Wird hier meine Frage unter dem Thread auch beantwortet werden? Ich probiere es mal.
Habe einiges an Fragen und qualifizierten Antworten (was mich ermunterte auch meine Frage zu stellen) gelesen, mein Anliegen indes fand ich bislang noch nicht so wieder, weswegen ich mal hier etwas anfüge wo ich hoffe es am besten passend zu platzieren.
Ich habe nach Abgabe einer abschließenden EKS eine Rückzahlungsaufforderung erhalten, was mich nicht weiter verwunderte, da ich zu unrecht Leistungen bezogen habe, da ich u.a. Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit erhielt, darüber war auch das JC von mir informiert worden.
Der BWZ und der Zeitraum der abschließenden EKS sind gleich, jedoch habe ich wegen der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit den Bezug vorzeitig freiwillig - auf Antrag beendet. Statt sechs Monaten bezog ich nur vier Monate ALG II.
Hallo,
das Einkommen wird gleichmäßig auf den Bewilligungszeitraum aufgeteilt. Einzige Voraussetzung ist, dass du den gesamten BWZ über auch selbstständig tätig warst.
Es gilt § 3 Abs. 4 S. 1 ALG2-V
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Wie wird geprüft ob ich "den gesamten BWZ über auch selbstständig tätig war"? Ist das gleichbedeutend mit "im Leistungsbezug des JC"? - weil das war ich nicht.
Meine Frage ist: Dürfen Einnahmen (ob aus Selbständigkeit oder sozialversichungspflichtiger Beschäftigung) welche nach Einstellung des Bezug von Leistungen durch das JC an mich gingen in die EKS-Berechnung einbezogen werden und auf das halbe Jahr BZ umgelegt werden, wenn ich kein halbes Jahr im Leistungs-Bezug war?
Als Beispiel: der BZ umfasste die Monate Mai bis November, im August teilte ich dem JC mit, dass ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung antreten werde und deswegen ab Oktober keine Leistungen mehr beziehen möchte (=freiwillig verzichte, um dem Staat und den vielen Steuerzahlern nicht in die Tasche zu greifen). Dem wurde auch so entsprochen, ab Oktober erhielt ich keine Leistungen mehr vom JC.
In der abschließenden EKS werden (für mich verwunderlich) jedoch meine Einnahmen für die Monate Oktober und November (wo ich nicht mehr im Bezug des JC bin!) mit angerechnet und auf die sechs Monate (Mai bis November) verteilt.
Über eine qualifizierte Anmerkung zum Sachverhalt bin ich dankbar.
Eine Ergänzung, wollte ich grad im Thread noch Anfügen
EKS: ist Einkommen aus Selbständigkeit, richtig; jedoch wird in der "Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" bei der Berechnung von Leistungen für einen bestimmten Zeitraum auch nur "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" genannt, ohne zu differenzieren ob aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit...
Ein Zitat um eine rechtliche Grundlage ergänzt
und Ergänzung hinzugefügt
Grace