Art der Zahlung, Bedarfsgemeinschaft seperate Zahlung verweigert

  • Hallo~

    Ich habe soeben die neuen Bankverbindungen von meiner Lebenspartnerin und mir durchgegeben (hätten vorher ein gemeinsames Konto), bekomme gerade als Antwort, dass es wäre 'nicht möglich die Zahlung aufzusplitten'.

    Das ganze kam per E-Mail von der Vertretung meiner Sachbearbeiterin. Bekomme gerade keine Antwort mehr, wollte später aber Mal anrufen, da ich mir sicher bin, dass das Schwachsinn ist. Was könnt ihr mir dazu sagen? Ähnliche Erfahrungen?

  • Hallo,

    nicht möglich die Zahlung aufzusplitten'.

    Ja, das ist üblich. JC wollen ein Konto, auf welches die Zahlung für die gesamte BG geht.

    Es ist absolut kein Schwachsinn. Stell dir vor, BG mit 5-6 Personen möchten *ihr Hartz 4* jeweils auf ihr 1 Konto haben...

    BG heißt Bedarfs-Gemeinschaft.

    Warum war es dir so wichtig, jetzt das gemeinsame Konto zu splitten? Wegen Alg2? Oder gibt es wichtige Gründe, die das JC anerkennen müsste?

    Hinweis:

    So lange du dem JC nicht mitteilst, auf welches der beiden Konten das Geld soll, kommt gar keins... ich bin ganz sicher.

    Es ist auch gesetzlich geregelt.

  • Ist das tatsächlich relevant? Hat nicht jeder das Recht auf seine Grundsicherung? Wer garantiert denn beiden, dass der eine dem andern nicht das komplette geld vorenthält, oder sonst was.

    Jedenfalls.. habe ich gerade mit der Bearbeiterin gesprochen. Sie bleibt bei ihrer Überzeugung, dass das nicht gehen würde. "Schon allein vom System her nicht" (natürlich, die beliebteste aller Ausreden). Sie meinte noch, sie hätte auch schon mit einem kollegen gesprochen und beide hätten keine Fälle in denen die Paare kein Gemeinschaftskonto haben.

    Also noch dicker kann man doch wohl nicht auftragen..

    Ob das üblich ist, war nicht die Frage. Dass das gesetzlich irgendwo gerelgt ist, bin ich mir auch sicher. Und, super Hinweis, danke :)

    Einmal editiert, zuletzt von TankerGW (17. Juli 2018 um 10:08)

  • Man könnte eine Abtretungserklärung erstellen und unterschreiben, sodass ein Teil der Leistungen auf dein Konto überwiesen wird.

  • Wer garantiert denn beiden,

    Niemand garantiert das.

    Das JC ist nicht dafür zuständig, evtl. Geld-Streit in einer BG zu verhindern oder zu schlichten.

    Das JC mischt sich auch nicht ein, wenn einer *sein Geld* für xxx ausgibt und der andere darüber erbost ist.

    Die BG kann es eigenverantwortlich nach Erhalt aufteilen.

    Aber versuch gern, der Leistungsabteilung beizubringen, wie du die Systeme verstehst.

    Viel Erfolg auch mit der Abtretungserklärung. huntsman

    § 42 SGB II - Fälligkeit - Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen

    Übrigens: Die gesetzliche Regelung findet sich hier im Absatz 3

    Im Hauptantrag HA unter Pkt1.3. ist Platz für die Angabe eines Kontos und es findet sich der Hinweis in grün, dass *in der Regel* auf 1 Konto überwiesen wird.

    Gerade deshalb fragte ich, ob es wichtige Gründe gibt, dass bei euch auch eine Ausnahme gemacht werden könnte.

    Viel Glück!

    edit:

    In § 20 SGB II steht nichts von Abtretungserklärung und nichts von 1-x Konten .

  • Guten Morgen TankerGW,

    zu deiner Frage:

    Die Aussage der Sachbearbeiterin des Jobcenters ist unzutreffend. Natürlich kann die Leistungen der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch auf verschiedene Konten überwiesen werden.

    Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 38 Abs. 1 S. 1-2 i. V. m. § 42 S. 1 SGB II die gesetzliche Vemutung gilt, dass der Antragsteller berechtigt ist, Leistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entgegen zu nehmen. Es handelt sich hier aber nur um eine Vermutungs bzw. Auslegungsregel, die von euch widerlegt werden kann.

    Somit rate ich euch, eine schriftliche Erklärung jeweils einzeln oder gemeinsam aufzusetzen, wo um ausdrücklich Überweisung der Leistungen jeweils auf die einzelnen Konten gebeten wird und dabei auf die o. g. Vorschrift Bezug genommen wird. Es muss erkennbar sein, dass es eurer ausdrücklicher Wunsch ist, dass die Leistungen für alle Mitglieder eben nicht nur auf ein Konto überwiesen werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss das Jobcenter eurem Wunsch entsprechen.

    Viel Erfolg mit dem Jobcenter.

    Einmal editiert, zuletzt von useyourmind (17. Juli 2018 um 10:56)

  • useyourmind

    Es genügt leider nicht, einen ausdrücklichen Wunsch zu haben. Es müssen schon wichtige Gründe sein. Vielleicht gibt es die sogar?

    Im freien Leben ist vieles anders als unter Sozialleistungen nach SGB II.

    Es ist auch keinesfalls eine unzutreffende Aussage eines einzelnen (evtl. inkompetenten SB der Leistungsabteilung).

    Der Hauptantrag ist gestellt, die BG besteht aus 2 Erwachsenen (LG), die Leistungsabteilung prüft oder hat schon und will bewilligen und Leistungen anweisen---- einer hat den Antrag als Vertreter der BG sicher auch unterschrieben.

    Jetzt noch: auf welches Konto???

    Darf ich fragen, ob du positive Erfahrungen (und Erfolg beim JC) mit deinen Empfehlungen hast?

  • Zitat

    Jetzt noch: auf welches Konto???

    Das Geld der jeweiligen Person auf das entsprechende, im Antrag angegebene, Konto.

    Antwort: geht nicht.

    warum?

    Anwtort: Computer sagt nein.

    liest du eigentlich mal selbst, oder denkst vorher drüber nach, was du in dem Thread hier bis jetzt geschrieben hast.

    In deinem Paragraf steht in keinerlei Hinsicht, dass man jemandem seinen Grundregelsatz zur Lebenserhaltung vorenthalten darf. Bzw. heißt es sogar "(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden."

    Zitat

    § 38
    Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

    (1) 1Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen.

    Um die Verwaltungsarbeit gering zu halten, nicht mehr und nicht weniger.

    3 Mal editiert, zuletzt von TankerGW (17. Juli 2018 um 12:13)

  • Hallo!

    Der Fehler wurde von euch schon am Anfang gemacht. Es waren mehrere Fehler:


    Ich habe soeben die neuen Bankverbindungen von meiner Lebenspartnerin und mir durchgegeben (hätten vorher ein gemeinsames Konto),

    1. Von Lebenspartnerin zu sprechen,

    2. Das einer für beide als Bedarfsgemeinschaft ALG II beantragt.

    3. Dann auch noch ein gemeinsames Konto am Anfang angibt und

    erst später die Konten trennen will. Das sieht das System und Gesetz

    bei einer BG nicht vor.

    dass das nicht gehen würde. "Schon allein vom System her nicht"

    Nein, es geht auch nicht, weil bei eine Bedarfsgemeinschaft das

    Konto des Antragsstellers anzugeben ist und dafür ist im

    Hauptantrag auch die Angabe vorgesehen.

    Hättet ihr von Anfang an die Leistungen jeder einzeln beantragt,

    hätte auch jeder sein eigenes Konto gehabt. Ihr werdet aufgrund

    der Lebenspartnerschaft als Bedarfsgemeinschaft geführt.

    Von daher ist die Einlassung dazu von Ameise völlig korrekt.

    Gruß

  • TankerGW

    Ich lese immer selbst, was ich schreibe. JA. Wenn du der Ansicht bist, mein Beitrag sei nicht hilfreich, dann ignoriere ihn einfach. Arbeite einfach nach anderen Wegweisern. Kein Problem.

