidrig. Durch die
Kürzungen des Arbeitslosengelds II werde in das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) eingegriffen. Der Gesetzgeber habe das Existenzminimum
mit der Entscheidung über die Höhe des Regelbedarfs fixiert; dies dürfe nicht
unterschritten werden. Im Fall einer Leistungskürzung werde der Bedarf nicht
gedeckt, obwohl er sich tatsächlich nicht geändert habe. Damit verletze der
Gesetzgeber das Gebot, eine menschenwürdige Existenz jederzeit realistisch
zu sichern.
Die Regelungen verstießen ferner gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit
aus Art. 12 GG, denn eine sanktionierte Arbeitspflicht beeinträchtige die
erufswahlfreiheit und sei mittelbarer Arbeitszwang. Auch stelle sich die Frage,
ob der Gesetzgeber gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, wenn mit den Sanktionen die Gesundheit der Leistungsberechtigten gefährdet werde. ..........................