Bedarfsgemeinschaft Rückzahlung

  • Hallo zusammen,


    ich habe folgendes Anliegen:


    Ich war bis vor kurzem Student an einer deutschen Hochschule. Nachdem erfolgreichen absolvieren dieser, habe ich einige Monate benötigt, ehe ich einen Arbeitsplatz gefunden habe. Zu dieser Zeit war auch mein Vater arbeitslos und wir bildeten, zusammen mit meiner Mutter und meinem jüngeren Bruder (Minderjährig), eine Bedarfsgemeinschaft.

    Jetzt, nach gut einigen Monaten (nicht verjährt), erhielt ich einen Brief in dem ich aufgefordert wurde, all das Geld für die vorherigen Monate zurück zu zahlen. Grund sei, ich hätte anscheinend Grob Fahrlässig gehandelt (§ 45 Abs.2 Satz3 Nr. 2 SGB X), da mein Vater allem anschein nach zu Urteilen falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte. Er habe anscheinend Geld vom Jobcenter und von der Agentur für Arbeit erhalten.

    Ich stellte Ihn zur Rede und stellte fest, dass es leider tatsächlich der Wahrheit entsprach, er hatte wirklich zuviel Geld erhalten.

    Ich erläuterte dem Herrn vom Jobcenter in einem Schreiben, dass ich all die vorliegenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hatte. Ich hatte meinen Vater damals genau befragt, da dieser mir aber keine Einsicht in seine Finanzen gewährte, habe ich seine Aussagen so übernommen. Des weiteren habe ich mich in der Zeit intensiv mit dem Schreiben von Bewerbungen beschäftigt, ich schickte im Monat locker, weit über 30 Bewerbungen raus. Auch haben wir viele Schulden, weshalb sich nichts an der Lebensqualität verändert hatte.

    Als Antwort bekam ich vor einigen Tagen folgendes:

    "Aus unser Anhörungsschreiben vom xx.xx.xxxx hin haben Sie folgende Angaben gemacht: Alle Informationen zu dem vorliegenden Sachverhalt hätten Sie von Ihrem Vater erhalten. Von den Fehlern hätten Sie keine Kenntnis gehabt. Sie hätten keinerlei Einblick in die Finanzen Ihres Vaters. Außerdem hätten Sie sich in der erwähnten Zeit intensiv mit dem Schreiben von Bewerbungen beschäftigt, weshalb Ihnen nichts aufgefallen sei.

    Ihre Angaben führen jedoch zu keiner anderen Entscheidung in der Sache, da Sie ebenso wie Ihr Vater verpflichtet waren, sämtliche Einnahmen Ihrer Familie gegenüber dem Jobcenter anzugeben."


    Nun zu meiner Frage, wäre es möglich, dies für meine Mutter und mich, irgendwie abzuwenden?

    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Jumper

  • Hallo,

    eine BG aus vier Personen wird vom JC als *Einheit*, eben Bedarfsgemeinschaft, betrachtet. Da haben *alle* das Einkommen.

    erhielt ich einen Brief in dem ich aufgefordert wurde

    Erhielten deine Mutter und dein Vater denn nicht auch ein solches Schreiben ? Oder warst nur du der Antragsteller für die 4er-BG?

    Ich denke, die Anhörung und die Rückforderungsbescheide gehen an alle BG-Mitglieder außer Minderjährige.

    Das Schreiben war eine Anhörung nach § 24 SGB X und du hast nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet.

    Dein Vater hat Einkommen aus ALG1 erzielt. Er ist verpflichtet gewesen, das Einkommen dem JC zu melden.

    Also soll dein Vater bitte sein ALG1-Einkommen jetzt offenlegen. Also den Bescheid der Arbeitsagentur und die entspr. Kontoauszüge dem JC vorlegen. Diese Nachweise erbringen.

    Dann wird das JC neu berechnen---- und sicher nicht sämtliche Alg2-Leistungen zurückfordern.

