Bafög - Urlaubssemester und das Zuflussprinzip

  • Hallo zusammen!

    Mein Antrag auf ALG 2 zum 01.05. wurde bewilligt. Mit der Einkommensanrechnung habe ich aber so meine Probleme.

    Ich habe mich Ende Mai rückwirkend für das Sommersemester (01.04. - 30.09.2018) aus gesundheitlichen Gründen vom Studium beurlauben lassen. Somit gibt es natürlich auch kein Bafög mehr. Die Zahlungen für April bis Juni habe ich aber trotzdem bekommen und muss sie zurückzahlen. Soweit, so gut.

    Beim ALG2 wird das Bafög für Juni 2018 (Zahlungseingang im Mai 2018) als Einkommen angerechnet. Ich möchte auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Reicht da eine formlose Argumentation oder braucht es Paragraphen? Oder kann ich mir das gleich sparen, weil die Erfolgsaussichten zu gering sind?

    Frage 2: Ab Oktober werde ich wieder studieren und Bafög beziehen - das wird im September überwiesen und ist dann wieder ein Zufluss während des ALG2-Bezugs.. Kann ich da präventiv irgendwas unternehmen, um nicht noch mehr Probleme zu bekommen?

    Besten Dank im Voraus!

  • Hallo,

    1. die Erfolgsaussichten für den Widerspruch sind nicht gering. Es ist nachvollziehbar und zu reparieren, was da passiert ist.

    Die Zahlungen der BaföG-Leistung kannst du per Kontoauszug nachweisen. Der Grund ist dein später Beurlaubungsantrag. Das Geld war diesmal schneller.

    Was ist denn mit dem BaföG-Geld für Mai?? Auch angerechnet als Einkommen?

    Und was sagt dein Bescheid zum Bewilligungszeitraum /BWZ aus? Vom 1.5. bis 30.9.---? 5 Monate!! Grundsätzlich werden 6 Monate bewilligt. Hat man bei dir die 5 Monate bereits berücksichtigt?

    Mit Kopien des schriftlichen Nachweises der Beurlaubung und der Zahlungsaufforderung des BaföG-Amtes kannst du deinen Widerspruch untermauern.

    Du kannst ihn formlos und möglichst schriftlich innerhalb 1 Monat nach Zugang des Bescheides erheben.

    Wahrscheinlich wird das JC auch den Beleg für die Rückzahlung des BaföG sehen wollen, bevor sie den Bescheid ändern (und dann nachzahlen).

    2. Das kannst du ergänzend und vorbeugend in den Widerspruch aufnehmen. Als Hinweis sozusagen. Ob das bei der Leistungsberechnung Beachtung findet??

    Alternativ fällt mir das Formular VÄM ein (unter 4.2. kannst du dein zukünftiges sonstiges Einkommen ab xxDatum angeben). Alles aus VÄM landet garantiert im System der Leistungsberechnung.

  • Hallo Ameise,

    vielen Dank für die Antwort! Das hilft mir schon mal weiter und macht Mut, den Widerspruch anzugehen.

    Das Bafög für Mai wird nicht angerechnet - weil es im April ausgezahlt wurde und das ALG2 erst ab Mai beantragt ist.

    Für den April stehe ich ohne Einkommen da, aber daran bin ich mehr oder weniger selbst schuld.

    Der BWZ ist vom 01.05. bis 30.09., weil ich ja ab Oktober (vorraussichtlich) wieder studiere.

    Was meinst du mit der Berücksichtigung der 5 Monate?

  • Achtung, Anfängerfrage.

    Ich muss noch Unterlagen nachsenden und verstehe nicht, bis wann.

    Die Anforderung kam am 21.06. Im Schreiben steht folgendes:

    "[...] in oben stehender Angelegenheit teilen wir mit, dass wir die Leistungsgewährung zum 31.07.2018 befristet haben."

