Scheidung und Unterhaltspflicht

  • Hallo, ich bin 53, mein Mann 58. Beide bekommen wir HartzIV, sind 7 Jahre verheiratet. Ich will mich scheiden lassen. Ich habe glücklicherweise eine Möglichkeit zur Selbständigkeit ab Januar 2019, mein Mann will weiterhin HartzIV beziehen (50% Schwerbehinderung). Welche Unterlagen muss ich ab Januar dann beibringen, um meine Unterhaltspflicht vom Jobcenter berechnen zu lassen? Am Anfang werde ich kaum über 1200€ netto verdienen, also unter der Unterhaltspflicht. Wie oft muss ich dann Nachweise über mein Einkommen einreichen? Jährlich?

    Vielen Dank,

    Mummelputz

  • Hallo,

    um meine Unterhaltspflicht vom Jobcenter berechnen zu lassen?

    welche Unterhaltspflicht? Meinst Du Trennungsunterhalt? Wenn ja, liegt hier die Grenze bei 1.200 €. Allerdings ist die Aussage

    mein Mann will weiterhin HartzIV beziehen

    irritierend. Es kann durchaus verlangt werden, daß er seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst finanzieren kann und muß. Der "Wille", weiterhin ALG II beziehen zu wollen, ist nun nicht gerade ein Argument, Trennungsunterhalt zu fordern.

    Gruß!

  • ....er wird sich aber weiterhin "krank" darstellen. Dass er natürlich deswegen nicht arbeiten KANN. Er kennt viele Ärzte aus seinem Kulturkreis, die wahnwitzige Atteste ausstellen. Beim Amtsarzt schafft er es auch immer wieder, auf die Tränendrüse zu drücken.

    Sorry, das hört sich jetzt echt fies an, ich bin aber total "angefressen", da ich WEISS, dass er schauspielert....

  • Hallo,

    das Jobcenter hat eigentlich nichts mit dem TU zu tun. Dein Ex-Mann müßte diesen TU bei Dir erst einmal formgerecht einfordern, Du kannst dann entweder zustimmen oder diesen verweigern. In jedem Fall solltest Du das mit Deinem Anwalt besprechen.

    Das Jobcenter kann maximal Deinen Mann auffordern, daß er den TE einfordert. Habe ich aber eigentlich noch nie erlebt (anders als z.B. bei dem Kindesunterhalt), zumal Du für das Jobcenter ja ebenfalls zumindest bis 01/19 ALG II beziehst. Und ob dann noch jemand im Amt daran denkt, daß es den TU geben könnte, wage ich zu bezweifeln. Es sei denn, Dein Mann...

    Gruß!

  • Wie oft wird der tatsächliche Verdienst vom Jobcenter geprüft?

    Wenn du selbständig erwerbstätig werden wirst bzw. willst, musst du dem JC halbjährlich die Einkommenserklärung vorlegen.

    Nennt sich EKS, es gibt dazu ein Formular.

    Selten ist einem Selbständigen der monatliche Verdienst schon lange im Voraus bekannt. Da gibts auch nichts netto.

    Wieso weisst du jetzt schon, dass du anfangs nicht mehr als 1200,- netto verdienen wirst?

    Diese Angaben passen nicht zur selbständigen Tätigkeit.

    Ich will mich scheiden lassen.

    Vorher kommt grundsätzlich das Trennungsjahr. Die Trennung/Zeitpunkt ist dem JC bekanntzugeben.

    Die Trennung solltest du auch deinem Mann bekanntgeben.

    Solange ihr noch weiter im gemeinsamen Haushalt wirtschaftet, wird das JC keine Änderung in der Leistungsberechnung vornehmen. Bis dahin bleibt ihr eine BG aus 2 Partnern/Eheleuten.

  • Hallo!

    Zitat Corinna:

    Hallo,


    das Jobcenter hat eigentlich nichts mit dem TU zu tun. Dein Ex-Mann müßte diesen TU bei Dir erst einmal formgerecht einfordern, Du kannst dann entweder zustimmen oder diesen verweigern. In jedem Fall solltest Du das mit Deinem Anwalt besprechen.


    Das Jobcenter kann maximal Deinen Mann auffordern, daß er den TE einfordert. Habe ich aber eigentlich noch nie erlebt (anders als z.B. bei dem Kindesunterhalt), zumal Du für das Jobcenter ja ebenfalls zumindest bis 01/19 ALG II beziehst. Und ob dann noch jemand im Amt daran denkt, daß es den TU geben könnte, wage ich zu bezweifeln. Es sei denn, Dein Mann...


    Gruß!

    Gruß

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