Ü30 Schulische Ausbildung begonnen - kein Anspruch auf BAföG - ALG II Anspruch

  • Hallo,
    Ich habe vollgendes Problem und bräuchte Rat/Hilfe.
    Ich habe zum 3.8 eine schulische Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten begonnen, diese ist BAföG förderfähig, aber auf Grund meines Alters bekomme ich kein BAföG, zum 31.7 würde das ALG 2 aufgehoben.
    Laut Härtefallregel gibt es aber die Möglichkeit Zuschuss zu erhalten, dieses wird aber auch abgelehnt, da die Ausbildung nicht zwingend erforderlich ist um ins Erwerbsleben einzusteigen, könnte ja betriebliche Ausbildung machen und BAB beantragen, jedoch gibt es keine betriebliche Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten bzw danach zum Erzieher.


    Laut schreiben in dem steht: Gemäß § 27 (3) SGB 2 sind jedoch bei Härtefällen Leistungen als Zuschuss zu erbringen: " Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §12 oder §13 Absatz 1 Nummer 1 des BAföG Gesetzes bemisst, auf Grund von §10 Absatz 3 des BAföG Gesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31.Dez 2020 begonnen wurden."

    Die von Herr .... angestrebte Ausbildung ist für die Eingliederung in das Erwerbsleben jedoch nicht zwingend erforderlich. Mit einem guten Realschulabschluss kann eine betriebliche Ausbildung mit Ausbildungsvergütung und BAB aufgenommen werden. Herr .... hat keine gesundheitlichen Einschränkungen, die eine Arbeitsaufnahme verhindern. Es sind somit nicht alle Voraussetzungen gegeben, die eine besondere Härte begründen.


    Jedoch gibt es keine betriebliche Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten wie ich oben ja schon schrien, die schulische Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten steht bei mir gerade so auf der Kippe, jetzt habe ich die Möglichkeit aus der Hartz4 Sache rauszukommen, eine Ausbildung mit sehr sehr guten Perspektiven zu machen, in deren Bereich dringend gesucht wird.

    Ich bin im Sozialverband und habe auch schon Widerspruch eingereicht und muss mich jetzt innerhalb 14 Tagen mit Begründung einzureichen. Jetzt die Frage. Wie soll ich mit dem SoVD zusammen argumentiert, mich auf GG Art.12 berufen (freie Berufswahl), das die Ausbildung (zwei Jährige) nach fast einem Monat abgebrochen werden muss und ich wieder im Hartz4 Kreislauf lande, mit dann noch schlechterer Perspektive auf gut bezahlte Arbeit, Leiharbeit oder im Niedriglohnsektor, da ich keine Berufsausbildung habe.

    Ich würde gerne um Rat bitten, oder ob jemand schonmal so einen Fall hatte, der positiv entschieden wurde.

    Wäre um jede Hilfe dankbar, muss Montag zum Sozialverband und Begründung aufsetzen für das JobCenter.

    Vielen Dank
    Fabian

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    Hallo,

    eine Härtefallreglung kommt bei Dir nicht in Frage.

    Die Frage nach einem Anspruch hast Du Dir eigentlich selbst beantwortet: Du bist für das Jobcenter nicht vermittelbar.

    Zu der Begründung des Jobcenter wird Dir @Casa sicher mehr zu sagen haben als ich habe also bitte etwas Geduld, bis er sich meldet.

    Gruß!

  • Wie ist denn deine bisherige Erwerbsbiografie?

    Was hast du bisher für eine Ausbildung absolviert?

    Was hast du die letzten 5 Jahre so getan / gearbeitet?

    Hast du Kinder, die du betreust? Wenn ja in welchem Umfang?


    Was gibt es für Gründe, warum du gerade (bzw. erst) jetzt eine Ausbildung aufnimmst?

