Bank erkennt Bescheinigung (Erhöhung Grundbedarf einmalig) nicht an

  • Hallo,

    ich hatte im Juni 2018 eine Nachzahlung für Mai/Juni erhalten. Insgesamt 1666,14 Euro.

    Da ich eine Pfändung auf meinem P-Konto habe, habe ich eine Bescheinigung vom Jobcenter bei der Bank eingereicht (siehe Anlage).
    Von der Bank bekomme ich nun die Rückantwort, dass diese Bescheinigung nicht anerkannt werden kann und ein Beschluss des Amtsgerichtes erforderlich wäre (siehe Anlage).

    Kann mir vielleicht jemand sagen, was ich da nun tun muss, um diesen Beschluss vom Amtsgericht zu bekommen?
    Brauche ich einen Rechtsanwalt?

    Liebe Grüße aus Berlin.


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    Grace

  • Ok, jetzt habe ich hoffentlich alles geschwärzt. Sorry für die Umstände.

    Das Aktenzeichen vom BGH war nicht meines, sondern wohl ein Urteil aus diesem Jahr, mit welchem die Bank begründet, dass Sie das Dokument vom Jobcenter nicht anerkennen wollen.


    Ich würde nur gerne wissen, wie ich den geforderten Beschluss vom Amtsgericht bekomme und ob ich dafür einen Anwalt benötige oder ob ich da einfach vorsprechen kann.

    Hallo Corinna,
    ich habe die beiden Dokumente noch einmal bearbeitet und erneut hochgeladen.
    Aus dem Dokument, welches ich vom Jobcenter habe und bei der Bank eingereicht habe, geht hervor, dass es sich um zwei Nachzahlungen handelt und der Differenzbetrag, zur Pfändungsfreigrenze, wurden als einmalige Sonderleistung ausgewiesen.

    Liebe Grüße

  • Guten Abend IchBins,

    zu Deiner Frage:

    Da ALG II nach § 54 Abs. 4 SGB I grds. pfändbar ist, bedarf es einen Antrag zur Erhöhung der pfändungsfreien Beträge nach § 850k Abs. 4 S. 1-2 ZPO, der indes an das zuständige Amtsgericht (sog. Vollstreckungsgericht) zu richten ist. Als Rechtsschutzbedürfnis käme die Nachzahlung des ALG II in Betracht.

    Im Rahmen der Beratungs- und ggf. Prozesskostenhilfe könnte ein Anwalt hiermit beauftragt werden, sofern du diesen Antrag nicht selber stellen möchtest. Aufgrund der derzeitigen Situation wäre das Hinzuziehen eines Anwalts anzuraten.

    Einmal editiert, zuletzt von useyourmind (20. Juli 2018 um 00:27)

  • Hallo,

    die Bank hat die Nachzahlung nicht im Monat des Zuflusses anzurechnen, sondern für den Monat, für den die Nachzahlung erfolgt ist. Bekommst Du also meinetwegen 2000 € Nachzahlung für die letzten 3 Monate, sind 666 € je Monat anzurechnen und nicht die 2000 € im Juli.

    Allerdings reicht Deine eingereichte Bescheinigung für diese Anrechnung auch nicht aus, da hier keine Aufschlüsselung der jeweiligen Nachzahlungen nach Monaten erfolgt. Reiche also den entsprechenden Änderungsbescheid, aus dem die konkreten Nachzahlungen für die einzelnen Monate ersichtlich sind, bei der Sparkasse ein.

    Gruß!

  • Vielen Dank für eure Tipps und die Geduld von Grace mit mir, wegen meiner Dateien.
    Ich war eben bei der Bank. Die wollen ausschließlich einen Beschluss vom Gericht. Also gehe ich Montag zum AG. Ich hoffe ich kann das direkt mit einem Rechtspfleger dort erledigen. PKH und Anwalt kostet nur wieder unnötig Zeit und Geld, für einen eigentlich einfachen Vorgang.

    Schön, dass es diese Community gibt.

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