ALG II oder Wohngeld - Auszug Sohn - Wegfall von Unterhalt und Kindergeld

  • Ich versuche, es kurz zu machen:

    Meine Partnerin (49) zog vor beinahe drei Jahren mit ihrem Sohn (damals 15) in eine 65m² große Wohnung, ein Jahr später war Scheidung.

    Kindesunterhalt 400€ und Kindergeld kamen ab da regelmäßig zum Einkommen hinzu, so war die Wohnung gut finanzierbar.

    Nach einer längeren Erkrankung im letzten Jahr ist sie seit 4 Monaten wieder ins Berufsleben eingestiegen, zuerst 25 Wochenstunden, Einkommen ~730€ netto ("Gleitzeitvertrag", Einkommen wird ansteigen, ist nicht jeden Monat gleich aber in diesem Rahmen).

    In den letzten Monaten gab es immer wieder kleinere Probleme mit dem Sohn, der eben auch mal laut Musik hört etc; in der Folge Gespräche mit Vermieter und einen Beschluss des (mittlerweile volljährigen, in der Ausbildung zum Maler befindlichen) Sohnes, zum Bruder und Vater ins dem Vater gehörende Haus zu ziehen (auch günstig für den Sohn, weil diese ihn zur Ausbildungsstelle mitnehmen können.

    Für sie entfallen damit das Kindergeld UND die 400€ Unterhalt im Monat, die Wohnung ist für sie allein selbstverständlich unangemessen groß. Und sie ist -im Verhältnis zum Einkommen- deutlich zu teuer! Diese Problematik wird im nächsten halben Jahr aufgelöst, da wir uns eine gemeinsame Wohnung suchen werden (die alte Wohnung kommt nicht in Betracht) und ich vollzeit-berufstätig und in meinem Beruf und Betrieb fest gesettled bin. Es gilt also, diese Lücke von 4-6 Monaten für sie zu füllen, in der sie mit ihrem geringen Einkommen Hilfeleistungen erhält (und ich denke, es liegt auf der Hand, dass sie diese Situation vor Jahren bei der Scheidung nicht absehen konnte und die Phase der Hilfebedürftigkeit somit nicht selbst verursacht ist).

    Fragen:

    -Wer ist in diesem Fall zuständig?

    Wohngeld dürfte zu gering ausfallen und außerdem ist die Wohnung ja NACH dem Auszug des Sohnes unangemessen groß.

    -Wann muss welcher Antrag wo gestellt werden?

    Ich denke, hier wird das Jobcenter zuständig sein; kann man dort schon vorab Auskünfte und Formulare abholen, um den Verfahrensweg zu beschleunigen?

    -Die Frau HAT einen Beruf, eine Arbeitsstelle, die sie so behalten möchte; muss sie eine EV befürchten, die das gefährdet?

    Das Einkommen ist natürlich im Augenblick nicht ausreichend; ich fürchte, dass man versuchen könnte, sie zu Vorstellungsgesprächen zu zwingen, deren Erfolgsaussichten gering sind und die für die weitere Lebensplanung hinderich wären (und die außerdem den aktuellen Job -noch in der Probezeit- gefährden würden!).

    -Was ist darüber hinaus aus eurer Erfahrung zu beachten? Liegen da evtl Fallstricke, auf die sie aufpassen muss?

    Für jeden fundierten Rat sind wir euch ausgesprochen dankbar.

    Besten Gruß!

    PS: Dass ich als Partner hier schreibe, liegt schlicht daran, dass 1. sie bei der Arbeit ist und ich heute frei habe und 2. ich mit Foren etc besser vertraut bin.

    Sie wird hier genau so lesen, wie ich.

  • Hallo,

    wie hoch ist die Warmmiete und wie hoch das Brutto- und das Nettoeinkommen?

    Gruß!

    Sorry, das sind natürlich notwendige Angaben!

    Bruttogehalt aktuell bei ~910€,

    Warmmiete 500€.

    Durch die Gleitzeitregelung sollte das Gehalt auch etwas ansteigen, das ist aber aktuell noch nicht der Fall.

    Geleistete Mehrstunden werden durch betriebsinterne Vorgänge (Buchhaltung outgesourct) jeweils erst 2 Monate später berechnet.