    Ich hatte dem User useyourmind geantwortet.

    btw. Die ständige Rechtsprechung dazu würde mich sehr interessieren. Die wäre entweder geheim oder nicht zutreffend für BG ohne wichtigen 2-Konten-Grund.

    Abs. 4 des § 42 SGB II bitte nochmal lesen und verstehen. Niemand will jemanden Leistungen vorenthalten. Der Anspruch kann nicht abgetreten werden.

    Dass die Gelder einer WG nicht aufgeteilt

    Neues Thema WG?

    Bisher ging es um eine BG (die mit deiner Lebensgefährtin)

    Korrektur, denn es lag ein Missverständnis

    vor. Bitte sachlich weiter!

  • Oh, entschuldigung, Natürlich meinte ich Bedarfsgemeinschaft ..dachte wäre ein synonym..

    Die Sache ist ja, dass wir eben zu Anfang mal getrennte Konten hatten, weswegen ich das einfach unmöglich finde.

  • Hallo!

    Oh, entschuldigung, Natürlich meinte ich Bedarfsgemeinschaft ..dachte wäre ein synonym..

    Die Sache ist ja, dass wir eben zu Anfang mal getrennte Konten hatten, weswegen ich die Sache einfach unmöglich finde.

    Dann werde ich den Fehler im Titel berichtigen. Denn WG steht für

    Wohngemeinschaft. ;)Der Fehler lag hier schon beim Titel

    des Eingangs-Themas und das ist jetzt korrigiert.

    So und bitte sachlich weiter, gilt für TankerGW und Ameise!

    Gruß

  • Abs. 4 des § 42 SGB II bitte nochmal lesen und verstehen. "Der Anspruch kann nicht abgetreten werden."

    Selbst, wenn ich besagte Vollmacht hätte, wäre das nicht gleichzusetzen mit dem genannten "Anspruch". Und der Anspruch, den du extra noch mal netterweise zitiert hast, kann nicht abgetreten werden. Nur weil ich BG Vorstand bin, habe ich nicht automatisch Anspruch auf Gelder aller in meiner BG wohnenden Personen.

  • weswegen ich das einfach unmöglich finde.

    Ja, das verstehe ich. Es ist aber nun mal so, dass unter Hartz 4 vieles ganz anders als im früheren Leben ist. Und eben nicht nur wegen weniger Verwaltungsarbeit. Bei wichtigen Gründen müssen sich die Herrschaften durchaus mehr Verwaltungsarbeit machen und auf unterschiedliche Konten überweisen.

    Niemand findet hier eine Ausnahme, und auch keinen wichtigen Grund, der euch 2 Konten in einer BG erlauben würde.

    Von dir kommt doch nur:

    -bisher (vor Hartz 4) ging es auch so...

    -wer garantiert denn beiden, dass...

    -du findest es einfach unmöglich.

    Das sind keine Ausnahmetatbestände. Leider nicht. Keine wichtigen Gründe zu erkennen.

    Fazit:

    Wenn du schon am Anfang nicht akzeptieren willst, dass nicht grundsätzlich jeder sein Hartz4 auf sein eigenes Konto bekommen kann--- dann wirklich *viel Erfolg mit dem Jobcenter*--- für die weitere Zusammenarbeit wegen Abhängigkeit.

    (Inzwischen klingt der Wunsch von useyourmind eher sarkastisch als ehrlich.)

    Zum Schluss meine Empfehlung:

    Wenn ihr als Lebenspartner euch nicht/oder total vertraut habt in Geldsachen, dann stellt Hartz 4 und das JC euch ab jetzt auf eine harte Probe. Oder ihr trennt euch gleich.

  • Hallo!

    Hier, in diesem Fall dem JC klar zu machen, dass keine Bedarfsgemeinschaft mehr

    besteht, halte ich für nicht möglich.

    Viel Erfolg mit dem Jobcenter.

    ;) Von daher hätte ich eher den Smiliy bevorzugt :-schild.

    Denn das JC jetzt davon zu überzeugen, dass bei weiteren Zusammenleben

    und einer Bedarfsgemeinschaft nur die Konten getrennt werden sollen,

    obwohl der Themenersteller weiter Hauptantragsteller ist, da wäre Ironie

    angebracht. Man darf tatsächlich ironisch viel Erfolg wünschen. ^^

    Gruß

  • Von dir kommt doch nur:

    -bisher (vor Hartz 4) ging es auch so...