    • Meine Biografie ist sehr lückenhaft, meist war ich ihn AGH's, habe viele 1€ Jobs gemacht und andere Maßnahmen. Vor ca. 4 Jahren habe ich mein Leben total umgekrempelt, habe letztes Jahr meine Realschule nach geholt und im Juni diesen erfolgreich absolviert. Habe mich im März für die schulische Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten angemeldet und wurde angenommen Und haben sie am 3.8 begonnen. Die letzten fünf Jahre wie die Jahre davor, habe ich mein Leben nicht geregelt bekommen. Ich habe keine Ausbildung absolviert, wurde immer abgelehnt, denke auf Grund schlechten Hauptschulzeugnis und nicht so ansehnlichen Lebenslauf, also das vermute ich mal. Habe kein Kind und auch keine betreut, daher kommt BAföG nicht in Frage, war nicht in Kliniken usw.
    • Wie ich ja sagte habe mein Leben total geändert und will jetzt noch das best mögliche rausholen, aufgrund meiner Vergangenheit und auf bestärkung von Verwandten und Bekannter, habe ich mich für diesen Berufszweig entschieden, da ich aufgrund meiner Vergangenheit mit bestimmten Personengruppen Arbeiten kann, zb mit Jugendlichen aus schweren Verhältnissen, Suchtkranke usw. Mehr gibt es eigentlich nicht so sagen, meine Vergangenheit lief anders als erwartet oder wie es verlangt wird.
  • War das eine Abendrealschule oder ein Kolleg?

    Bitte auch vollständig antworten.. hast du bereits eine Berufsausbildung?


    Was genau kann man sich unter "Leben nicht auf die Reihe gekriegt" vorstellen?


    Ich brauche auch das Bundesland in dem du die Ausbildung machst oder du sagst mir, welcher Schulabschluss die Mindestvoraussetzung für deine Ausbildung ist. Also ob für die Ausbildung der Haupt- oder Realschulabschluss notwendig ist.

  • Wie ich sagte, keine Ausbildung absolviert, keine Berufsausbildung.

    Abschluss bei der VHS Schaumburg in Rinteln (Niedersachsen) gemacht Juni 2017, Tagesrealschule für Nichtschüler, erweiteter Realschulabschluss Notendurchschnitt 1.29.

    Mindestanforderungen für die schulische Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten, Realschulabschluss, schulische Ausbildung ist in Niedersachsen.

    Mit Leben nicht auf die Reihe bekommen, habe Illegale BTM's konsumiert, dadurch nichts auf die Reihe bekommen. Seit vier Jahren kein Konsum mehr von BTM. Ist Vergangenheit, die aber zu mir gehört.

  • Wir haben hier die gute Möglichleit, dass du BAföG bekommst. Grund ist, dass es Ausnahmen von der Altersgrenze gibt. Nämlich dann, wenn du die Voraussetzungen für deine Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg erlangt hast. Das wäre hier der Realschulabschluss an einem Kolleg.


    Zitat von BAföG

    (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
    1.der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,

    § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG


    Aus diesem Grund wäre mit den Menschen vom BAföG-Amt erstmal zu sprechen und final gegen den ablehnen BAföG-Bescheid Widerspruch einzulegen. Gern auch unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts, welcher sich mit BAföG auskennt.
    Hilfsweise muss deine bisherige Lebensgeschichte herhalten, um die Altersgrenze nicht Anwendung finden zu lassen.

    Das war die erste Baustelle.


    Baustelle zwei ist das Jobcenter.

    Da es deine erste Berufsausbildung ist, musst du nicht auf die Härtefallregelung zurückgreifen, denn für dich besteht regulärer Anspruch auf ALG2. Grundsätzlich hast du zwar Anspruch auf ALG2, allerdings sind Auszubildende von dem Anspruch auf ALG2 ausgeschlossen, § 7 Abs. 5 SGB II. Von diesem Ausschluss gibt es wiederum eine Ausnahme, nämlich dann, wenn sich die der Bedarf während der Ausbildung nach § 12 BAföG richtet, § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II. Da du eine Berufsfachschule oder gar eine Fachoberschulklasse (konkret Höhere Berufsfachschule (mit der Möglichkeit auf die Fachhochschulreife)) besuchst, bemisst sich dein Anspruch auf BAföG nach § 12 BAföG.

    Das Jobcenter beruft sich darauf, dass du ja eine duale Ausbildung machen könntest. Die Verweisung auf eine duale Ausbildung und ggf. vollständige Leistungseinstellung, wenn du eine schulische Berufsausbildung absolvierst, halte ich für unhaltbar. Dafür gibt es schlicht keine konkrete Norm. Zumal du ja jetzt auch wahrscheinlich BAföG beziehen wirst. Ferner würde, wenn man die von dir erwähnte Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betrachtet, der Verweis auf eine duale Ausbildung, dir vollständig die Möglichkeit nehmen in einem bestimmten Berufszweig zu arbeiten. Der sozialpädagogische Berufszweig ist meines Wissens ausschließlich über eine schulische Laufbahn einschlagbar. Duale Ausbildungen, außer duale Studiengänge die für dich nicht in Betracht kommen, gibt es in dem Bereich nicht.


