Ortsabwesenheit und Erreichbarkeits-Anordnung SGB II und SGB III - Zufassung der Informationen
Alles anzeigenEinen „Urlaubsanspruch", wie er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während eines
Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es so nicht. Trotzdem können Sie verreisen, wenn
Sie arbeitslos sind. Informationen dazu finden Sie im Flyer Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen.
Unser wichtigstes Ziel ist es, dass Sie eine neue Arbeitsstelle finden oder sich weiterbilden
können. Deswegen müssen Sie Ihre Reisepläne mit Ihrer Arbeitsagentur beziehungsweise
Ihrem Jobcenter abstimmen. Sie haben eine Reise gebucht, bevor Ihre Arbeitslosigkeit
absehbar war? Bitte sprechen Sie darüber mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner.
Nutzen Sie für die Genehmigung Ihrer Reise unseren Online-Service. Ortsabwesenheit melden
Wie lange darf die Abwesenheit vom Wohnort dauern?
Warum ist die Genehmigung einer Reise so wichtig?
Alles anzeigenWas ist zu beachten?
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt für die Dauer
der Reise nur bestehen, wenn die Agentur für Arbeit
vorher zugestimmt hat. Die Reise muss deshalb zuvor
beantragt werden. Für die Beantragung wenden
Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit oder beantragen
Sie die Genehmigung Ihrer Ortsabwesenheit über
» Ortsabwesenheit melden online. Hierfür steht Ihnen
nach Registrierung ein persönlicher Bereich zur Verfügung.
Der Antrag auf „Urlaub“ (Ortsabwesenheit) kann nicht
langfristig gestellt werden – denn die Agentur für Arbeit
muss vorhersehen können, welche Vermittlungsaussichten
für die Zeit der geplanten Abwesenheit bestehen.
Die Zustimmung sollten Sie deshalb möglichst innerhalb
einer Woche vor der geplanten Reise beantragen.
Sie werden sofort informiert, ob die Agentur für Arbeit
einer Reise zustimmt.
Erkranken Sie während Ihrer genehmigten Ortsabwesenheit,
wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre zuständige
Agentur für Arbeit.
Wann wird Ihrem Antrag nicht zugestimmt?
Wenn eine Reise/Abwesenheit die berufliche Eingliederung
beeinträchtigen würde (z. B. wenn wegen der
Abwesenheit Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern
oder die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen
verhindert bzw. verzögert würden), wird die Agentur
für Arbeit nicht zustimmen.
Alles anzeigen3.2 Meldepflichten, Erreichbarkeit und Urlaub
Ab dem Tag der Antragstellung sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Jobcenter oder
einer sonstigen Dienststelle des Jobcenters persönlich zu melden und gegebenenfalls
zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn Ihr
Jobcenter Sie dazu auffordert.
Diese Meldepflichten gelten für Sie auch während eines Widerspruchs- oder
Sozialgerichtsverfahrens.
HINWEIS
Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unterrichten Sie bitte sofort
Ihr Jobcenter und geben Sie auch den Grund an.
TIPP
Es besteht die Möglichkeit, per SMS auf Ihr Handy an einen bevorstehenden
Termin im Jobcenter erinnert zu werden. So wird es für Sie einfacher, zukünftig
keinen Termin zu verpassen. Wenn Sie Interesse an diesem Service haben,
wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter.
Sie müssen grundsätzlich an jedem Werktag (hierzu zählt auch der Samstag)
unter der von Ihnen angegebenen Anschrift für Ihr Jobcenter persönlich und
auf dem Postweg erreichbar sein und das Jobcenter täglich aufsuchen können.
Sie können sich jedoch mit vorheriger Zustimmung Ihres Jobcenters – für
maximal drei Wochen im Kalenderjahr – außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten
(sogenannte Ortsabwesenheit; „Urlaub“). Eine Verlängerung ist grundsätzlich
nicht möglich. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort müssen Sie sich unverzüglich
bei Ihrem Jobcenter persönlich zurückmelden.
ZUSAMMENFASSUNG
Für einen „Urlaub“ (Ortsabwesenheit, egal ob im In- oder Ausland) benötigen Sie
vorab immer die Zustimmung Ihres Jobcenters. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit
führt zum führt zum Wegfall und ggf. zur Rückforderung der Leistungen.