ALG II Bezug - Alle Anträge abgelehnt

  • Liebe Forummitglieder,

    Vielleicht kann jemand helfen oder zumindest eine Verständliche Erklärung abgeben. Ich schildere erstmal den Vorfall:
    Meine Tochter hat mit ihrer Freundin im März einen Mietvertrag unterschrieben, um eine WG zu gründen. Die Wohnung wurde offiziell übergeben und eingerichtet. Dann ist die Freundin von jetzt auf gleich vom Mietvertrag zurück getreten und meine Tochter ist nun alleine für alle Kosten zuständig. Die Ausbildungsvergütung und das Kindergeld reicht gerade mal um diese zu decken. Antrag auf BAB wurde abgelehnt mit Verweis auf ALG2. Beim Termin für den Bezug von ALG 2 hatte der Sachbearbeiter viel Verständnis und hat gesagt, dsss für ihn klar ist, dass sie Leistungen bekommt.....aber sie muss erst die Genehmigung für den Auszug von der U25 Stelle bekommen. Meine Tochter ist dann zum Termin und prompt wurde gesagt, dass der Auszug nicht genehmigt wird.
    Keiner von uns steht im Harzt4 Bezug , also warum muss sie um Erlaubnis fragen? Und sie ist ja schon ausgezogen....
    Fakt ist: sie als junges Mädchen weiß nun nicht wie sie den Lebensunterhalt bestreiten soll....

  • Hallo,

    sie als junges Mädchen weiß nun nicht wie sie den Lebensunterhalt bestreiten soll....

    vom Unterhalt, zu dem die Eltern verpflichtet sind und die von dieser Pflicht seit mindestens 18 Jahre wissen? Verbindlichkeiten, die dazu auch erst vor 2 Jahren entstanden sind (zu einem Zeitpunkt also, als absehbar war, daß eine Berufsausbildung oder ein Studium in absehbarer Zeit aufgenommen wird) interessieren dabei weniger.

    Neben dieser allgemeinen Unterhaltspflicht gibt es auch die Unterhaltspflicht bei unter 25jährigen Personen. Das bedeutet, daß zwar rein theoretisch zumindest ein verminderter Anspruch auf ALG II bestehen könnte, aber auch hier die Unterhaltsfrage eine Rolle spielt, denn dieser ist immer vorrangig.

    Gruß!

  • Unterhaltspflicht ist klar. Es war aber ja vor zwei Jahren nicht abzusehen, dass sie ausziehen möchte. Also sind die Verbindlichkeiten nun mal da und müssen getilgt werden. Außerdem sagt ja keiner , dass wir nicht bereit wären zu zahlen. Allerdings können wir nicht für zwei Wohnungen bezahlen.
    Mir ging es eher um die Erklärung, warum man unter 25 eine Erlaubnis braucht, wenn keiner aus der Familie im Bezug von ALG steht.
    Und noch einmal zum Verständnis: es war ja nicht mutwillig herbei geführt und der Plan war die Miete aus zwei Einkommen zu bestreiten.

  • Unterhaltspflicht ist klar. Es war aber ja vor zwei Jahren nicht abzusehen, dass sie ausziehen möchte. Also sind die Verbindlichkeiten nun mal da und müssen getilgt werden. Außerdem sagt ja keiner , dass wir nicht bereit wären zu zahlen. Allerdings können wir nicht für zwei Wohnungen bezahlen.
    Mir ging es eher um die Erklärung, warum man unter 25 eine Erlaubnis braucht, wenn keiner aus der Familie im Bezug von ALG steht.
    Und noch einmal zum Verständnis: es war ja nicht mutwillig herbei geführt und der Plan war die Miete aus zwei Einkommen zu bestreiten.

    Hallo Tanni,

    Erlaubnis braucht Deine Tochter, weil erstmal die Eltern in der Pflicht sind Unterhalt zu zahlen.
    Bei der Betrachtung werden persönliche Verpflichtungen nicht berücksichtigt.

    Ich habe verstanden dass die Entscheidung eine WG zu gründen darauf basierte, dass die zwei Mädels zusammenlegen.

    Diese Voraussetzung ist aber nun weggefallen und damit muss man neu denken.

    Warum zieht sie nicht zu Euch zurück oder sie sucht sich eine/einen neuen Mitbewohner?

    Gruß,

    AK

    Einmal editiert, zuletzt von AK1234 (8. Mai 2018 um 11:53)

  • Auf die Ideen Sind wir schon gekommen. Trotzdem muss ja erstmal für drei Monate die Miete gezahlt werden.
    So wird man dazu genötigt Schulden zu machen oder die Ausbildung abzubrechen, weil meiner Meinung nach jemand bestraft wird, der ja Geld verdient- aber nicht ausreichend.
    Und es kann auch nicht sein, dass diese Entscheidung eine Frau trifft, der es schon ein Dorn im Auge war, dass meine Tochter überhaupt arbeitet.
    Ich möchte es nur verstehen....

