Bedarfsgemeinschaft - Tochter zieht aus - Wohnung zu groß - Unterhaltszahlung

  • hi

    ich bin die neue und würde gern öfters vorbei schauen wollen beer

    2 Kinder mit SBA und Amt sagt die Wohnung ist zu groß (große Tochter möchte ausziehen)

    Ich bin alleinerziehend und bewohne mit meinen Kindern eine 83qm große / kleine 4 Zimmer Wohnung.

    Ich bin selbstständig (Herstellung und Verkauf Kinderkleidung) und habe einen Minijob.

    Vollzeit Arbeiten ist mir leider nicht möglich, da ich an die Zeiten vom Fahrdienst gebunden bin.

    Ich habe 3 Töchter und jedes meiner Kinder hat (fast) die gleiche Krankheit und sind somit mehr oder weniger eingeschränkt.

    Meine große Tochter wird 18 Jahre, ist noch Schülerin bis Sommer 2019 und möchte gerne ausziehen, unsere Begründung zum Auszug wurde natürlich nicht akzeptiert.

    Das Amt kennt unsere schwierige Situation, dennoch kam heute die Ablehnung.

    Selbst wenn sie in einer Lehre ist bleiben die Kosten von Auszug und Einzug die gleichen, wir brauchen trotzdem erstmal die Erstausstattungskosten.

    Die Sachbearbeiterin sagt das ich pro Person nur 1 Zimmer haben darf und wenn meine große dann ausgezogen ist, kann ich das nicht mehr erfüllen.

    Ich brauche aber dringend für meine behinderte Tochter ein eigenes Reich und meine Mädels mit 17 + 7 Jahre kann ich nicht zusammen legen.

    Dann hieß es ich solle doch im Wohnzimmer schlafen, aber irgendwo und irgendwann brauch ich auch meine Privatsphäre.

    Außerdem ist das garnicht möglich, da ich im Wohnzimmer meine Nähecke und im Schlafzimmer mein Stofflager habe.

    Die Bearbeiterin sagte noch das die Behinderungen meiner Mädels keine Bedeutung und wir dadurch keine Vorteile haben.

    Ich will auch keine Vorteile, ich möchte das meine große ausziehen darf, damit ich den Platz für meine 2 kranken Zwerge habe.

    Meine große hat eine schwere Wirbelsäulendeformität mit einem GdB von 30% und hat bis Sommer '2017 ein Korsett tragen müssen.

    Meine mittlere ist 12 Jahre, hat Pflegegrad 3 und einen GdB von 80% mit den Merkzeichen B, G, H und geht auf eine Schule für Körperbehinderte.

    Sie ist geistig und körperlich behindert, nicht Rollstuhlpflichtig, hat einen komplexen Hirnschaden mit mangelnder Selbststeuerung.

    Meine kleine ist 7 Jahre und körperlich eingeschränkt mit einen GdB von 50%.

    Ich habe bei den NKA immer was wieder bekommen, somit besteht nicht die Gefahr einer Nachzahlung.

    Ich habe hier keinerlei Familie, die wohnen alle 500km weit weg.

    Einen Vater hat meine große Tochter nicht, den ich mit in die Pflicht nehmen kann-

    Wie kann ich das Recht für meine große umsetzen, so dass sie ausziehen darf und ich aber meine Wohnung nicht hergeben muss?

    Unterhaltszahlung trotz Natural / Betreuungsunterhalt

    Der Vater meiner kleinsten kümmert sich nahezu täglich um seine Tochter.

    Sie ist körperlich eingeschränkt mit einem GdB von 50%.

    Er bringt sie jeden Montag zur Physio Therapie und danach in den Kindergarten.

    Der Papa holt seine Tochter jeden Tag vom Kindergarten ab und bringt sie dann zu mir nach Hause.

    Am Wochenende unternehmen wir gemeinsam was damit er so oft wie es geht mit seinem Kind zusammen bleiben kann.

