Alles anzeigen1. Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf im Sinne der 1. Alternative
des § 21 Abs 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II besteht, sind die für die dezentrale
Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen. Keine Bedeutung
hat hingegen insoweit, ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt
höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung
abweichende Aufwendungen begründen können (so aber etwa LSG
Berlin-Brandenburg vom 20.4.2017 - L 32 AS 2665/15 - juris RdNr 92 ff: abweichender
Bedarf vornehmlich personenbezogen zu verstehen).
2. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine
separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen
Verbrauchszähler voraus.
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