  • Hallo,

    eine Umzugsgenehmigung wird nur erteilt, wenn sich der Ausbildungsort zu weit entfernt vom Elternort befindet. Weitere Voraussetzung ist die Antragstellung vor Auszug.

    Es war aber ja vor zwei Jahren nicht abzusehen, dass sie ausziehen möchte

    Sorry - aber ist das nicht eigentlich durchaus zu erwarten? Was hättet Ihr denn gemacht, wenn Sie bei Euch am Ort keinen Ausbildungsbetrieb gefunden hätte?

    Wie auch immer: sie hat wahrscheinlich (ohne jetzt die Unterhaltsfrage zu betrachten) nur einen verminderten Anspruch auf 332 €, bei denen das als Kindergeld weiter geleitete Kidnergeld und die Ausbildungsvergütung angerechnet werden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht ohne Auszugsgenehmigung nicht.

    Abgesehen davon - wenn die Wohnung für 2 Personen angemietet wurde, dürfte die Wohnung nach Auszug auch nicht mehr angemessen sein.

    Das alles sind aber nur reine Gedankenspiele, denn es bleibt dabei, daß Unterhalt vorrangig ist. Wie hoch der ausbildungsrechtliche Unterhalt ist, erfährt das Jobcenter durch den Ablehnungsbescheid.

    weil meiner Meinung nach jemand bestraft wird, der ja Geld verdient- aber nicht ausreichend.

    Sorry - aber wenn Du mal ganz ehrlich in Dich gehst, wirst Du feststellen, daß nicht das Jobcenter jemanden bestraft, sondern die Eltern. Du kannst doch nicht erwarten, daß die Unterhaltsverpflichtungen bei Unterhaltsfähigkeit wegen privater Schulden auf den Steuerzahler abgewälzt werden und also dieser für Eure Schulden aufkommen soll, in dem er den Lebensunterhalt der Tochter übernimmt?

    Gruß!

  • Die Diskussion um was man hätte absehen können oder nicht absehen können finde ich hier an vielen Stellen sehr mühsam, ohne direkten Zusammenhang zum eigentlichen Anliegen und wenig lösungsorientiert.


    Die Bemessungsgrundlagen sind für alle gleich – kommt man über einen gewissen Betrag ist man raus und dabei ist es egal ob man 2€ oder 20000€ drüber ist.


    Die meisten Menschen können sich „doppelte Haushaltsführung“ nicht leisten, nicht weil sie in Saus und Braus leben sondern weil das Geld knapp bemessen ist und gerade für die nötigsten Dinge reicht und als Familie kommt man damit weiter als die Mitglieder einer Familie einzeln.


    Ich versteh ja auch, dass man das „Geld der Allgemeinheit“ verantwortungsvoll und im Sinne aller verwaltet, sollte aber nie vergessen, dass aktuellen Bemessungsgrundlagen und Sätze doch sehr weit von der Realität entfernt sind.

    *OT ENDE*


    Zurück zum Anliegen an sich – hier bleibt nur
    1. neuen Mitbewohner finden
    2. ausziehen und drei Monte die Zähne zusammen beißen
    3. sich nebenbei einen Job suchen.


    …… und noch, genau gesehen muss nicht Deine Tochter Schulden machen sondern Ihr als Eltern da Ihr unterhaltspflichtig seid.

  • Sorry, aber das ist ja wohl absoluter Blödsinn.
    Es gibt Grundrechte in unserem Land. Davon mal abgesehen, darf man mit 18 Jahren freie Entscheidungen treffen und braucht nicht mehr die Genehmigung der Eltern. Also müssen wir auf ein angemessenes Leben verzichten, weil unsere Tochter mit 21 ein Recht auf eigenes Leben hat und aus einer Normalen Familie kommt, wo jeder etwas Lebnsunterhalt hinzusteuern?
    Und leider ist es auch so, dass der Unterhalt dann nur für eine gewisse Zeit vorrangig behandelt werden kann. Bis es zur lohnpfändung kommt, weil die Gläubiger ihr Geld wollen. Dann wird runtergepfändet und wir tappen in die nächste gesellschaftliche Falle. Und davon mal ganz abgesehen, zählen auch wir zu den Steuerzahlern.
    Und zu deiner Frage, was wir gemacht hätten, wenn sie keinen Ausbildungsplatz hier gefunden hätte, dann hätten wir sie unterstützt. Denn dann hätten wir keine Verbindlichkeiten auf uns genommen. Sie ist nämlich seit Ende 2015 in der Ausbildung.