    Oder er holt sie einfach ab, das ich man entspannen kann.

    Wir haben beide das gemeinsame Sorgerecht und kümmern uns zu gleichen teilen.

    Unterhaltsvorschuss steht mir nicht zu, da er Betreuungsunterhalt leistet.

    Doch plötzlich nach 7 Jahren meint das Amt, dass das Unterhaltsvorschussgesetz von der gesetzlichen Unterhaltspflicht abweicht und nun Unterhalt zahlen soll.

    Der Papa zahlt alles das, was ich mir weniger leisten könnte.

    - Brillen / neue Gläser / Brillenreparaturen (sie ist Augenoperiert)

    - spezielle Schuheinlagen

    - Kleidung / Schuhe

    - Schulmaterial für den kommenden Schulanfang

    - usw.

    Nun will das Amt ihm trotzdem Unterhalt anrechen.

    Jetzt soll er eine beidseitig unterschriebene Vereinbarung nachreichen, jedoch bedarfs es hierzu eine gemäß §1612 Abs. 2 BGB einer Ausdrücklichen Regelung.

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 1612 Art der Unterhaltsgewährung

    (1) …

    (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

    (3) …

    Und von so einer Regelung finde ich nichts im Netz, wie sollte so eine Regelung aussehen?

    Ich finde es unfäir einen Papa mit Unterhalt zu bestrafen der sich super um seine behinderte Tochter kümmert.


    Danke und LG

  • Hallo,


    du schreibst zwar ellenlang, aber etwas hast Du leider vergessen: warum will die Tochter ausziehen? Welche Gründe habt Ihr angegeben und mit welcher Begründung wurde abgelehnt?

    Der Papa zahlt alles das, was ich mir weniger leisten könnte.

    - Brillen / neue Gläser / Brillenreparaturen (sie ist Augenoperiert)

    - spezielle Schuheinlagen

    - Kleidung / Schuhe

    - Schulmaterial für den kommenden Schulanfang

    Warum sollte er das alles zahlen müssen? Für alle von Dir genannten Punkte hättest Du bei dem Jobcenter entsprechende Anträge stellen können, ein Unterhalt für diese Zwecke war also gar nicht notwendig. Wenn er aber nicht dafür notwendig war, kann es sich kaum um Unterhalt im Sinne des Gesetzes handeln.

    Er bringt sie jeden Montag zur Physio Therapie und danach in den Kindergarten.

    Der Papa holt seine Tochter jeden Tag vom Kindergarten ab und bringt sie dann zu mir nach Hause.

    Am Wochenende unternehmen wir gemeinsam was damit er so oft wie es geht mit seinem Kind zusammen bleiben kann.

    Oder er holt sie einfach ab, das ich man entspannen kann.

    Das nennt man dann Wahrnehmung des Umgangsrechtes, hat aber auch nichts mit Unterhalt zu tun.

    Gruß!

  • Hallo Corinna.

    Ich habe geschrieben das ich das extra Zimmer für meine behinderte Tochter benötige und meine große möchte auch wegen Spannungen zwischen uns ausziehen. Was wir als Begründung direkt angegeben haben gehört hier nicht her. Und abgelehnt wurde der Auszug. Ich bin verpflichtet sie bis 25 bei mir zu beherbergen oder aber bis sie eine Ausbildung hat. Trotzdem bleiben da die Kosten, egal ob sie jetzt oder mit 25 auszieht. Ich kann ihr von meinem Lohn und Aufstockung keine Wohnungseinrichtung kaufen.

    Thema Unterhalt.