  • Fragen:

    -Wer ist in diesem Fall zuständig?

    Wohngeld dürfte zu gering ausfallen und außerdem ist die Wohnung ja NACH dem Auszug des Sohnes unangemessen groß.

    Wohngeldanspruch könnte bestehen, wäre aber wahrscheinlich wesentlich geringer als das ALG II. Man kann sich eine Probeberechnung in der örtlichen Wohngeldstelle geben lassen. Hierzu reicht oftmals auch ein Telefonanruf.

    -Wann muss welcher Antrag wo gestellt werden?

    Ich denke, hier wird das Jobcenter zuständig sein; kann man dort schon vorab Auskünfte und Formulare abholen, um den Verfahrensweg zu beschleunigen?

    In der Regel ist es das Jobcenter.

    Die Formulare kann sie sich im örtlichen Jobcenter rausholen. Zu wann soll der Antrag gestellt werden?

    -Die Frau HAT einen Beruf, eine Arbeitsstelle, die sie so behalten möchte; muss sie eine EV befürchten, die das gefährdet?

    Das Einkommen ist natürlich im Augenblick nicht ausreichend; ich fürchte, dass man versuchen könnte, sie zu Vorstellungsgesprächen zu zwingen, deren Erfolgsaussichten gering sind und die für die weitere Lebensplanung hinderich wären (und die außerdem den aktuellen Job -noch in der Probezeit- gefährden würden!).

    Hier kommt es auf den/die Arbeitsvermittler/in an. Wenn man dem/der Arbeitsvermittler/in plausibel erklären kann, dass man in wenigen Monaten aus dem Bezug fällt, durch Umzug, Stundenerhöhung etc. wird man kaum Probleme bekommen.

    -Was ist darüber hinaus aus eurer Erfahrung zu beachten? Liegen da evtl Fallstricke, auf die sie aufpassen muss?

    Bei Neuanträgen werden i.d.R. die Kontoauszüge der letzten drei Monate angefordert. Unterstützung sollte in bar erfolgen und nicht per Überweisung.

  • Hallo,

    ich ergänze noch aus meiner Sicht:

    Die Frau HAT einen Beruf, eine Arbeitsstelle, die sie so behalten möchte; muss sie eine EV befürchten, die das gefährdet?

    Eine EV/EinV/EGV würde das absolut nicht gefährden. EGVen werden nicht vereinbart, um den Bestand zu gefährden oder gar aufzuheben.

    Zu Vorstellungsgesprächen kann man nicht gezwungen werden. Aber in einer EGV kann vereinbart werden, dass sie ihre derzeitige Hilfebedürftigkeit möglichst verringert bzw. ganz beseitigt.

    zB durch Eigenbemühungen--- durch Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge vom JC--- so was übliches halt.

    kann man dort schon vorab Auskünfte und Formulare abholen, um den Verfahrensweg zu beschleunigen?

    Man kann Auskünfte versuchen, einzuholen--- evtl. welche, die du hier nicht erhältst?

    Formulare gibt es sämtlich auch im Netz.

    Beschleunigen kann man das Bewilligungsverfahren dadurch nicht.

    Sobald der Sohn ausgezogen ist, und die Kindergeldabzweigung und der Unterhalt nicht mehr ihrem Einkommen zugerechnet werden--- kann sie Alg2 beim JC für sich beantragen.

    VORHER könnte sie lediglich Leistungen ---ab dem xx Datum--- beantragen. Allerdings sind dann noch keine Fakten geschaffen, die ihr geringeres Einkommen und die unangemessen teure Wohnung belegen können.

    IdR wird innerhalb von 3-5 Wochen beschieden, wenn alle notwendigen Nachweise vorliegen.

    Die Kosten für die teure Wohnung werden zunächst vom JC übernommen. Ist die Wohnung allerdings sehr viel teurer als angemessen, wird das JC nicht 6 Monate lang diese Wohnkosten zahlen.

    Wird sie keinen Unterhalt an ihren Sohn zahlen müssen? Ist die Unterhaltsfrage im *Beschluss* zum Umzug des Sohnes auch beschlossen?

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