    Dritte Baustelle.

    Möglicherweise werden dir deine Eltern wieder unterhaltspflichtig und das Jobcenter prüft deren Fähigkeit dich zu unterhalten. Bis das passiert ist, stellen die manchmal die Leistungen ein. Gegen die Leistungseinstellung sollte man sich wehren.


    Halten wir das Ergebnis fest:

    BAföG - sehr wahrscheinlich
    ALG2 - gibt es


    Hat das Jobcenter denn aktuell die Leistung eingestellt?
    Wie weit ist dein BAföG-Antrag? UNBEDINGT NOCH HEUTE BEANTRAGEN, wenn du es noch nicht beantragt hast!
    Notfalls ein Dreizeiler unterschrieben per Fax ans BAfög-Amt.

  • Hallo,
    die Zahlung wurde vom JobCenter zum 31.7 bzw 1.8 eingestellt, mein Bewilligungbescheid für ALG2 lief/ läuft bis Ende Oktober, wurde aber aufgrund der schulischen Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten, die ich am 3.8 angetreten habe, aufgehoben. Somit war ich im August nicht Krankenversichert und hatte kein Einkommen.

    Zum BAföG, ich war zweimal persönlich dort vorsprechen, dort hieß es nur, da ich über 30 Jahre bin, hätte ich kein Anspruch auf BAföG, Ausnahmen wären gewesen.
    - Betreuung eines Kindes in den Jahren zuvor (sodass die Aufnahme einer Ausbildung nicht vorher möglich war)
    - Aufenthalt in Kliniken (nur mit Bescheinigung)

    Werde das ganze nochmal mit dem BAföG versuchen, habe ihn beim BAföG Amt auch den Sachverhalt geschildert, mit meiner Vergangenheit, das ich den Realschulabschluss nachgeholt habe, es sich um erst Ausbildung handelt usw. die rieten mir zur Beantragung von Wohngeld, was aber nur ein Zuschuss ist , wenn ich Geringverdiener wäre und kein Mittel ist um sein Lebensunterhalt zu finanzieren.

    Und ich danke jetzt schonmal für die Antworten zum Thema BAföG, JobCenter usw.
    Am Montag fahre ich zum Sozialverband und versuche dort mit der Mitarbeiterin eine plausible Argumentation gegen die Aufhebung des Aufhebungsbescheid des ALG2 zu verfassen, Widerspruch habe ich ja eingereicht nur ohne Begründung die jetzt innerhalb der nächsten 14 Tage zum JC muss.

    Leider habe ich gerade auch nicht das schreiben vom JC mit den Aufhebungsgründen vorliegen, sodass ihr euch selbst ein Bild davon hättet machen können. Den in dem Schreiben sind für mich irgendwie Widersprüche vom JC z.b

    Genauen Satzverlauf weis ich gerade nicht ausm Kopf.
    Aber ungefähr so: Wenn Sie in Wirtschaftliche Not geraten können Sie eine erneute Antragstellung machen, dieses wird dann von uns nochmal überprüft.

    Nur weis ich natürlich nicht ob damit dann auch von mir verlangt wird die schulische Ausbildung abzubrechen.

    Habe gestern auch nochmal versucht über die Schulsozialarbeiterin zu erfahren, ob es solche Fälle schonmal gab. Die gab es wohl schon öfters, nur hat keiner versucht sich dagegen zu wehren, alle haben nachdem schreiben vom JC die Ausbildung abgebrochen. Daher gab es leider kein Fall auf den ich mich berufen kann.

    Werde morgen Mittag den Brief vom JC hier mal verfassen, damit sich ein genaueres Bild gemacht werden kann.

    Andere Möglichkeit die ich noch hätte ist Bildungskredit über KfW, wobei dort die höchstgrenze 300€ im Monat sind, die mir auch nicht wirklich weiter helfen.

