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Kind mit Rechtschreibschwäche steht Förderung zu. Jobcenter müssen
Kindern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche auch längerfristig eine
Lernförderung bezahlen.
Leitsatz ( Redakteur )Dass Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II ohne Rücksicht auf
Kompetenzfragen mehr als nur Nachhilfe und nicht nur kurzzeitige
Maßnahmen umfasst, folgt aus der Auslegung dieser Vorschrift im Lichte
des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL
4/09 – BVerfGE 125, 175), in dessen Umsetzung sie geschaffen wurde.Zur Konkretisierung möglicher Leistungen der Lernförderung nach § 28
Abs 5 SGB II bei LRS sind auch die ggf in Betracht kommenden Leistungen
der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und nach §§ 53 ff SGB XII in
den Blick zu nehmen.
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