Zehn wichtige Urteile im ALG II Bezug
Alles anzeigen1. Für Hartz-IV-Aufstocker: Ein Hartz-IV-Empfänger, der in einem
Beschäftigungsverhältnis steht und dem in einem Monat das
Arbeitsentgelt von mehreren Monaten zufließt, hat Anspruch darauf,
dass das weitere Einkommen um jeden dieser Monate um den
Grundfreibetrag nach § 11 II 2 SGB II bereinigt wird.
2. Zur Eingliederungsvereinbarung: Die Eingliederungsvereinbarung
muss genau angeben, wie viel Geld Sie für die Bewerbung(en) enthalten,
sodass das Versprechen die „angemessenen“ Kosten zu übernehmen,
die Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig macht (so SG Stuttgart
vom 27.09.2013, Az.: S 24 AS 4816/13 ER).
3. Zu den Kosten der Unterkunft: Da kaum eine Kommune oder ein
Landkreis ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen
Unterkunftskosten hat, wird auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich
einem Sicherheitszuschlag von 10 % abzustellen sein (u. a. LSG Bayern
vom 18.01.16, Az.: L 7 AS 869/15 B ER).
4. Betriebskostennachforderungen: Diese sind vom Jobcenter komplett
zu übernehmen, es sei denn, es liegt ein bewusst verschwenderisches
Verhalten vor (BSG von 06.04.2011, Az.: B 4 AS 12/10 R).
5. Umzug: Fällt eine BG für einen Monat aus dem ALG II-Bezug, dann sind
die Kosten der Unterkunft und Heizung wieder in voller Höhe zu übernehmen,
auch wenn Sie zuvor in eine teure Wohnung umgezogen sind und nur die
Kosten der alten Wohnung gezahlt bekamen (BSG vom 09.04.2014,
Az.: B 14 AS 23/13 R). [Zur Darlehensgewährung für Mietkaution gibt es eine
interessante Einzelentscheidung: Nach dem Sozialgericht Kassel darf die
Kaution nicht darlehensweise gewährt werden, sondern als Zuschuss. Dabei
handelt es sich aber um eine krasse Einzelentscheidung (Az.: S 3 AS 174/15 ER)]. ......
(Tacheles-Sozialhilfe.de)