    Trotzdem Danke für die bisherige Hilfe,
    Schönen Abend noch.
    Fabian

  • Ich fahre ja Montag zum SoVD (bin dort Mitglied) und will meinen Widerspruch gegen die Aufhebung ja begründen.
    Wie ich das jetzt verstehe sollte ich der Rechtsanwältin beim SoVD mitteilen das ich dem JC eine Frist setze, zur schnellen Bearbeitung des Sachverhalts, damit sich das ganze nicht über Monate hinweg zieht mit der Entscheidung des JC. Soll ich also der Rechtsanwältin beim SoVD das mit dem einstweiligen Rechtsspruchverfahren sagen, das ich sowas haben möchte, Ich habe davon nämlich kein Ahnung. Widerspruch und Klage über den SoVD sind nicht billig bzw gibt's Selbstbeteiligung 50€ Widerspruch und 100€ Klage, da ich ich Mitglied im SoVD bin, kann ich wohl nur den Weg über den SoVD gehen, da ich auf Rechtsbeihilfe nicht mehr zurück greifen kann, wegen der Mitgliedschaft im SoVD.

  • Zitat von Noeck

    Wie ich das jetzt verstehe sollte ich der Rechtsanwältin beim SoVD mitteilen das ich dem JC eine Frist setze, zur schnellen Bearbeitung des Sachverhalts, damit sich das ganze nicht über Monate hinweg zieht mit der Entscheidung des JC. Soll ich also der Rechtsanwältin beim SoVD das mit dem einstweiligen Rechtsspruchverfahren sagen, das ich sowas haben möchte,


    Ja, sag ihr das. In Anbetracht der abgelaufenen Zeit ist es der einzig gangbare Weg hier zur Leistung zu kommen. Du musst ja von etwas leben und Miete zahlen!


    Zitat von Noeck

    Widerspruch und Klage über den SoVD sind nicht billig bzw gibt's Selbstbeteiligung 50€ Widerspruch und 100€ Klage, da ich ich Mitglied im SoVD bin, kann ich wohl nur den Weg über den SoVD gehen, da ich auf Rechtsbeihilfe nicht mehr zurück greifen kann, wegen der Mitgliedschaft im SoVD.


    Die Begründung des Jobcenters ist so schwachsinnig. Das fliegt denen sowieso um die Ohren.

    Komisch, dass man trotz Mitgliedschaft noch so viel zahlen muss.


    Hast du dich um das BAföG gekümmert und irgendwann mal einen Antrag gestellt??

  • Nein habe kein Antrag gestellt beim BAföG Amt, da ich beim Telefonat und beim persönlich Vorsprechen, keine Chance sah auf Bewilligung, wegen meinem Alter usw und mir gesagt wurde ich hätte kein Anspruch. Daher keinen Antrag gestellt.

  • Dann setz dich bitte hin und stelle den Antrag jetzt sofort per Faxübersendung, via kostenlosem Fax. Unterschreiben nicht vergessen.

    Du hast noch bis 23:59:59 Zeit, um für August BAföG zu erhalten!

  • So hier das ganze Schreiben.

    Aufhebung von Leistungen nach SGB2

    Meinen Ursprungsbescheid vom 12.10.2016 sowie Änderungsbescheid 29.12.2016 zur Gewährung von SGB2 hebe ich für die Zeit vom 03.08.2017-31.10.2017 auf.

    Begründung:

    Herr..... wird den Realschulabschluss an der VHS erreichen und hat bereits die Aufnahmezusage für die BFS Sozialpädagogischer Assistenten (2 jährige schulische Ausbildung). Er wird diese Ausbildung am 03.08.2017 beginnen. Die Ausbildung ist dem Grunde nach förderfähig für Leistungen nach BAföG. Herr..... ist Schüler einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und lebt im eigenen Haushalt. Der BAföG-Anspruch bemisst sich nach § 12 (2) Nr. 1. Herr.... wird am tt.mm.jjjj bereits 32 Jahre alt und hat deshalb aus diesem persönlichen Grund keinen Anspruch nach dem BAföG-Gesetz.
    Es greift somit Leistungsausschluss nach § 7 (5) SGB2.


