ALGII - U 25 - Jobakademie sinnlos

  • Hallo, bin komplett neu hier!

    Ich hätte da einige Fragen bezüglich einer Maßnahme, die mir "aufgebrummt" wurde. Ich bin nur seit etwa einem Monat aus der Schule raus und habe die Fachhochschulreife abgeschlossen (Bin 21 Jahre alt). Nun bekam ich dann vor Kurzem einen Brief meiner Sachbearbeiterin beim jobcenter, die mit mir reden wollte und Bewerbungsnachweise vorgelegt haben wollte. Ich legte ihr 10 Bewerbungsnachweise hin (anschreiben der Bewerbung hat ihr gereicht.) Daraufhin meinte sie, dass sie mich gerne in die Jobakademie setzen möchte, was ich prinzipiell erstmal nicht schlimm finde, da mir dort bis jetzt ziemlich gut geholfen wird bezüglich meines Anschreibens usw, da ich manchmal Probleme speziell mit dem Anschreiben habe. Nun steht ja in der EGV drinne, dass die Maßnahme 8 Wochen lang geht und ich die ersten 4 Wochen meinen "Freiraum" habe und mich auf die Ausbildungsstellen bewerben kann, die ich möchte. (Groß- und Außenhandelskaufmann, Kaufmann für Büromanagement, Einzelhandelskaufmann, Steuerfachangesteller und sogar Fachkraft für Lagerlogostik)
    Nun steht in der EGV aber drin, dass ich dann die folgenden 4 Wochen jegliche zumutbare Arbeit anzunehmen habe (Habe Bekannte, wo ich sofort Arbeit aufnehmen könnte, wäre dementsprechend kein Problem, muss mich da nicht großartig bewerben)
    Aber ich habe von Anfang an gesagt, dass es mein Ziel ist definitiv eine Berufsausbildung zu beginnen, wenn möglich sogar noch zum 1.8. oder 1.9. diesen Jahren, schlimmstenfalls erst nächstes Jahr. Das Team besteht dort aus 2 Frauen, wobei mir eine sagte, dass das kein Problem sei und ich mich aufgrund meiner breiten Aufstellung an Ausbildungsmöglichkeiten erstmal nicht auf Arbeit bewerben müsste. Person B sagte dann aber, dass ich dann sehr wohl Arbeit aufnehmen müsste. Da wäre meine Frage, wie genau dann der Ablauf hierbei wäre? Da ich halt keine Lust auf eine Sanktion habe, werde ich das ja ohnehin über mich ergehen lassen. Und da ich nichts vom Krankmachen halte, würde ich das sowieso durchziehen, ich habe lediglich keine Lust, dass gegen MEIN ZIEL gearbeitet wird und man versucht mich lediglich aus der Statistik zu bekommen anstatt mich längerfristig dabei zu unterstützen, dass ich eine Berufsausbildung beginnen kann. (Was ja auch definitiv der Sinn sein sollte...)

    Ich freue mich auf Antworten und danke schon mal!

  • Hallo,

    Nun steht ja in der EGV drinne, dass die Maßnahme 8 Wochen lang geht und ich die ersten 4 Wochen meinen "Freiraum" habe und mich auf die Ausbildungsstellen bewerben kann...

    Das ist nachvollziehbar.

    Nun steht in der EGV aber drin, dass ich dann die folgenden 4 Wochen jegliche zumutbare Arbeit anzunehmen habe

    Kannst du den genauen Wortlaut dieses Punktes aus der EGV hier mal zitieren?

    oder die EGV anonymisiert einstellen?

    Steht auch drin, wie viele Eigenbemühungen du in diesen 4 Wochen (oder während der EGV-Gültigkeit) unternehmen sollst? Und WIE und WANN du diese dem JC nachweisen sollst (Deine Pflichten)

    Um zumutbare Arbeit annehmen zu können, muss man sich (irgendwie) bewerben. Ist das explizit verlangt in der EGV ?

    Steht auch drin, dass das JC dir Vermittlungsvorschläge zukommen lassen wird, auf die du dich dann bewerben sollst? (Unterstützung durch das JC)

    Du hast 2 zuständige SB?

    Hast du die EGV bereits unterschrieben?

  • Meine Sachbearbeiterin meinte, dass ich das machen müsste, anderenfalls hat sie mir direkt im Gespräch mit einer 100% Sanktion gedroht, weil u25.
    Die, die meinte, dass ich dann Arbeit annehmen müsste, ist mein "Bewerbercoach".


    2. Leistungen und Pflichten der Vertragparteien
    Es werden aufgrund der besprochenen Chanceneinschätzung folgende Aktivitäten zur beruflichen Eingleiderung für den og. Zeitrum verbindlich vereinbart. (17.07.2018 - 14.09.2018)

    2a) Als Leistung wird mir ein Platz in der Jobakademie bereitgestellt, der folgende Leistungen umfasst:

    1. Die Erstellung eines individuellen Teilnehmerprofils mit einer Zielformulierung bezüglich der beruflichen Perspektiven

    2. In den ersten 4 Wochen der Teilnahme an der Jobakademie erhalten Sie die Möglichkeit, sich auf Stellen zu bewerben, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Wünschen entsprechen

    3. Sollte nach den 4 Wochen kein Vermittlungserfolg nachweisbar sein, haben Sie alle vorgeschlagene, zumutbare Arbeitsstellen anzunehmen.

    Unter meinen Pflichten steht dann, unter punkt 9, dass ich verpflichtet bin, die vom jobcenter angebotene zumutbare Arbeit aufzunehmen und fortzuführen.

    Danke schon mal! :)

  • Hallo!

