ALG II Anspruch im Zweitstudium

  • Liebes Forum,

    ich befinde mich in der Endphase meines Studiums. Dieses Studium ist mein Zweitstudium (Vollzeit) und daher nicht mehr förderungsfähig nach Bafög gewesen. Ich habe keine Einnahmen, aber Ausgaben zwecks des Studiums. Momentan lebe ich noch zu Hause, bis ich das Studium zu Ende bringe. Bisher bin ich durch die Unterstützung in der Familie gut durch das Studium gekommen. Ich lebe mein Leben sehr bescheiden und spare an allen Ecken und Enden, wo ich nur kann. Es gibt aber Ausgaben, die ich nicht streichen kann. Meine Familie kann mich nicht mehr unterstützen. Ich würde die ganze Energie ins Studium aufwenden wollen, damit ich das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abschließen kann. Man hat mir empfohlen, ALG II zu beantragen. Meiner Meinung nach macht es wenig Sinn, ALG II zu beantragen, weil ich durch die Tatsache des Vollzeitstudiums eigentlich eine Vollzeitbeschäftigung habe. Soweit ich weiss, ist ALG II nicht dafür gedacht, damit Studenten die Lebenshaltungskosten während eines Studiums bestreiten.

    Habe ich Recht? Hat jemand Erfahrung mit ALG II und Studium?

    Ich bedanke mich auf eure Antworten!

  • Wenn es ein Zweitstudium ist, das nicht auf das erste aufbaut, hast du keinen Anspruch. Auch kommt ein Härtefalldarlehen eher nicht in Betracht, weil die Beendigung des Studiums nicht zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist.

  • Man hat mir empfohlen, ALG II zu beantragen.

    Hallo, wer hat dir das empfohlen?

    Wie alt bist du?

    Wie lange dauert diese Endphase noch, kannst du das absehen? Womit schließt du dann ab?

    weil ich durch die Tatsache des Vollzeitstudiums eigentlich eine Vollzeitbeschäftigung habe.

    Das heißt in der Sprache des SGB II/ Hartz 4 nichts anderes, als dass du der Vermittlung in Arbeit nicht zur Verfügung stehen kannst. Aus diesem Grund hättest du keinen Anspruch, denn Alg2 steht neben anderen Voraussetzungen nur den Personen zu, die erwerbsfähig und bereit für die Vermittlung in Arbeit sind.

    Diese Formulierung *zur Verfügung stehen* ist hier der Knackpunkt.

  • Hallo, wer hat dir das empfohlen?

    Wie alt bist du?

    Wie lange dauert diese Endphase noch, kannst du das absehen? Womit schließt du dann ab?

    Das heißt in der Sprache des SGB II/ Hartz 4 nichts anderes, als dass du der Vermittlung in Arbeit nicht zur Verfügung stehen kannst. Aus diesem Grund hättest du keinen Anspruch, denn Alg2 steht neben anderen Voraussetzungen nur den Personen zu, die erwerbsfähig und bereit für die Vermittlung in Arbeit sind.

    Diese Formulierung *zur Verfügung stehen* ist hier der Knackpunkt.


    ALG2 setzt keine Verfügbarkeit voraus. Die Voraussetzungen sind in § 7 I SGB II geregelt. Jeder Vollzeitkranke, Vollzeitarbeitnehmer oder Vollzeit-irgendwas hat erst einmal Anspruch, wenn die Kriterien des § 7 I SGB II erfüllt sind.

    Ob dann ein Ausschluss erfolgt, wegen zB Vollzeitstudiums, ist eine andere Sache.

  • Aus diesem Grund hättest du keinen Anspruch, denn Alg2 steht neben anderen Voraussetzungen nur den Personen zu, die erwerbsfähig und bereit für die Vermittlung in Arbeit sind. Diese Formulierung *zur Verfügung stehen* ist hier der Knackpunkt.

    Nein und Informationen zu § 7 SGB II - Leistungsberechtigte

    Casa schrieb es auch:

    Ob dann ein Ausschluss erfolgt, wegen zB Vollzeitstudiums, ist eine andere Sache.

    Also bitte beachten und sich den § 7 SGB II bitte ansehen!

    Gruß

  • Danke, Casa und Grace, ist korrekt.

    Ich wollte ihr eine Brücke bauen.

    Bevor ein Ausschluss/Ablehnung erfolgt, würde man beim JC einen Antrag stellen. Im Hauptantrag wird dazu unter 1.4 gefragt:

    Ich bin – meiner Einschätzung nach – gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben.
    Ja / Nein
    ► Wenn Sie Nein angekreuzt haben, besteht für Sie möglicherweise kein Anspruch...

    Die Studentin schreibt selbst, sie ist vollzeitbeschäftigt mit ihrem Studium, hätte also möglicherweise keinen Alg2-Anspruch.

    Verweis auf SGB XII klammere ich mal aus.

    Entscheidend ist also, was sie im Antrag HA ankreuzt.

  • Hallo!

    Ich wollte ihr eine Brücke bauen.


    Bevor ein Ausschluss/Ablehnung erfolgt, würde man beim JC einen Antrag stellen. Im Hauptantrag wird dazu unter 1.4 gefragt:

    Ich bin – meiner Einschätzung nach – gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben.
    Ja / Nein
    ► Wenn Sie Nein angekreuzt haben, besteht für Sie möglicherweise kein Anspruch...