    Wir haben schon oft die Einlagen und Brillen versucht zu beantragen. Es kam immer wieder eine Ablehnung. Die letzte 2017 und irgendwann hat man keine Lust mehr. Es seien keine Leistungen die das Jobcenter übernimmt. Erst jetzt jatten wir wieder ne 70,- Brillenrechnung die er bezahlt hat. Und ich möchte ja auch wissen wie so eine beidseitig unterschriebene Vereinbarung nach §1612 Abs. 2 BGB mit einer Ausdrücklichen Regelung aussehen muss. Der Unterhalt den er zahlen müsste kommt eh nicht beim Kind an. Dann macht das Amt wieder brav die Hände auf. Genau wie beim Kindergeld. Er zahlt ja Naturalunterhalt, somit will ich ihm nicht noch mit Barunterhalt strafen. Er kümmert sich super. Doch das juckt keinen.

    LG

  • Hallo,

    Ich habe geschrieben das ich das extra Zimmer für meine behinderte Tochter benötige

    in Deinem, Beitrag hast Du nichts davon geschrieben, daß ein Auszug wegen "Spannungen" erfolgen soll. Abgesehen davon: die reine Aussage von "Spannungen" ist nicht ausreichend für eine Auszugsgenehmigung. Schwerwiegende soziale Spannungen sind in geeigneter Form entsprechend nachzuweisen.

    Und abgelehnt wurde der Auszug. Ich bin verpflichtet sie bis 25 bei mir zu beherbergen

    Das ist so nicht richtig. Deine Tochter kann jederzeit ausziehen, wenn der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln inklusive Unterhalt gedeckt werden kann. Ohne Auszugsgenehmigung werden allerdings dann keine Kosten der Unterkunft und nur der verminderte Regelsatz gewährt. Das Du hier nicht näher auf das Problem eingehen willst, solltest Du ggf. mit Hilfe eines Beratungsscheines einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen und Dich beraten lassen.

    Und ich möchte ja auch wissen wie so eine beidseitig unterschriebene Vereinbarung nach §1612 Abs. 2 BGB mit einer Ausdrücklichen Regelung aussehen muss.

    Du reitest auf den Absatz 2 herum, welches aber mit Deinem Fall nichts zu tun hat. Es geht generell darum, daß Unterhalt als Geldrente zu leisten ist. Der von Dir genannte Abs. 2 regelt ein gewisses Bestimmungsrecht der Eltern. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn dem volljährigen Kind statt Barunterhalt Kost, Logis und Taschengeld angeboten wird (und das Kind dieses nicht annimmt und dennoch auszieht). Davon ist bei Dir nicht die Rede.

    Der Unterhalt den er zahlen müsste kommt eh nicht beim Kind an. Dann macht das Amt wieder brav die Hände auf.

    Natürlich kommt der Unterhalt beim Kind an, wirkt sich aber ebenso natürlich mindernd auf das ALG II aus.

    Im übrigen könnten Sachleistungen, wie Du sie in Deinem ersten Beitrag beschrieben hast, ebenfalls als Unterhalt angerechnet werden. Aber das nur nebenbei.

    Gruß!

  • Die Sachbearbeiterin sagt das ich pro Person nur 1 Zimmer haben darf

    Ergänzung:

    Eine solche Aussage ist nicht richtig. Es gibt keine Regelung zur Zimmeranzahl. Es gibt in den örtlichen KdU-Richtlinien die Angaben über max. Wohnflächen.

    Und dazu entspr. Richtwerte zu den als angemessen bezeichneten Kosten.

    Ich nehme an, für 3 Personen sind auch in eurem Ort max. 75 qm als angemessene Wohnfläche angegeben.

    Mit ärztlichen Attesten und Gutachten könntest du uU für deine jüngeren Kinder bzw. die Familie eine größere Wohnfläche durchsetzen.

    Es stellt sich dabei allerdings die Frage, wie das bisher mit 3 kranken Kindern ging.

    Wie kann ich das Recht für meine große umsetzen, so dass sie ausziehen darf und ich aber meine Wohnung nicht hergeben muss?

    1. Welches Recht für deine Tochter meinst du hier?

    2. Du musst deine Wohnung nicht hergeben. Vielleicht musst du später die KdU-Differenz selbst zahlen. Das weiß jetzt noch niemand.

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