    2. In den ersten 4 Wochen der Teilnahme an der Jobakademie erhalten Sie die Möglichkeit, sich auf Stellen zu bewerben, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Wünschen entsprechen

    3. Sollte nach den 4 Wochen kein Vermittlungserfolg nachweisbar sein, haben Sie alle vorgeschlagene, zumutbare Arbeitsstellen anzunehmen.

    Da macht sich das JC es wirklich leicht. Anstatt bei der Suche nach

    einer Ausbildungsstelle bestmöglich zu unterstützen, Erpressung

    mit Fristsetzung. Hauptsache, sie haben irgendwas getan.

    Hast du das unterschrieben?

    Das kenne ich real von unserer Jugendhilfe aber besser und fast

    alle U25er finden innerhalb von wenigen Wochen einen Ausbildungsplatz,

    weil die Jugendhilfe den U25er gezielt dabei unterstützt.

    Gruß

  • die vom jobcenter angebotene zumutbare Arbeit aufzunehmen und fortzuführen.

    Wenn du in den ersten 4 Wochen keine Stelle (Ausbildungsplatz) mit zeitnahmen Beginn findest...

    und wenn das JC dir danach Vermittlungsvorschläge (VV) für zumutbare Arbeit zuschickt...

    dann musst du dich auf diese VV auch bewerben.

    Da du dich bisher schon fleissig beworben hast, dürfte dir das bei Bedarf dann nicht schwer fallen. Geht heute schnell per e-mail mit entspr. Anhängen.

    Kein Mensch weiß, ob so eine Bewerbung zum Arbeitsvertrag führt.

    Ja, der Hinweis auf Sanktion 100% ist wichtig. Bei U25 sind die Regeln sehr verschärft.

    Du hast die EGV offenbar unterschrieben, denn die Maßnahme läuft schon.

    In der EGV steht also nichts von Eigenbemühungen?

    Du kennst die Zumutbarkeitsregeln?---§ 10 SGB II

    Auch, wenn die Ausbildungen meistens schon zum 1.8. bzw. 1.9. beginnen---- viele Bewerber beginnen nicht oder haben sich mehrfach beworben--- viele Ausbildungsbetriebe trommeln auch im August und September noch nach Azubi...

  • Hallo!

    Ja, habe ich unterschrieben, weil ich ja keine Lust auf eine Sanktion habe.

    Du weißt schon, dass die Unterschrift unter eine EGV nicht mit der

    Drohung einer Sanktion erzwungen werden kann.?

    Nach ganz überwiegender Auffassung ist die Eingliederungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die allgemeinen Bestimmungen nach dem § 53 SGB X und des BGB gelten. Der § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist keine Rechtsgrundlage dafür, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen. Da die Eingliederungsvereinbarung kein einseitiger Verwaltungsakt ist, kann gegen sie kein Widerspruch erhoben werden. Sofern sie nicht sittenwidrig ist und ihr Zustandekommen nicht erzwungen wurde, ist sie rechtsverbindlich. Eine Eingliederungsvereinbarung ist nach § 58 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Der Vertrag ist ferner nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig oder materiell rechtswidrig wäre oder wenn sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen ließe.

    Da es sich um einen Vertrag handelt, hat die leistungsberechtigte Person die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag/Änderungsvorschlag zur unterbreiteten Eingliederungsvereinbarung zu machen. Zu diesem Zwecke kann sie sich auch eine Bedenkzeit erbitten. Ein eigener Vorschlag kann nicht als Weigerung verstanden werden.

    Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung, nach einer hinreichenden Verhandlungsphase, sollen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten durch einen Verwaltungsakt verbindlich geregelt werden. Der Verwaltungsakt kann von seinem Adressaten mit Widerspruch und Klage (Anfechtungsklage) vor dem Sozialgericht angefochten werden. Allerdings entfalten diese aufgrund von § 39 Abs. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Daher ist in der Praxis für einen effektiven Rechtsschutz auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als einstweilige Anordnung nach § 86b SGG erforderlich. Diese ist vom Gericht grundsätzlich anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen des Verwaltungsaktes als rechtswidrig erweisen. Eine Änderung des Verwaltungsakts zulasten des Leistungsbeziehers verglichen mit einer zuvor erfolglos verhandelten Eingliederungsvereinbarung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: erstens muss der Leistungsbezieher vorher nach § 24 SGB X angehört werden, zweitens muss ein sachlicher Grund für die Änderung gegeben sein. Insbesondere dürfen solche Änderungen nicht als Bestrafung für das Nichtunterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung genutzt werden.

    Nutze die 4 Wochen und suche dir mit Volldampf Ausbildungsstelle.

    Wenn das nicht klappt, dann wäre das der Ausweg:

    (Habe Bekannte, wo ich sofort Arbeit aufnehmen könnte, wäre dementsprechend kein Problem, muss mich da nicht großartig bewerben)

    Wenn es dir den nötigen Freiraum für die weitere Suche nach einem

    Ausbildungsplatz verschafft und unterschreibe nach Ablauf der EGV

    keine Neue, ohne das sie vorher geprüft wurde.

  • Im kfm. Bereich ist es natürlich recht schwer eine Ausbildungsstelle zu finden, da hat man im Handwerk größere Chancen zumal in manchen Berufen absoluter Fachkräftemangel herrscht.

    Guter Bekannter von mir ist Personalchef und er meinte mal, schreibe jede Bewerbung gleich, ändere Beruf, Adresse etc. aber nie die Bewerbung an sich. Warum? Jeder Personalchef ist anders, der eine mag die klassische Bewerbung, der andere die altmodische und manche die neumodischen. Um die perfekte Bewerbung zu schreiben, müsste man den Personalchef und seine Forderungen kennen.

    Wichtig ist auch, dass du nicht einfach aufzählst dass du z.B. teamfähig, belastbar etc. bist, sondern dies auch begründest.

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