Besteht eine Unterhaltspflicht?

  • Habe jetzt nicht den passenden Bereich gefunden aber ich stelle mal hier in diesem sonstigen Bereich meine Frage.

    Also ich bin 25 Jahre alt, habe meine erste Ausbildung (Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann) im Januar 2016 erfolgreich abgeschlossen. Danach war ich in einem Lager in Teilzeit 30/h tätig für 1,5 Jahre.

    Im August 2018 werde ich meine Fachhochschulreife (FOS12) nachholen diese setzt eine einschlägige Berufsausbildung voraus.

    Habe nun gelesen dass für eine Unterhaltspflicht für eine Zweitausbildung nur besteht wenn die Zweitausbildung an die Erstausbildung anknüpft und als Weiterbildung gesehen wird. Dies muss aber in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stattfinden. Habe hier gelesen die Frist dafür beträgt 2 Jahre.

    Sachlich hätte die Zweitausbildung einen Bezug zur ersten da die Fachhochschulreife im Bereich Wirtschaft und Verwaltung unterrichtet, jedoch ist seit der ersten und zweiten Ausbildung mehr als 2 Jahre vergangen und es wurde nach der ersten und vor der zweiten Ausbildung ja in Teilzeit gearbeitet deshalb denke ich dass man den Eltern keine Unterhaltspflicht für die Zweitausbildung zumuten kann?

  • Hallo,

    dann handelt es sich nicht um eine Zweitausbildung, sondern um eine höherwertigere, bei der durchaus Anspruch auf Unterhalt besteht. Eine Zweitausbildung wäre es, wenn Du in Deinem Fall eine zweite betriebliche Ausbildung machen würdest.

    Gruß!

  • Ja aber ich habe meine Erstausbildung (Einzelhandelskaufmann) im Januar 2016 abgeschlossen.
    Dazwischen in einem Lager für 1,5 Jahre gearbeitet.
    August 2018 Fachhochschulreife nachholen.

    Der enge zeitliche Zusammenhang ist doch nicht gegeben da über 2 Jahre vergangen sind seit der ersten und der zweiten Ausbildung und auch weil ich währenddessen gearbeitet habe müssen die Eltern ja nicht davon ausgehen dass ich studieren möchte bzw mein Fachabitur erlangen wollte.

    Zusätzlich anzumerken ist dass ich bereits früher auf einer höheren Handelsschule war und nach der 11 Klasse abgebrochen habe wäre auch zur Erlangung der Fachhochschulreife gewesen.

  • Macht für mich leider keinen Sinn, denn meine betriebliche Ausbildung -> Erstausbildung

    das Fachabitur ist vielleicht eine Weiterbildung aber der zeitliche Zusammenhang ist doch gar nicht gegeben???

  • Dann könnte man ja nach dem Argument aus, nach meiner Lehre 20 Jahre lang arbeiten macht dann das Fachabitur nach und meine Eltern wären dann unterhaltspflichtig? Das glaube ich auf keinen Fall

  • Hallo,

    Dann könnte man ja nach dem Argument aus, nach meiner Lehre 20 Jahre lang arbeiten macht dann das Fachabitur nach und meine Eltern wären dann unterhaltspflichtig?

    Blödsinn. Der ausbildungsrechtliche Unterhaltsanspruch endet in Deinem Fall dann, wenn Du vor Studium entweder 6 Jahre sozialversicherungspflichtig tätig warst oder eine 3jährige betrieblicher Ausbildung hattest und anschließend 3 Jahre gearbeitet hast. Nicht ganz zufällig ist das auch eine der Voraussetzung für das elternunabhängige BaföG.

    Offenbar sieht es das BaföG-Amt genauso wie ich, was Du wiederum in einem dritten Forum selbst bestätigt hast. Dann mußt Du das also auch mit diesem Amt ausfechten. Was irgendwelche Leute aus einem anderen Forum - welches nicht auf BaföG spezialisiert ist - meinen, ist halt deren Sache und nicht unbedingt zielführend.

    Im übrigen hat das ganze Thema nichts mit dem Inhalt dieses Forums zu tun, weswegen das Thema geschlossen ist.

    Gruß!

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