Fragen zu Kosten der Unterkunft

  • Hallo Zusammen!
    xxxxxxxxxxxxx

    Es geht um die Kosten für Unterkunft und Heizung.


    Im Internet kursiert das KdU vom Jobcenter Landkreis xxxxxxx
    Momentan noch unter diesem Link zu finden:

    Dieses KdU soll Stand: November 2017 sein. Das habe ich aber auch als Datei eingefügt.

    In diesem KdU, sind niedrigere Preise angegeben. Der JC gewährt hier den Hartz IV Empfängern nur „Angemessene Heizkosten“, bei Gas 70,50 €. Bei Heizstrom/Fernwärme nur 84,36 €.

    Wie zu erkennen ist, behauptet hier der JC Landkreis xxxxxx, dass dieses Blatt vom „Stand: November 2017“ sein soll.


    Das Sozialgericht Ulm in der Niederschrift, vom 25.10.2017, Az: S3 AS 3029/17 ER bezifferete die tatsächlichen Kosten. Also 5 Tage zuvor.

    Der genaue Wortlaut aus dieser Niederschrift lautet:

    "Die angemessene Bruttokaltmiete nach der Wohngeldtabelle plus 10% läge bei 429,-- € monatlich. Nachdem die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 73,-- € angemessen sein dürften (angemessene Heizkosten nach den Heizkostenspiegel 2016 lägen bis zu einer Höhe von 86,25 € vor), wären diese zusätzlich zu übernehmen. Zudem dürfte eine pauschale für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 12 in Höhe von 2,3% des Regelbedarfs, mithin in Höhe von 9,41 monatlich zu gewähren sein. Damit dürften die Angemessenen KdU insgesamt 511, 41 € monatlich betragen"


    Eine weiteres KdU habe ich euch als Datei dazugefügt. Dieses bekam ich persönlich bei JC xxxxxx, am 17.August 2017. Siehe Stempel.

    Lt diesem sind die angemessenen Heizkosten, für Gas 72,-- € und Fernwärme/Heizstrom 86,25 €. Das sind die Werte, die auch das Sozialgericht Ulm in meiner Niederschrift errechnete.

    Jetzt frage ich mich, wieso veröffentlicht der JC xxxxx im Internet, diese KdU mit „Stand: November 2017“und gibt hier niedriegere Beträge an? Den Hartz IV Empfängern gewährt der JC bei „Angemessenen Heizkosten“ für „Gas“ nur 70,50 € und bei „Fernwärme/Heizstrom“ nur 84,36. Ich glaube nicht, dass innerhalb so kurzer Zeit die Kosten niedriger wurden. Jeder weiß, dass die Kosten immer steigen und nicht umgekehrt.


    Argumentation des Anwaltes bei den Heizkosten:

    „die unangemessenen Heizkosten dürfen nicht während eines laufenden Abrechnungszeitraums durchgeführt werden, da Energieeinsparungen bei Jahresabrechnugnen nicht innerhalb von sechs Monaten durchführbar sind, BSG, Urteil v. 12.06.13 – B 14 AS 60/12 R.

    Und schon gar nicht innerhalb von wenigen Tagen.


    Nachdem durch drei verschiedenen Stellen rauskam, dass mir der JC Jahre lang Gelder vorenthielt, versucht er mich jetzt mit allen Mitteln fertig zu machen.


    Im Absenkungsbescheid (als Datei eingefügt), will mir das JC glaubhaft machen, dass meine Unterkunftskosten unangemessen hoch sind. Nach Ablauf der Frist, will er mir nur eine Bruttowarmmiete von 499,50 gewähren.Diese Angaben entsprechen dem KdU lt. Jobcenter Veröffentlichung. Jedoch nicht lt. Sozialgericht.Mit 499,50 würde ich nicht einmal meine Bruttokaltmiete mit den Heizkosten abdecken. Kaltmiete 380,--, Betriebskosten 60,--, Heizkosten 73,-- €.Schon mit diesen Kosten bin ich bei 513,-- €. Hier ist noch nicht der Zuschlag von Warmwasser dazu gerechnet.


    Die Jobcenter und die Regierung setzen die Mieten zu niedrig. Von uns erwarten sie, dass wir in Sozialwohnungen einziehen. Ist alles schön und gut. In diesem Preisnieveau kann ich nur eine Altbauwohnung anmieten, wenn ich überhaupt eine finde. Hier muss ich mit undichten Fenstern rechnen, alte Heizungsanlagen oder alten Stromleitungen. Sie können nicht von uns erwarten, wenn wir so eine Wohnung anmieten, dass wir die Kosten für Heizung oder Strom senken können.Von angemessenheit kann hier nicht die Rede sein.


    Herr RA Hildebrandt hat hier einen sehr lesenswerten Bericht geschrieben, wie die Jobcenter die Mieten mit den Mietstufen anpassen, um die 10 % zu umgehen. Hier der link: Mietobergrenzen: 10 % Sicherheitszuschlag auch bei den Tabellenwerten zu § 12 WoGG


    Bei der zweiten Seite des Absenkungsbescheids gibt der JC xxxxxxx die gleichen Werte wieder, wie in seiner veröffentlichten Version.


    Ich wohne seit neun Jahren in dieser Wohnung. Jetzt kommt mir der JC auf einmal mit einem Absenkungsbescheid. Solange der JC hier Fördergelder einkassieren konnte, mich jahrelang mit den EGV´s erpressen konnte, war alles gut.


    Weiterhin frage ich mich, wie der JC xxxxxx diesen Absenkungsbescheid versendete. Hier war an der Adresse keine Frankiermarke.

    Ebenfalls der Umschlag des Absenkungsbescheids. Auch hier keine Frankierung, kein Poststempel oder ein Datum. Wie gehen die eigentlich mit unseren Daten um. Von Datenschutz keine Spur. Hier sollte mal ordentlich überprüft werden.


