Erstausstattung/Umzug wg. Trennung - Anspruch und Fristen - nachträglich???

  • Hallo, ich habe hier einen - dezent komplizierten - Fall und weiß gerade nicht genau, wie ich jetz weiter vorgehen soll. (sry schonmal für den längeren Text)

    Es geht im wesentlichen um einen "Antrag auf einmalige Beihilfe - Erstausstattung für eine Wohnung" vom März 2016. Auf welchen ich - bis heute - keineleri Antwort vom JC erhielt (weder Ablehnung, noch Bewilligung). Diverse Umstände (s. weiter unten) haben dazu geführt, dass ich tatsächlich erst jetzt in der Lage bin, mich der Sache nochmal anzunehmen, weiß aber im Moment nicht, wie ich das am sinnvollsten anstelle bzw. begründen kann.

    Einblick zur Vorgeschichte:

    09/2016 - 02/2017 Überblick

    03/2017 Ab dem Monat bekam ich wieder BafÖG

    • Schlüsselübergabe in der ersten März-Woche.
    • 04.03.17 Umzug... viel Zeit zum einrichten hatte ich nicht, da direkt am 06.03.17 die Lehrverantaltungen in der Uni wieder los gingen.

    Am 16.03.17 Habe ich den Antrag Erstausstattung eingereicht!

    Mir ist durchaus klar, dass es sinnvoller gewesen wäre, diesen früher einzureichen, als ich noch im Leistungsbezug stand. Aufgrund der ganzen Umstände und dem Stress der vorausging (Umzug vorbereiten, organisieren, den Behörden ständig nachlaufen, Nebenjob inkl Überstd, Weisheits-Zahn-OP, etc. ...) hab ich das einfach nicht geschafft und die ganzen Umstände waren meiner Gesundheit auch nicht gerade zuträglich (das Urlaubbsemester war ja eigtl dazu gedacht, wieder auf den Damm zu kommen). Bevor jetzt also jmd schreit: "selber Schuld, warum haste dich net eher gekümmert?" Danke, ja, weiß ich selbst dass es blöd war.

    03/2017 - 08/2017 habe ich normal BafÖG bezogen und hatte noch bissl was zusätzlich durch den MiniJob

    Durch Überlastung habe ich dann aber doch das Studium abgebrochen. (Exmatrikulation im Aug)

    Studium

    09/2017 - 05/2018

    • ab Sep'17 also erneut ALG2 (konnte WBA stellen)
    • außerdem direkt, durchgehend, krank von Sep bis Jan'18 (entweder im KH oder durch Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben)
    • Genesung dauerte, nach dem KH folgten weitere ärztliche Behandlung, ärztliches Gutachten durch JC bis hin zur Reha-Berufsberatung.

    Meine Erstausstattung war inzwischen eigtl völlig in Vergessenheit geraten, durch die ganzen Umstände.

    Bis mein Mitbewohner mir kürzlich mitteilte, dass er in absehbarer Zeit ausziehen möchte und vorhat, seine Waschmaschine mit zu nehmen!

    Ich erstmal Panik geschoben: Wo bekomm ich jetzt das Geld dafür her???

    Also hab ich erstmal ausgiebig recherchiert und mir fiel dadurch erst wieder auf, dass mein Antrag auf Erstaustattung vom letzten Jahr, ja völlig liegen geblieben ist und ich nichtmal 'ne Ablehnung bekommen hab.

    Letztes Jahr habe ich den Umzug und die nötigen Kosten/Anschaffungen (u.a. Mietwagen, Schlafsofa, Kleiderschrank, Schreibtisch, Lampen) erstmal aus eigenen Rücklagen heraus - notgedrungen - finanziert, da ich eben Panik hatte, wenn die Bearbeitung des Antrages evtl Wochen oder Monate dauert, ich aber zur Uni muss, dann wenn Geld da wäre, nichtmal die Zeit hätte, fehlende Möbel zu kaufen, geschweigedenn den Transport zu organisieren. (ich habe z.B. Kleiderschrank und Schreibtisch via ebay kleinanzeigen gekauft und die haben wir am Umzugstag mit dem Transporter abgeholt).

    Bei der Recherche waren dies, die nützlichsten links, die ich finden konnte:

    Thema Voraussetzung für die Leistung (also auch als Nicht-ALG2-Bezieher):

    § 31 SGB XII - Einmalige Bedarfe

    darin heißt es: "(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 2In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist."

    Demanch müsste ich also, auch als BafÖG-Empfänger (was ich ja ab März '17 auch war) trotzdem Anspruch auf Erstaustattung haben, da ich ja in den 6 Monaten zuvor nur ALG2 (Zuschuss) bezog und damit den Bedarf nicht selbst decken konnte. Weiß jmd ob dieser Paragraph hier tatsächlich greift, ist ja SGB 12????

    Thema Antragsfrist: Erstausstattung für Wohnung

    Hier hat das Gericht ja entschieden: "[...] dass es für die Erstausstattung der Wohnung keine Antragsfrist gibt, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Im vorliegenden Fall des BSG beantragte der Leistungsbezieher die Erstausstattung erst zwei Jahre nach Bezug der Wohnung."
    Demnach, könnte mir das JC nun auch nicht vorwerfen, dass ich mich "erst jetzt" (wieder) darum kümmere.

    Daher suche ich euren Rat, was/wie jetzt am sinnvollsten ist bzw. wie ich vorgehen könnte oder wie am besten begründen????

