Hallo zusammen,
momentan habe ich folgende Situation:
Ich werde im Mai ein bezahltes Praktikum bei einer Institution machen und habe dafür einen 450€-Arbeitsvertrag. Das Praktikumsverhältnis besteht nur eine Woche, also fünf Werktage. Dementsprechend erhalte ich ein reduziertes Gehalt, ergo nicht die vollen 450€.
Dies habe ich dem Jobcenter bekannt gemacht, mein Schreiben findet ihr im Anhang. Ich habe heute einen neuen Bescheid bekommen, wo entsprechend weniger ALG 2-Leistungen ausgewiesen werden. Ebenso habe ich einen Bescheid bekommen, dass ich eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss. Hier im Forum habe ich gelesen, dass das Zuflussprinzip gilt, Leistungen also erst entsprechend reduziert werden können, wenn das Gehalt / Einkommen beim ALG2-Empfänger vorliegt. Wenn ich die Stelle also Mitte Mai antrete und am 18.05.2018 meinen letzten Arbeitstag habe, werde ich das Gehalt wohl irgendwann Ende Mai / Anfang Juni bekommen.
Unabhängig von der Tatsache, dass das Gehalt wahrscheinlich unter 100€ bleibt und somit gar nicht anrechnungsfähig ist, würde mich interessieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage das Zuflussprinzip gilt und wie ich mich gegen den Bescheid wehren kann.
Meine Logik wäre nun folgende:
xxxx- Jobcenter freundlich darauf hinweisen, dass es keine rechtliche Grundlage für die Kürzung gibt, also ein schriftlicher Widerspruch.
- Erneuter Hinweis auf den Arbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, dass ich nur fünf Tage beschäftigt bin.
- Hinweis auf die allgemein anerkannte Mathematik, und dem groben Überschlagen von 450 / 6.
- Hinweis auf Zuflussprinzip, Paragraphenluder spielen.
Eventuell noch wichtige Randinformation: Ich bin 17 Jahre alt und beziehe zusammen mit meinem Vater Hartz IV-Leistungen, ALG 2.
Beste Grüße,
Jay
Anhänge gelöscht, weil nicht ausreichend anonymisiert. Blödsinnige Aussagen gelöscht, zu denen ich mir jetzt einen Kommentar spare. Corinna