    Soviel ALG1 (für mehrere Monate Alg2 für 4 Personen) kriegt ja niemand.

    Die Neuberechnung und evtl. Rückforderung wird die 4er-BG betreffen. Im Berechnungsbogen ersichtlich.

  • Hallo Ameise,

    Ja meine Mutter und mein Vater haben auch solch ein Schreiben erhalten, der Antragssteller war mein Vater und er erhielt, all das Geld auf sein Konto.

    Bedarf es nun, neben der Offenlegung der Dokumente, auch ein Widerspruch gegen den erhaltenen Bescheid? hier wird ja ausdrücklich erwähnt, dass ich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das geforderte Geld überweisen soll, was fast unmöglich ist.

    Danke für die Antwort.

    Viele Grüße

    Jumper

  • Hallo!

    Ja meine Mutter und mein Vater haben auch solch ein Schreiben erhalten, der Antragssteller war mein Vater und er erhielt, all das Geld auf sein Konto.

    Bedarf es nun, neben der Offenlegung der Dokumente, auch ein Widerspruch gegen den erhaltenen Bescheid? hier wird ja ausdrücklich erwähnt, dass ich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das geforderte Geld überweisen soll, was fast unmöglich ist.

    Wir haben hier eine grobe Fahrlässigkeit nach § 45 Abs.2 Satz3 Nr. 2 SGB X

    und ich würde dich bitten die Einschätzung von Corinna abzuwarten.


    Gruß

  • Folgendes noch zur Ergänzung,

    ich habe gerade mit meinem Vater telefoniert. Er war bereits beim JC und der Agentur für Arbeit, nun wurde bereits nachgerechnet, wieviel er zurück zu zahlen hat. Dies hat er dem JC zurück zu zahlen. Zu dem Zeitpunkt des Erhaltes des Geldes war ich unter 25 Jahre alt, er bekam zwar alles auf sein Konto, doch auch das unter meinem Namen. Nun wurde ich aufgefordert das zurück zu zahlen, ich arbeite jetzt seit gut drei Monaten und so etwas würde mich finanziell aus der Bahn werfen.

    Möglichkeiten, außer Ratenzahlungen?

    Viele Grüße und Besten Dank

    Jumper

  • Zuerst einmal wäre zu klären, ob nur eine Anhörung (Wir beabsichtigen folgende Entscheidung zu treffen ...) erfolgte oder bereits ein Bescheid (Wir fordern von Ihnen Summe X...)?

    Wurdest du persönlich angehört?


    Erfolgte bereits ein Bescheid, ist Widerspruch einzulegen. Eine Begründung ist nicht notwendig und sollte nicht erfolgen.

    Sollte nämlich wegen grober Fahrlässigkeit angehört und aufgehoben worden sein, ist dies falsch. Du hast nicht grob fahrlässig gehandelt.

    Allerdings kann eine korrekte Anhörung erfolgen und eine korrekter Bescheid erlassen werden. Ausnahme: Seit Kenntnis aller Tatsachen ist bereits ein Jahr vergangen, § 45 IV 2 SGB X. Daher wäre hier nichts zu begründen und einfach abzuwarten und ggf. zu klagen. Bis dann mal ein Richter drauf sieht, ist ein Jahr vorüber und man kann sich auf die fehlerhafte Anhörung und § 45 IV 2 SGB X berufen.

  • Hallo!

    Sollte nämlich wegen grober Fahrlässigkeit angehört und aufgehoben worden sein, ist dies falsch. Du hast nicht grob fahrlässig gehandelt.

    Allerdings kann eine korrekte Anhörung erfolgen und eine korrekter Bescheid erlassen werden. Ausnahme: Seit Kenntnis aller Tatsachen ist bereits ein Jahr vergangen, § 45 IV 2 SGB X. Daher wäre hier nichts zu begründen und einfach abzuwarten und ggf. zu klagen. Bis dann mal ein Richter drauf sieht, ist ein Jahr vorüber und man kann sich auf die fehlerhafte Anhörung und § 45 IV 2 SGB X berufen.