    Sollte ich:

    a) mich auf meinen damaligen Antrag beziehen und das JC daran erinnern, dass sie da was versäumt haben? Um Stellungnahme bitten und dem JC eine entsprechende Antwort-Frist setzen? Obwohl der Antrag ja lang genug zurückliegt, was aber dann wieder laut dem BSG-Urteil keine Rolle spielen dürfte.
    (eine Kopie mit Eingangsstempel habe ich noch im Ordner ;) ich gebe in diesem Amt nichts ab, ohne Kopie mit Stempel)

    oder b) einfach gar nicht erst auf meinen damaligen Antrag eingehen (da sie den ja zunächst abschmettern könnten, mit der Begründung, dass ich zum Zeitpunkt der Antragstellung eben nicht im Leistungsbezug stand) und stattdessen, jetzt einfach nochmal einen komplett neuen Antrag stellen? Da ich nun wieder im Leistungsbezug bin.

    c) kann ich jetzt, im gleichen Atemzug, evtl auch noch Umzugskosten geltend machen? Das hatte ich damals nämlich nicht richtig auf dem Schirm, denn Umzug und Erstaustattung läuft ja getrennt, aber der gemietete Sprinter hat auch 100€ Tagesmiete gekostet?

    Ich wäre über jeden Tipp der mir hiemit etwas weiter hilft dankbar, vllt kennt jmd ähnliche Fälle und kann mir da mit etwas Erfahrung weiter helfen. Bin einfach mega unsicher, wie ich's anstellen soll.

    Im übrigen, rechne ich - prinzipiell - erstmal damit, dass das JC versuchen wird, den Antrag bzw den Zuschuss iwie zu verweigern.

    Nach dem ganzen Prozedére was ich mit dem JC durch habe, denk ich mir jetzt aber, ich will's trotzdem versuchen, einfach weil es mein gutes Recht ist und ich könnte das Geld ohnehin gebrauchen, erstens wegen WM und ich lebe seit über 1 Jahr ohne Gardinen X/ Gardinenstangen sind dran, aber die Fenster haben so blöde Maße, dass Gardinen aus der alten Wohnung mega zu kurz sind und bisher konnte ich mir keine neuen Leisten die auch von den Maßen her, passen würden. Ich würde sie ja sogar selbst nähen, aber hab im Moment nichtmal Geld für den Stoff übrig... Das mal noch so als Beispiel.

  • Wir sind wohl im SGB II, nicht im SGB XII.

    Beziehe dich auf deinen damaligen Antrag. Sofern du damals keine Waschmaschine beantragt hast, beantrage nur diese jetzt. Grund, Mitbewohner zieht aus.

    Weise nach, dass du die beantragten Möbel angeschafft hast (Quittungen).

    Drohe dem Jobcenter mit einer Untätigkeitsklage.


    Kannst du nachweisen, dass der Antrag beim Jobcenter einging?

  • Hallo Casa und danke schonmal für's Antworten

    Wir sind wohl im SGB II, nicht im SGB XII

    Richtig, daher ja die Frage, ob man dies dennoch zur Begründung heranziehen kann, weil es in dem §31 ja auch um die einmaligen Beihilfen geht und im SGB2 gibt es eben keine eindeutige Regelung dazu (zumindest kenne ich keine).

    (sind die verschiedenen SGBs nicht auch aufeinander anwendbar?)

    Beziehe dich auf deinen damaligen Antrag. Sofern du damals keine Waschmaschine beantragt hast, beantrage nur diese jetzt. Grund, Mitbewohner zieht aus.

    Ich hatte die WM damals pauschal mit auf die Liste im Antrag gesetzt, weil ich zum Zeitpunkt der Besichtigung noch nicht wusste, wem die WM gehört (Vermietung und Besichtigung läuft alles nur über die GGG und kann eben auch ohne Anwesenheit der Mitbewohner erfolgen, ich hatte ihn damals also nicht getroffen bzw war nicht absehbar, wie lange er noch mit in der Wohnung lebt, denn die andern Vormieter sind alle beide auch erst kurz vor meinem Einzug, ausgezogen).

    Weise nach, dass du die beantragten Möbel angeschafft hast (Quittungen).

    Das ist kein Problem, hab alles aufgehoben bzw bei Privat-Gebraucht-Sachen, den Kauf auf einem Quittungsblock bestätigen lassen.

    Kannst du nachweisen, dass der Antrag beim Jobcenter einging?

    Ich habe den Antrag persönlich eingereicht, habe mir auf der Kopie davon den Eingangsstempel mit Datum geben lassen. Sollte eigtl als Nachweis reichen. (ich gebe in diesem Amt nichts mehr ohne Kopie und Bestätigunsstempel ab. Ein Überprüfungsantrag wg. anderer Sache ist bei denen auch schonmal plötzlich, nicht in der Akte vorhanden gewesen).

    An eine Untätigkeitsklage hatte ich ebenso schon gedacht, wollte jetzt nur ungern, gleich "mit der Tür ins Haus fallen" und dachte, man kann es ja nochmal auf dem "freundlichen Weg" versuchen und diese Karte dann bei Bedarf "ausspielen" falls sich das Amt nochmal quer stellt.

    Wie denkst du Über den Punkt mit den reinen Umzugskosten? Noch machbar oder eher nicht?

  • Zitat

    Richtig, daher ja die Frage, ob man dies dennoch zur Begründung heranziehen kann, weil es in dem §31 ja auch um die einmaligen Beihilfen geht und im SGB2 gibt es eben keine eindeutige Regelung dazu (zumindest kenne ich keine).

    (sind die verschiedenen SGBs nicht auch aufeinander anwendbar?)

    § 24 III SGB II.

    Die SGB sind nicht untereinander "kreuz und quer" anwendbar.


    Dann Nachweise einreichen und wie oben beschrieben vorgehen.

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