    "[...] Zur Weitergewährung [...] schnellstmöglich folgende Unterlagen in Kopie zusenden"

    "[...] innerhalb einer angemessenen Frist (2 Wochen) nach dem Befristungsdatum bei uns vorlegen"

    Ist das Befristungsdatum nun der 21.06. oder der 31.07.?

  • Du sollst die Unterlagen spätestens 2 Wochen nach dem 21.6. beim JC vorlegen. Besser noch früher, also schnellstmöglich. Spätestens sollen sie am 5.7. im JC sein.

    Deine Bewilligung ist schon auf den 31.7. verkürzt---weil sie auf Unterlagen warten.

    Schaffst du das nicht rechtzeitig, heben sie den Bescheid auf und zahlen schon ab 1.8. nicht mehr.

    Musst du denn Unterlagen/Nachweise erst noch beschaffen? Sicher liegt dir alles per Kontoauszug und als Post vom BaföG-Amt vor, oder?

    Den Widerspruch kannst du kurz und knapp halten. 1 Monat seit Zugang des Bescheides ist noch nicht um?

    Betr. Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.

    Deine BG-Nr. dazu

    sgDuH

    Ich erhebe Widerspruch gegen den o.a. Bescheid. Das zu berücksichtigende Einkommen war eine falsche Zahlung von BaföG-Leistungen, die ich nachweislich zurückzahlen muss. Ich habe kein Einkommen erzielt.

    ....

    Unterschrift nicht vergessen.

    Anlagen sind deine Kopien

    Zu den 5 Monaten:

    Sie haben jetzt bereits im System hinterlegt, dass du ab Oktober andere Leistungen beziehst bzw. einfach als Student keinen Anspruch auf Alg2 mehr hast.

    Es wird dann wahrscheinlich auch keine Probleme mit dem Ende von Alg2 geben.

  • Du sollst die Unterlagen spätestens 2 Wochen nach dem 21.6. beim JC vorlegen. Besser noch früher, also schnellstmöglich. Spätestens sollen sie am 5.7. im JC sein.

    Okay, das hätte ich mir eigentlich auch selbst denken können. ^^

    Es fehlt nur noch die Vermieterbescheinigung, die bekommen sie aber auch, sobald ich sie habe.

    Vielen lieben Dank für die Hilfe beim Widerspruch!

    Ich versuche das mal und melde mich wieder, wenn es Neuigkeiten gibt.

  • Die Zahlung von BAföG war zwar rechtswidrig, aber das Geld ist anzurechnen. Das hat die Rechtsprechung bereits entschieden. Ich sehe da keine Chancen. Auch wenn es unfair anmutet.

    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass BAföG immer am Ende des Monats gezahlt wird. Wenn du ab September Student bist, dann lebe im September vom BAföG, welches Ende September gezahlt wird.

  • Die Zahlung von BAföG war zwar rechtswidrig, aber das Geld ist anzurechnen. Das hat die Rechtsprechung bereits entschieden. Ich sehe da keine Chancen. Auch wenn es unfair anmutet.

    Unfair ist nett ausgedrückt.. Ohne Ersparnisse wäre das ein finanzielles Desaster.

    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass BAföG immer am Ende des Monats gezahlt wird. Wenn du ab September Student bist, dann lebe im September vom BAföG, welches Ende September gezahlt wird.

    Nicht ganz. Es wird immer am Monatsende für den Folgemonat ausgezahlt. Das Geld für Oktober kommt Ende September und wird dann doch wohl wieder vom ALG 2 abgezogen, wenn ich das richtig verstehe.

  • Die BaföG-Leistung ist unbar im Voraus zu zahlen. Das sagt der Gesetzgeber .

    Somit steht es am Monatsersten für den lfd. Monat zur Verfügung.

    Das ist bei dir der Fall.

    So ist auch bei Alg2, bei Sozialhilfe.

    Nicht aber bei Lohn, Gehalt und Rente.

    Die Zahlung für die Monate April bis Juni war mM nichts rechtswidrig.

    Per Bescheid wegen sehr spätem Beurlaubungsantrag wird aber zu Recht die zu Unrecht gewährte Leistung zurückgefordert.

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