  • Es ist so, dass es einen Ermessensspielraum gibt. Und den hat die u25 Abteilung einfach nicht genutzt.

    Ich könnte jetzt wirklich dummes Zeug erzählen und sagen:

    „Hey cool mein Kind, du hast ne Ausbildung fast fertig - deine Eltern haben nicht genug Geld um dir alles zu finanzieren....schmeiß deine Ausbildung und lass dich schwängern“

    Und Zack! Schon zahlt das Amt!

    Ich möchte mich auf so einem Level aber nicht bewegen. Nur möchte ich verstehen, warum die Verteilung so ungerecht ist und man ( egal wer jetzt) bestraft wird, weil man normal leben möchte, um etwas zu erreichen...

  • Danke AK 1234 für deine realistischen Worte.


    Was dir aber auch nicht hilft, weil wir an der bestehenden Gesetzgebung
    leider nicht vorbeikommen. Unsere Aufgabe sehen wir darin sie zu vermitteln,
    damit sie verstanden wird. Bitte sachlich zurück zum Thema!
    Es hilft dir nicht, wenn du die sachliche Vermittlung der Gesetzgebung als
    Blödsinn bezeichnest.

  • @AK1234

    Und was sollen Deine Ausführungen nun mit dem aktuellen Thread zu tun haben? Richtig - nichts. Von daher sind Deine Worte wenig hilfreich und nicht sehr sinnvoll.

    @Tanni138

    Es gibt Grundrechte und es gibt eine Unterhaltspflicht. Ist das denn so schwer zu verstehen? Diese Unterhaltspflicht gilt mindestens während der beruflichen Erstausbildung. Sind die Eltern nicht unterhaltsfähig, gibt es BAB. Ihr seid unterhaltsfähig, also gibt es kein BAB.

    Bis zum 25. Lebensjahr gibt es auch eine sozialhilferechtliche Unterhaltsverpflichtung. Diese greift insbesondere dann, wenn das eigene Kind ohne ernsthafte Gründe aus der elterlichen Wohnung auszieht. Dies scheint bei Euch der Fall zu sein, zumal dann der Auszug bzw. die Miete nicht durch Euch und Euren Unterhalt bezahlt werden kann, weil Ihr Schulden habt (die aber auch erst seit 2 Jahren entstanden sind, zu einem Zeitpunkt also, wo ihr nach eigenen Angaben durchaus wußtet, daß die Unterhaltspflicht besteht. Und dennoch diese Verpflichtungen eingegangen seid.).

    Was also haben wir nun: eine Tochter, die zumindesten durch ALG II keine Kosten der Unterkunft erhält, weil keine schwerwiegende Gründe für den Auszug gegeben sind und Eltern, die zwar unterhaltsfähig sind, aber dennoch die Kosten für den Lebensunterhalt der Tochter vom Staat bekommen wollen. Und das alles geht nun mal nicht so einfach - was wiederum nichts mit irgendwelchen Grundrechten zu tun hat.

    Womit zum Thema alles gesagt ist


    Gruß!

  • Zitat von Tanni

    Dann ist die Freundin von jetzt auf gleich vom Mietvertrag zurück getreten und meine Tochter ist nun alleine für alle Kosten zuständig.

    Wie das denn? Hat die Freundin den Mietvertrag schon unterschrieben?

  • Meine Tochter hat mit ihrer Freundin im März einen Mietvertrag unterschrieben, um eine WG zu gründen. Die Wohnung wurde offiziell übergeben und eingerichtet. Dann ist die Freundin von jetzt auf gleich vom Mietvertrag zurück getreten und meine Tochter ist nun alleine für alle Kosten zuständig.


    Dazu hätte ich dann allerdings auch noch Fragen, weil unverständlich. Die Freundin
    kann nicht von jetzt auf gleich vom Mietvertrag zurücktreten. Welcher Art war der
    Mietvertrag?

    Beide eingetragen als Hauptmieter beim Vermieter? Dann gelten gesetzliche Kündigungsfristen und die
    hat die Freundin einzuhalten und muss bis dahin auch die Kosten tragen.


    Wohngemeinschaft

    Vor Gründung einer Wohngemeinschaft bzw. vor Abschluss eines Mietvertrages sollten sich die
    künftigen WG-Mitglieder über die rechtlichen Konsequenzen und über ihre künftigen Rechte und Pflichten
    informieren. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gibt es immer wieder teure Fehler, die
    beim Abschluss von Mietverträgen durch Wohngemeinschaften gemacht werden: .............


    Wie sah der Mietvertrag aus und welche Klauseln enthielt er?
    Warum wurde nicht umgehend ein Nachmieter gesucht?

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