    Den Gedanken hatte ich auch! :thumbup:

    Jetzt, nach gut einigen Monaten (nicht verjährt), erhielt ich einen Brief in dem ich aufgefordert wurde, all das Geld für die vorherigen Monate zurück zu zahlen. Grund sei, ich hätte anscheinend Grob Fahrlässig gehandelt (§ 45 Abs.2 Satz3 Nr. 2 SGB X), da mein Vater allem anschein nach zu Urteilen falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte. Er habe anscheinend Geld vom Jobcenter und von der Agentur für Arbeit erhalten.

    Scheint so und Eltern auch Schreiben.

    Ja meine Mutter und mein Vater haben auch solch ein Schreiben erhalten, der Antragssteller war mein Vater und er erhielt, all das Geld auf sein Konto.

    Bedarf es nun, neben der Offenlegung der Dokumente, auch ein Widerspruch gegen den erhaltenen Bescheid? hier wird ja ausdrücklich erwähnt, dass ich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das geforderte Geld überweisen soll, was fast unmöglich ist.

    Der TE möge sich dazu präzise äußern, ganz wichtig!

    Gruß

  • Hallo zusammen,

    die Anhörung, in welcher ich alles genau schilderte, fand bereits statt. Als Antwort erhielten meine Eltern und ich ein Schreiben in welchem wir aufgefordert wurden alles zurück zu zahlen. Diese Bedarfsgemeinschaft existiert nicht mehr, da mein Vater und ich Arbeit gefunden haben (meine Mutter ist Hausfrau).


    Begründung:

    Nach §45 Abs. 1 SGB darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf diesen Vertrauensschutz kann sich der rechtswidrig Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit

    - er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat

    - der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

    - er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

    Nach § 40 Abs.2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

    Erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides wurde mir bekannt, dass ihr Vater auch in der Zeit ab dem xx.xx.xxxx Arbeitslosengeld I in Höhe von x Euro monatlich erhalten hat.

    Der Ihnen erteilte Bewilligungsbescheid war damit bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, da Ihnen die bewilligten Leistungen nicht in diesem Umfang zugestanden haben.

    Sie haben die fehlerhaften Leistungsbewilligung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, indem Sie Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben (§45 Abs. 2 S.3 Nr 2 SGB X)

    Bei Antragstellung im Zeitraum xx.xx.xxxx wurde angegeben, dass ihr Vater Arbeitslosengeld I nur bis xx.xx.xxxx bezogen habe und die Leistungen eingestellt worden sei, da der Anspruch erschöpft sei. Außerdem wurden zwei Schreiben der Agentur für Arbeit vom xx.xx.xxxx - xx.xx.xxxx vorgelegt, denen zufolge der Anspruch Ihres Vaters auf Arbeitslosengeld I am xx.xx.xxxx ende bzw. mit Ablauf des xx.xx.xxxx erschöpft sei. Die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes I für Ihren Vater wurde auch nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht mitgeteilt.

    Die bewilligten Leistungen sind darum rückwirkend aufzuheben. Die nachfolgend aufgeführten, zu Unrecht gezahlten Leistungen sind von Ihnen zu erstatten (§ 50 SGB X)"

  • Wie beschrieben, innerhalb eines Monats (möglichst spät) Widerspruch erheben und abwarten.

    Wird nach einer Begründung gefragt, kann man diese ja ankündigen aber sie muss nicht erfolgen. Zeit ist hier dein Freund.

  • Würde das denn irgendetwas an dem Ergebnis ändern, vorallem wenn ohne Begründung? Die Daten habe ich, so gut wie möglich wiedergegeben. Für entstandene Fehler sehe ich bei mir keine Schuld.

