Mein Bewilligungsbescheid wurde wegen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehoben.
Innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes habe ich für einen befristeten Zeitraum (83 Tage in Portugal) selbständig gearbeitet. Da der Geldeingang erst nach Abschluss des Projektes und damit erst nach dem Bewilligungszeitraum liegt, war ich hilfebedürftig beim jobcenter. Nachdem mich das jobcenter ins Selbständigen Team zugeordnet hat, wurde mein bereits bewilligter Bescheid (in dem bereits alle Angaben zu der Tätigkeit im Ausland vorhanden waren), erneut überprüft und aufgehoben mit der Begründung "...erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach dem SGB II außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen."
Ein formeller Antrag auf Abwesenheit wurde nie gestellt, allerdings beinhaltet mein Antrag bereits den Hinweis auf Abwesenheit durch Angaben in der Anlage EKS (Punkt B14 Auslanskrankenkasse, B7 Fahrten zum Flughafen und insbesondere C11 Abwesenheit 83 Tage).
Ferner wurde meine Tätigkeit beim Erstgespräch mit meiner Beraterin detailliert thematisiert auch unter Angabe wo diese Tätigkeit stattfindet. Ich wurde auf keinen notwendigen Antrag hingewiesen!
Mir stellen sich folgende Fragen:
1. Muss man, wenn man arbeitet, diesen Antrag überhaupt stellen?
2. Hat das jc nicht die Pflicht darauf hinzuweisen? So dass die Ablehnung damit nichtig wird.
3. Wie widerspricht Ortsabwensenheit wegen Arbeit der Integration in Arbeit?
Mir wäre besonders durch Hinweise (Paragraphen und Präzedenzfälle) zu Punkt 1 geholfen.
Generell, wenn jemand Präzedenzfälle kennt?
Vielen Dank!