    Von Anfang an hatte mir der JC xxxxxxx glaubhaft machen wollen, dass meine Miete unangemessen hoch sei. Als ich die Wohnung anmieten wollte, hat mir der JC von vorneherein die volle Miete abgelehnt. Lt. Gesetz rechtswidrig, da im § 22 SGB II der JC verpflichtet ist, auch bei unangemessener Miete die sechs Monate auf jeden Fall zu gewähren.

    Auch dieses Schreiben habe ich in Datei eingefügt.


    Nachdem drei verschiedene Stellen mir, dass bestätigten, was ich schon lange dachte.

    1. Feststellung: Überprüfungsantrag stellte ich von der Gewerkschaft aus am 14.07.2017.

    Begründung – Absenkung der Mietkosten, da hier keine Absenkungsaufforderung vorlag oder vorliegt. Wenn das JC keinen qualifizierten Mietspiegel vorweisen kann, so muss lt. BSG Urteil und LSG Urteil Ba-Wü eine Sicherheitszulage von 10 % gewährt werden.


    Nach Ablehnung legte ich Widerspruch ein. Die Gründe lt. Widerspruch des RA´s:

    Gründe:

    - Die angemessenen Kosten für Unterkunftskosten sollten auf Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen und aktuellen Konzepts erfolgen.

    - Senkung der Heizkosten, die unangemessenen Heizkosten dürfen nicht während eines laufenden Abrechnungszeitraums durchgeführt werden, da Energieeinsparungen bei Jahresabrechnungen nicht innerhalb von sechs Monaten durchführbar sind. (BSG, Urteil v. 12.06.13 – B 14 AS 60/12 R).

    - bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts, wie hier, ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 10 % zu gewähren. (BSG, Urteil v. 22.03.2012, B4 AS 16/11 R).

    - ein Sicherheitszuschlag ist nicht erkenntlich gemacht worden, dieser wurde der Widerspruchsführerin vorenthalten.

    - Eine Kostensenkung muss nicht gefordert werden, da ein Umzug zu weiteren erbringenden Kosten führen würde somit dies unwirtschaftlich wäre.

    - Die tatsächlich anfallenden Kosten belaufen sich auf 513 € weshalb lediglich die 10 % Grenze betroffen wäre. - Hier hatte der RA mit 5% gerechnet und das Gericht mit 2,3% deshalb die Differenz lt. Niederschrift.

    - der angegriffene Bescheid ist wegen der oben dargestellten Fehler rechtswidrig und verletzt den Widerspruchsführer in seinen Rechten.


    2. Feststellung: Am 14.11.2017 kam der Abhilfebescheid (als Datei eingefügt) jedoch habe ich vom JC bis heute das Geld nicht überwiesen bekommen.

    3. Feststellung: Hier lies mich der JC über drei Monate ohne Leistungen. Ich reichte einstweiligen Rechtschutz. Daraus entstand die Niederschrift.


    Weiterer Wortlaut aus der Niederschrift:

    „Der Antragsgegner verpflichtet sich, der Antragsstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Monat September 2017 unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelbedarfes KdU und Höhe von 511,41 € und Einkommen in Höhe von 404,48 sowie für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.07.2018 unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelbedarfes sowie KdU in Höhe von 511,41 monatlich ohne Einkommensanrechnung zu gewähren“.


    Bei allen oben genannten Stellen legte ich alles vor. Und alle Stellen hatten mir bestätigt, dass meine Miete nicht zu hoch ist, sondern dass mir der JC jahrelang die tatsächliche Miete vorenthält.

    Schon damals lagen die Mieten bei 6, 90 € bzw. 7,44 € qm. Der Quadratmeter, lt. Wohnpreis.de, liegt im Kreis xxxxxx bei 7,63 €. Lt. Immowelt 7,90 €.

    Meine Miete beträgt 380,-- kalt. Wenn ich diese durch die qm teile, komme ich auf 6,66 € pro qm. Also kann mir der JC nicht glaubhaft machen, dass meine Miete unangemessen hoch ist. Damals nicht und heute schon gar nicht.


    So wie ich mich erkundigt habe, kann ich auf dieses Schreiben wegen der „Absenkung der Unterkunftskosten keinen Widerspruch einlegen, sondern nur eine Feststellungsklage.

    Welches Feststellungsinteresse kann ich hier angeben???


    Ich würde auch auf die Niederschrift hinweisen, und evtl. mit sozi. rechtl. Herstellungsanspruch verbinden wegen den Abhilfebescheid. Würde das gehen???

    mfg

    blackbox

    Dateianhänge aus Datenschutzgründen entfernt
    Anonymisierung fehlte stellenweise komplett
    Bitte auf eine sachliche Darstellung achten und
    Dateien ausreichend geschwärzt als PDF hochladen!
    Grace

  • Hallo Blackbox!

    Bevor dein Beitrag wieder ins offene Forum kommt,
    müssen wir ihn etwas sortieren. Das geht so nicht!
    Alle Daten, auch das Jobcenter, sind zu schwärzen
    aus Datenschutzgründen.

    Zur weiteren Klarstellung, bei uns wird kein Jobcenter
    öffentlich an den Pranger gestellt, der Name wird bitte
    nicht genannt. Wenn du Hilfe benötigst, bekommst du sie!

    Gruß

  • Eine Entscheidung in irgendeinem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur vorläufig und gilt nur für die beteiligten Personen. Du musst dein Recht selbst durchsetzen.

    Wenn du tatsächlich weniger Kosten der Unterkunft erhältst, als du bekommen willst, kannst du Widerspruch erheben und bei EIlbedürftigkeit selbst ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen.

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