    @ Grace: In der Bedarfsgemeinschaft geht normalerweise alles Geld auf das Konto des Auftragssteller (meinem Dad in diesem Fall), sofern wir nicht widersprechen, was wir nicht taten.

    Viele Grüße

    Jumper

  • Hallo!

    Zitiere Casa und bitte genau lesen:

    Sollte nämlich wegen grober Fahrlässigkeit angehört und aufgehoben worden sein, ist dies falsch. Du hast nicht grob fahrlässig gehandelt.

    Allerdings kann eine korrekte Anhörung erfolgen und eine korrekter Bescheid erlassen werden. Ausnahme: Seit Kenntnis aller Tatsachen ist bereits ein Jahr vergangen, § 45 IV 2 SGB X. Daher wäre hier nichts zu begründen und einfach abzuwarten und ggf. zu klagen. Bis dann mal ein Richter drauf sieht, ist ein Jahr vorüber und man kann sich auf die fehlerhafte Anhörung und § 45 IV 2 SGB X berufen.

    Wie beschrieben, innerhalb eines Monats (möglichst spät) Widerspruch erheben und abwarten.

    Wird nach einer Begründung gefragt, kann man diese ja ankündigen aber sie muss nicht erfolgen. Zeit ist hier dein Freund.

    Gruß

  • Hallo zusammen,

    ich habe es mir jetzt nochmals durchgelesen und besser verstanden, danke euch. Habe dennoch Fragen:


    - Bis wann habe ich durchzuhalten? (Siehe Bescheid mit Daten unten)

    - Es wird ja im Schreiben behauptet, ich hätte grob fahrlässig gehandelt, spielt Zeit in diesem Fall überhaupt eine Rolle?

    -Gilt das selbe für jeden meiner Familien Mitglieder, wenn aus dem selben Grund die Rückerstattung verlangt wird?

    - Wäre es möglich, dass jemand sicherheitshalber, einen Blick auf die Bescheide wirft? Wäre sehr freundlich.


    "Sehr geehrter Herr ...,

    die Bescheide vom 24.10.2017, 09.11.2017, 18.11.2017 und 14.12.2017 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für Sie in der Zeit vom 01.10.2017 bis 09.01.2018 gemäß §45 Abs. 2 S.3 SGB X ganz in Höhe von insgesamt x Euro zurückgenommen.

    Die zu Unrecht gewährten Leistungen sind von Ihnen nach § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von x Euro zu erstatten.


    Begründung:

    Nach §45 Abs. 1 SGB darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf diesen Vertrauensschutz kann sich der rechtswidrig Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit

    - er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat

    - der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

    - er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


    Nach § 40 Abs.2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

    Erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides wurde mir bekannt, dass ihr Vater auch in der Zeit ab dem 01.10.2017 Arbeitslosengeld I in Höhe von x Euro monatlich erhalten hat.

    Der Ihnen erteilte Bewilligungsbescheid war damit bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, da Ihnen die bewilligten Leistungen nicht in diesem Umfang zugestanden haben.


    Sie haben die fehlerhaften Leistungsbewilligung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, indem Sie Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben (§45 Abs. 2 S.3 Nr 2 SGB X)

    Bei Antragstellung im Zeitraum Oktober 2017 wurde angegeben, dass ihr Vater Arbeitslosengeld I nur bis 30.09.2017 bezogen habe und die Leistungen eingestellt worden sei, da der Anspruch erschöpft sei. Außerdem wurden zwei Schreiben der Agentur für Arbeit vom 21.08.2017 bzw. 25.09.2017vorgelegt, denen zufolge der Anspruch Ihres Vaters auf Arbeitslosengeld I am 30.09.2017 ende bzw. mit Ablauf des 30.09.2017 erschöpft sei. Die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes I für Ihren Vater wurde auch nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht mitgeteilt.

