Aufhebungsbescheid wegen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

  • Mein Bewilligungsbescheid wurde wegen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehoben.
    Innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes habe ich für einen befristeten Zeitraum (83 Tage in Portugal) selbständig gearbeitet. Da der Geldeingang erst nach Abschluss des Projektes und damit erst nach dem Bewilligungszeitraum liegt, war ich hilfebedürftig beim jobcenter. Nachdem mich das jobcenter ins Selbständigen Team zugeordnet hat, wurde mein bereits bewilligter Bescheid (in dem bereits alle Angaben zu der Tätigkeit im Ausland vorhanden waren), erneut überprüft und aufgehoben mit der Begründung "...erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach dem SGB II außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen."

    Ein formeller Antrag auf Abwesenheit wurde nie gestellt, allerdings beinhaltet mein Antrag bereits den Hinweis auf Abwesenheit durch Angaben in der Anlage EKS (Punkt B14 Auslanskrankenkasse, B7 Fahrten zum Flughafen und insbesondere C11 Abwesenheit 83 Tage).
    Ferner wurde meine Tätigkeit beim Erstgespräch mit meiner Beraterin detailliert thematisiert auch unter Angabe wo diese Tätigkeit stattfindet. Ich wurde auf keinen notwendigen Antrag hingewiesen!

    Mir stellen sich folgende Fragen:
    1. Muss man, wenn man arbeitet, diesen Antrag überhaupt stellen?
    2. Hat das jc nicht die Pflicht darauf hinzuweisen? So dass die Ablehnung damit nichtig wird.
    3. Wie widerspricht Ortsabwensenheit wegen Arbeit der Integration in Arbeit?

    Mir wäre besonders durch Hinweise (Paragraphen und Präzedenzfälle) zu Punkt 1 geholfen.
    Generell, wenn jemand Präzedenzfälle kennt?

    Vielen Dank!

  • Hallo,

    durch Zuordnung in das Team Selbstständige hat das Jobcenter zum Ausdruck gebracht, dass dich zumindest nicht in eine abhängige Beschäftigung vermitteln will. Etwas anderes kann in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt sein.

    Musst du nicht in Arbeit vermittelt werden, musst du auch nicht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Ein selbstständig Tätiger wird nicht in Arbeit vermittelt, denn er sucht sich seine Aufträge selbst und hat Arbeit. Folglich kann auch keine Vermittlung in Arbeit erfolgen. Das Ergebnis ist, dass die Genehmigung nicht erfolgen musste. Musste keine Genehmigung erfolgen, kann die Rechtsfolge "keine Leistung" auch nicht eintreten.

    Gegen die Aufhebung würde ich Widerspruch einlegen und ggf. folgend klagen.


    Zitat von § 7 IVa SGB II

    (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
    1.Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
    2.Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
    3.Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
    Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.


    Mit der Vorschrift, die die Regelung der Erreichbarkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II entsprechend für anwendbar erklärt, soll eine effektive Vermittlungstätigkeit sichergestellt werden. Es soll die Erreichbarkeit zwecks Arbeitseingliederung gewährleistet werden (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 110).

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