    Gemäß §27 (3) SGB2 sind jedoch bei Härtefällen Leistungen als Zuschuss zu erbringen: "Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildende, deren Bedarf sich nach §12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des BAföG Gesetzes bemisst, auf Grund von §10 Absatz 3 des BAföG Gesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31.Dez 2020 begonnen wurden. "
    Die von Herr....... angestrebte Ausbildung ist für die Eingliederung in das Erwerbsleben jedoch nicht zwingend erforderlich. Mit einem guten Realschulabschluss kann eine betriebliche Ausbildung mit Ausbildungsvergütung und BAB (nicht altersabhängig) aufgenommen werden. Herr..... hat keine gesundheitlichen Einschränkungen, die eine Arbeitsaufnahme verhindern. Es sind somit nicht alle Voraussetzungen gegeben, die eine besondere Härte begründen.

    Herr..... hat auch keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach §27 Absatz 2 in Verbindung mit §21 SGB2.
    Zudem habe ich geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses wegen eines Härtefalles nach §27 Absatz 3 Satz 2 SGB2 nicht vorliegen, da bei Herr..... keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Aufnahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

    Auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach §27 Absatz 3 Satz 1 SGB2 liegen nicht vor.
    Der Leistungsausschluss nach §7 Absatz 5 SGB2 lässt keine besonderen Härte erkennen, welche die Gewährung eines Darlehens im Rahmen der Härtefallregelung rechtfertigen würde. Sollten sich Änderungen in ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben (z.B Beendigung oder Abbruch der Ausbildung) kann ein möglicher Anspruch durch erneute Antragstellung Ihrerseits überprüft werden.

    Hinweis:
    In der Zeit, in der Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt beziehen, sind Sie durch den zuständigen Leistungsträger für den Fall der Krankheit nicht versichert. Und Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse über Ihre Rechte und Möglichkeiten (z.b auf freiwillige Weiterversicherung) für diese Zeit. Dies gilt auch für die Zeit während eines zukünftigen bzw. laufenden Widerspruch- oder Klageverfahrens.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähig Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr JobCenter...........


    Das ist die Aufhebungsbegründung.


    Keine Ahnung wie ich das verstehen soll, eigentlich berufen die sich ja nur auf meinen Realschulabschluss und das ich eine betriebliche Ausbildung machen könnte (was aber nicht geht für die Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten, das ich ja werden und machen möchte). Damit begründen die ja alles, wenn ich das richtig verstehe, das keine Härtefälle vorliegen.

    Vor allem der Absatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Gründen finde ich seltsam. Hat sich ja einiges geändert, kein Geld, Versicherung usw.

    Einmal editiert, zuletzt von Noecksen85 (1. September 2017 um 18:11)

  • Danke fürs Abtippen.

    Zitat von Bescheid

    Herr..... wird den Realschulabschluss an der VHS erreichen und hat bereits die Aufnahmezusage für die BFS Sozialpädagogischer Assistenten (2 jährige schulische Ausbildung). Er wird diese Ausbildung am 03.08.2017 beginnen. Die Ausbildung ist dem Grunde nach förderfähig für Leistungen nach BAföG. Herr..... ist Schüler einer Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und lebt im eigenen Haushalt. Der BAföG-Anspruch bemisst sich nach § 12 (2) Nr. 1. Herr.... wird am tt.mm.jjjj bereits 32 Jahre alt und hat deshalb aus diesem persönlichen Grund keinen Anspruch nach dem BAföG-Gesetz.
    Es greift somit Leistungsausschluss nach § 7 (5) SGB2.


    Ich habe jetzt nochmal meine Rechtsmeinung geprüft und kann auch in Anbetracht dieses Bescheids zu keinem anderen Ergebnis kommen. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren wird notwendig werden.

    Hast du gestern noch BAföG beantragt?

  • Werde das Montag beim Sozialverband mit dem einstweiligen aufjedenfall erwähnen.

    Zum BAföG, habe es leider nur über die elektronische Variante geschafft. Da ich niemanden mit Fax kenne und hier in der Kleinstadt der Copy Shop um 18Uhr zu, habe ihn aber gestellt.

  • Nunja. Jetzt kannst du auch persönlich vorbei gehen und den Antrag abholen. Die Frist für August ist leider rum.


    Wenn der Sozialverband das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht durchführen will, sag bescheid. Dann finden wir eine Lösung.

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