    Die bewilligten Leistungen sind darum rückwirkend aufzuheben. Die nachfolgend aufgeführten, zu Unrecht gezahlten Leistungen sind von Ihnen zu erstatten (§ 50 SGB X)"


    Mit freundlichen Grüßen

    Jumper

  • Bis wann habe ich durchzuhalten? (Siehe Bescheid mit Daten unten)

    Siehe meine Antwort:

    Seit Kenntnis aller Tatsachen ist bereits ein Jahr vergangen, § 45 IV 2 SGB X. Daher wäre hier nichts zu begründen und einfach abzuwarten und ggf. zu klagen. Bis dann mal ein Richter drauf sieht, ist ein Jahr vorüber und man kann sich auf die fehlerhafte Anhörung und § 45 IV 2 SGB X berufen.

    Also konkret ein Jahr nach Bescheiddatum, eher aber ein paar Tage früher. Sicher ist aber das Bescheiddatum.

    Es wird ja im Schreiben behauptet, ich hätte grob fahrlässig gehandelt, spielt Zeit in diesem Fall überhaupt eine Rolle?

    Ja. Die Anhörung erfolgte für grobe Fahrlässigkeit. Tatsächlich hast du aber weder fahrlässig noch grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Dich treffen aber keine Sorgfaltspflichten bezüglich der Meldung von Einkommen deines Vaters, weil du dazu schlicht keine Kenntnis hast.

    Also ist die Anhörung falsch.

    Auf der falschen Anhörung fußt die falsche Aufhebung, ebenfalls wegen grober Fahrlässigkeit.

    Tatsächlich wärst du ohne den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit anzuhören gewesen und der Aufhebungsbescheid hätte ohne den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergehen müssen.

    Damit ist der Bescheid falsch. Damit gilt die 1-Jahresfrist wie o.g.

    -Gilt das selbe für jeden meiner Familien Mitglieder, wenn aus dem selben Grund die Rückerstattung verlangt wird?

    Ja. Außer für den Vater. Der hat tatsächlich mindestens grob fahrlässig gehandelt.


    Und hier nochmal meine Antwort von gestern:

    Sollte nämlich wegen grober Fahrlässigkeit angehört und aufgehoben worden sein, ist dies falsch. Du hast nicht grob fahrlässig gehandelt.

    Allerdings kann eine korrekte Anhörung erfolgen und eine korrekter Bescheid erlassen werden. Ausnahme: Seit Kenntnis aller Tatsachen ist bereits ein Jahr vergangen, § 45 IV 2 SGB X. Daher wäre hier nichts zu begründen und einfach abzuwarten und ggf. zu klagen. Bis dann mal ein Richter drauf sieht, ist ein Jahr vorüber und man kann sich auf die fehlerhafte Anhörung und § 45 IV 2 SGB X berufen.


    Während Widerspruch und später Klage laufen, musst du auch nichts zahlen. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung bei Rückforderungen.

  • Sehr schön, das freut mich. Einfach auf den erst besten Anwalt zulaufen oder gibts da auch Ratschläge?

    Wie siehts eigentlich mit meinem Minderjährigen Bruder aus, die Rückforderungen hierfür wurden von meinem Vater verlangt, wieso nicht von meiner Mutter?


    Viele Grüße

    Jumper

  • Hallo!

    Sehr schön, das freut mich. Einfach auf den erst besten Anwalt zulaufen oder gibts da auch Ratschläge?

    Den Rechtsanwalt für Sozialrecht suchst du dir bitte selber

    an deinem Wohnort.

    Wie siehts eigentlich mit meinem Minderjährigen Bruder aus, die Rückforderungen hierfür wurden von meinem Vater verlangt, wieso nicht von meiner Mutter?

    Du hast die Frage schon gestellt:

    -Gilt das selbe für jeden meiner Familien Mitglieder, wenn aus dem selben Grund die Rückerstattung verlangt wird?