    -wer garantiert denn beiden, dass...

    -du findest es einfach unmöglich.

    Das sind keine Ausnahmetatbestände. Leider nicht. Keine wichtigen Gründe zu erkennen.

    nein, nicht "vor HartzIV", "zu Anfang" bedeutet in dem Kontext, zum Anfang der BG. Ist mir schleierhaft warum du den Zusammenhang nicht herstellen konntest.

    Zitat

    Selbst, wenn ich besagte Vollmacht hätte, wäre das nicht gleichzusetzen mit dem genannten "Anspruch". Und der Anspruch, den du extra noch mal netterweise zitiert hast, kann nicht abgetreten werden. Nur weil ich BG Vorstand bin, habe ich nicht automatisch Anspruch auf Gelder aller in meiner BG wohnenden Personen.

    Bitte mal nicht nur das lesen, was du sehen willst.

    Ich bin weder bevollmächtigt, noch sonst in irgendeiner Weise dazu befugt über den Anspruch, eines meiner BG-Mitglieder zu verfügen. Die Annahme die in § 38 SGB II (1) gemacht wird, ist schlicht falsch. Und das JC kann nach § 42 SGB II (4) nicht einfach 'entscheiden' dass ich die Gesamten Leistungen weiterhin empfange. § 42 SGB II gilt für die einzelne Person, nicht für die BG. Deutlicher wird's eigentlich nicht.

    es geht hier auch nicht um "wie es in der Regel läuft", "Ausnahmebestände", Erklärungen und Entschuldigungen, sondern um Recht und Wie es möglich ist dieses durchzusetzen.

    3 Mal editiert, zuletzt von TankerGW (17. Juli 2018 um 13:42)

  • Hallo!

    Ich bekam eine Meldung und kläre das gleich hier:

    Zum Schluss meine Empfehlung:

    Wenn ihr als Lebenspartner euch nicht/oder total vertraut habt in Geldsachen, dann stellt Hartz 4 und das JC euch ab jetzt auf eine harte Probe. Oder ihr trennt euch gleich.

    Und? Was ist da falsch, nichts! Denn es dürfte die größten Probleme mit

    dem JC geben. Ameise hat da recht mit, aber TankerGW kann es

    gerne versuchen und dann hier mal Feedback geben, wie es gelaufen ist.

    Ich denke auch, dass damit zum Thema alles gesagt wurde, denn wir drehen

    uns hier im Kreis.

    Gruß

  • die Probleme gibt's jetzt schon, darum geht's ja hier.
    Aber das muss man ja nicht alles einfach hinnehmen.. dafür gibt es doch dieses Forum, nicht? Versteh das Verhalten von Ameise nicht. Man fragt nach Rechtlichen Grundlagen und da wird einfach wild los philosophiert aus welchen offensichtlich nicht-Rechtlichen Gründen das nicht ginge (kein PLatz auf dem Antrag etc.). Dann postet er noch Paragrafen die mein Vorhaben untermauern, will damit dagegen Argumentieren und wird dann noch persönlich(?!)

    Ich habe auch nicht nach einer 5-sekunden-Lösung gefragt, dass das Jobcenter sich sträubt war mir lange vor der Erstellung des Threads klar.

    Ich hätte gerne noch ein paar Sichtweisen gelesen.. statt 'find dich damit ab'

  • Hallo!

    ;) Die hast du doch und natürlich können wir auch noch 40 Beiträge

    weiter jedes Mal das Gleiche schreiben. Aber das macht keinen Sinn!

    Hier ist auch niemand persönlich geworden, sonst hätte ich eingegriffen,

    versprochen.

    Gruß

  • Hallo!

    So, siehst du, jetzt habe ich eingriffen, Beitrag deaktiviert und

    das Thema geschlossen. Das sind unangebrachte Äußerungen,

    die hier nicht sein müssen. Ich werde nicht zu lassen, dass

    ein Benutzer ohne Grund angegriffen wird.

    Gruß

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