    Wenn JA angekreuzt wird erwartet das JC, dass hier eine Tätigkeit drei Stunden am Tag aufgenommen wird. Wenn Nein angekreuzt wird tritt der ÄD in Aktion.

    Dieses Studium ist mein Zweitstudium (Vollzeit) und daher nicht mehr förderungsfähig nach Bafög gewesen.

    Eigentlich klare Aussage, die keine Interpretation zulässt und es wurde auch

    hier geschrieben. Bei Zweitstudium, was nicht auf das erste Studium aufbaut,

    kein ALG II Anspruch.

    Gruß

  • Hallo,

    Im Hauptantrag wird dazu unter 1.4 gefragt:

    der Punkt hat aber nichts mit einem Studium oder sonst was zu tun, sondern ausschließlich mit gesundheitlichen Problemen. Kreuzt man hier also das "Nein" an, wird das Amt unweigerlich einen Amtsarzt einschalten.

    Gruß!

  • Also bitte nochmal von vorn:

    Ich will keine Brücke bauen, mit der man ab-oder einstürzt. Ich gebe auch keine falschen Angaben.

    Wer dort JA ankreuzt (also gesundheitlich in der Lage ist, mind. 3 Std. täglich tätig zu sein), hat grundsätzlich Anspruch. Andere Voraussetzungen müssen auch noch erfüllt sein.

    Wer dort NEIN ankreuzt, ist selber schuld. Der braucht als Studentin solch einen Antrag gar nicht erst stellen.

    Die Bereitschaft kann man mit dem Kreuz bei JA zeigen.

    Eine ganz andere Frage ist, ob eine solche Stelle (evtl. auch mit mehr Std.) überhaupt gefunden wird. Dafür gibts nichts anzukreuzen.

    Warten wir doch bitte ab, wie intensiv die Studentin ihr Studium betreibt. Der Tag hat 24 Stunden.

    Es kann gut sein, dass sie mit *Vollzeitbeschäftigung* viiiiel mehr als 8 Std. meint--- dann gibts eben kein Alg2.

  • Hallo!

    Zitat Casa :

    Wenn es ein Zweitstudium ist, das nicht auf das erste aufbaut, hast du keinen Anspruch. Auch kommt ein Härtefalldarlehen eher nicht in Betracht, weil die Beendigung des Studiums nicht zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist.

    Im Hauptantrag wird dazu unter 1.4 gefragt:

    Zitat Corinna:

    der Punkt hat aber nichts mit einem Studium oder sonst was zu tun, sondern ausschließlich mit gesundheitlichen Problemen. Kreuzt man hier also das "Nein" an, wird das Amt unweigerlich einen Amtsarzt einschalten.

    Den Hinweis von Corinna bitte zur Kenntnis nehmen.

    :!::!:Bitte beachten, ALG II Anträge werden grundsätzlich wahrheitsgemäß

    ausgefüllt.

    Gruß

  • @all: Danke für eure Antworten!

    Ich war beim Jobcenter und fasse für all die schlecht-informierten in diesem Forum zusammen. Dann könnt ihr in Zukunft die richtigen Informationen weiterleiten.

    Grundsätzlich steht Studierenden ALG II zu. Ob man als Student dann die Leistungen bekommt, hat nichts mit Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt oder Sonstiges zu tun. Man sollte ü25 sein, noch zu Hause wohnen und zuerst den Antrag auf Bafög stellen. Ohne Bescheid vom Bafög-Amt wird der Antrag auf ALGII nicht bearbeitet.

    Im Eingangspost schrieb ich:

    Dieses Studium ist mein Zweitstudium (Vollzeit) und daher nicht mehr förderungsfähig nach Bafög gewesen.

    DAS ist der Knackpunkt!

    Bafög zählt auch zu den Sozialleistungen, die an erster Stelle den Studierenden zusteht. Wenn man in meinem Fall nicht mehr anspruchsberechtigt ist, weil der Gesetzgeber keine Förderung von Zweitstudien sieht, dann wird das dementsprechend im Ablehnungsbescheid stehen. Sobald einem der Antrag auf Bafög mit einer solchen Begründung abgelehnt wird, dann hat man gleichzeitig auch kein Anspruch auf ALGII. Sollte man aber grundsätzlich Anspruch auf Bafög haben, dann stehen Studenten die Leistungen nach ALG II zu. In meiner Situation ist das ein totaler Paradox. Wenn ich Bafög bekommen würde, dann würde ich nicht beim Jobcenter um ALG II betteln.

    Gruß

    Die Studentin

  • Hallo,

    fasse für all die schlecht-informierten in diesemForum zusammen

    äh - was soll diese Behauptung?

    Bereits in der ersten Antwort nach der Begrüßung stand

    Wenn es ein Zweitstudium ist, das nicht auf das erste aufbaut, hast du keinen Anspruch.

    Wieso also sollte eine richtige Information falsch sein?

    Gruß!

  • Hallo!

    Das Thema ist abgeschlossen!

    Wenn es ein Zweitstudium ist, das nicht auf das erste aufbaut, hast du keinen Anspruch. Auch kommt ein Härtefalldarlehen eher nicht in Betracht, weil die Beendigung des Studiums nicht zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist.

    Gruß

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