    Casa hat geantwortet:

    Ja. Außer für den Vater. Der hat tatsächlich mindestens grob fahrlässig gehandelt.

    Gruß

  • Hallo zusammen,

    Die Rückerstattung für meinen Minderjährigen Bruder wird im Bescheid von meinem Vater verlangt. Dieser soll keine Klage erheben, weil er tatsächlich min. grob fahrlässig gehandelt hat. Wie wird das gehandhabt, meinen Minderjährigen Bruder von diesem Bescheid zu trennen und z.B. auf den Bescheid meiner Mutter mit zu integrieren?

    Viele Grüße und Besten Dank

    Jumper

  • Aus meiner Sicht:

    Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann dich beraten. Deinen Vater auch. Auch deine Mutter hat die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung und ggfls. Vertretung.

    Die Beratung kostet Geld. Ihr habt beide keinen Anspruch auf Beratungshilfescheine bzw. kostenfreie Verfahren, weil ihr keine SGB II-Leistungen mehr erhaltet.

    Nach der Beratung wird der Anwalt empfehlen, wie man weiter vorgeht. Ob er eine Klage für aussichtslos oder aussichtsreich hält.

    Dir bzw. deinem Vater bleibt es überlassen, den Anwalt mit einem Mandat zu beauftragen, oder ob es bei der Beratung bleibt.

    Vielleicht habt ihr eine seltene RS-Versicherung, die auch Sozialrecht abdeckt?

    Es gilt also abzuwägen, was letztlich teurer werden könnte.

    Dein minderjähriger Bruder wird beim Vater mit aufgeführt, weil dein Vater der Antragsteller war.

    Deine Mutter und du sind volljährig, die Rechtsprechung verlangt, dass volljährige Mitglieder eigene Rückforderungsbescheide erhalten.

    (Ich kenne diese Auswirkungen, wenn Familien solche Rückforderungen vom JC erhalten). Das JC muss das den Personen selbst überlassen.,d.h. ihr als Familie müsst das unter euch ausfechten, wer was wegen des Fehlers des Vaters zahlen muss.

  • Hallo!

    Information zur Beratungshilfe laut Beratungshilfegesetz


    (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn



    1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
    2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,

    (2) 1Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. 2In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

    Gruß

  • Hallo!

    Über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers befindet. Beratungshilfe wird nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Das Amtsgericht prüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller finanziell nicht in der Lage ist, die Mittel für eine Rechtsberatung selbst aufzubringen (Bedürftigkeit). Sofern die Rechtssuchende/der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach ihren/seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, wird ihr/ihm Beratungshilfe bewilligt. Ihr/ihm wird ein Beratungshilfeschein ausgehändigt, mit dem sie/er dann eine Beratungsperson ihrer/seiner Wahl (Rechtsanwälte, verkammerte Rechtsbeistände, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rentenberater) aufsuchen kann, die die rechtliche Beratung durchführt. Alternativ ist es ggf. auch möglich, direkt eine Beratungsperson aufzusuchen und den Antrag auf Beratungshilfe im Anschluss zu stellen. Sollte eine außergerichtliche Vertretung gegenüber der gegnerischen Partei oder einer Behörde nötig sein, wird auch das durch den Beratungshilfeschein abgedeckt. In Strafsachen findet lediglich eine Beratung, jedoch keine Vertretung statt.

    Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mit Kosten in Höhe von 15 Euro rechnen, die sie/er gegenüber der Beratungsperson zu zahlen hat. Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt oder die sonstige Beratungsperson, die die Beratung oder Vertretung durchgeführt hat, rechnet ihre/seine weiteren Kosten für die Beratungshilfe gegenüber dem Amtsgericht ab und erhält ihre/seine Vergütung aus der Landeskasse. Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Amtsgericht aktuelle Einkommensbelege (z.B. Lohnbescheinigung, Arbeitslosengeld- oder -hilfebescheinigung etc.) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen vorzulegen. Ein Vordruck für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist bei den Rechtsantragstellen der Amtsgerichte und im Internet beispielsweise auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erhältlich. Hier finden Sie eine Übersicht zur bundesweiten Beratungshilfe. ....................

    Beratungshilfegesetz Deutschland

    Antrag auf Beratungshilfe

    Hier erneut die Bitte an Jumper jetzt eine Rechtsberatung aufzusuchen.

    Im Thema wurden alle wichtigen Informationen gegeben und Jumper

    kann gerne ein Feedback geben, wie die Rechtsberatung ausfiel, wenn er

    mag.

    Gruß

  • Hallo zusammen,

    Danke euch allen nochmals für eure Hilfe und eure Zeit. Lange ist es her, dass ich mich das letzte mal gemeldet habe, ich habe allerdings erst heute Rückmeldung vom Jobcenter erhalten.


    Aktueller Stand der Dinge:

    Mein Widerspruch und der Widerspruch meiner Mutter wurden akzeptiert. Wir müssen nichts nachzahlen.

    Der Widerspruch meines Vaters wurde nicht akzeptiert (es war nicht begründet und diente nur der Zeit Beschaffung).

    Hierzu eine Frage, muss mein Vater eine Klage wegen Sozialbetrugs oder ähnlichem fürchten?


    Folgende neue Probleme sind aufgetreten:

    Mein Vater wird nun aufgefordert die Rückzahlungen an unserer Stelle zu begleichen, da Ihm vorgeworfen wird, uns den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht migeteilt zu haben und somit der Verursacher der rechtswidrigen Leistungsgewährung zu sein.

    Angegeben haben meine Mutter und ich in unserem jeweiligen Widerspruch, dass wir keine Einsicht in die Finanzen meines Vaters haben (mehr nicht). Außerdem hätte ich so oder so einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt, da ich nach meinem Studium keinerlei Einkommen hatte.

    Habt ihr mir hierzu bitte einen Rat?

    Verlangen vom Ersatz: §34a SGB II

    Weil zumindest grob fahrlässig: §34a Abs. 1 SGB II

    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Jumper

  • Das ist rechtlich so nicht zu beanstanden.

    So wie Du es selbst geschildert hast, hat Dein Vater selbst die wahrheitsgemäßen Zahlen nicht der Behörde gemeldet und Dir gegenüber - oder wer auch immer dem Jobcenter gegenüber die Angaben als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gemacht hat bzw. hätte müssen - hat er falsche Angaben gemacht.

    Das wiederum habt ihr auch der Behörde bereits so mitgeteilt.

    Damit sind wir bei Betrug im Sinn des § 263 StGB und bei § 34a SGB II. Das eine ist vom anderen unabhängig. Für die Rückforderung ist es nicht relevant, ob es letztendlich zu einer Anklage kommt.

    Umgekehrt könnte es fürs Strafmaß relevant sein, ob die Gelder zurückgezahlt sind zum jeweiligen Zeitpunkt.

  • Wie sieht es mit der Tatsache aus, dass ich so oder so ein Recht auf Alg 2 hatte und dies in Anspruch nehmen wollte?

    Des weiteren gilt es zu erwähnen, dass mein Vater sehr wenig Ahnung im Umgang mit Dokumenten im Allgemeinen hat und deshalb des öfteren Rat bei dem Herrn im Jobcenter gesucht hat und teilweise mit dessen Hilfe die Dokumente ausgefüllt hat und die Info an uns so weitergab. Zu dieser Zeit wurde er mal zum Arbeitsamt und mal zum Jobcenter geschickt, (da er z.B. Schulungen besuchte) d.h. dass auch die Absprache zwischen Arbeitsamt und Jobcenter nicht korrekt verlief. Kann sich mein Vater hier auf irgendetwas beziehen?

    Danke im Voraus

    Grüße

    Jumper

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