Bekam ALG II Meldetermin - Besprechung der beruflichen Situation

  • Hallo Community,

    Heute bekam ich die o.g. Einladung mit dem Hinweis ich möge meine Bewerbungsaktivitäten / Bewerbungen zum Termin mitbringen.

    Ich arbeite seit über 10 Monaten >15 Stunden ( Steuerpflichtig ) bei ein und derselben Reinigungsfirma. Dort fällt auch öfters Mehrarbeit an.

    Zudem bin ich bereits 58 Jahre und kann jetzt schon ( bei teilweise 6 Std. am Tag ) kaum der Arbeit nachkommen.

    1. Muss ich nun zu dem Termin gehen oder kann ich im beiliegenden Vordruck angeben, daß ich bereits über 15 Stunden die Woche arbeite ?

    2. Welche Art Bewerbungen soll ich beim Termin vorlegen ?

    Liebe Grüße

    Echter

  • Hallo,

    Heute bekam ich die o.g. Einladung

    Ist das eine Einladung nach § 59 SGB II und § 309 SGB III?--->Das müsste dabei stehen.

    Wenn ja, steht auch eine Rechtsfolgenbelehrung dabei.

    Dort steht dann, wenn du aus wichtigem Grund nicht zum Termin kommst, wird dir für 3 Monate 10% weniger Regelbedarf gezahlt. Die Sanktion für ein Meldeversäumnis.

    Vielleicht passt der Termin nicht zu deinen Arbeitszeiten? Das wäre zB ein wichtiger Grund, aber dann will das JC das wissen--- dann bekommst du eine neue Einladung.

    Man lädt dich ein, weil du noch Leistungen vom Jobcenter benötigst. Ob du viel oder wenig Stunden arbeitest, ob du jung oder alt bist, ist für diesen Termin unwichtig.

    Wenn du keine Bewerbungen gemacht hast, dann nimm eben keinen Kopien mit.

    Hast du eine EGV? Eingliederungsvereinbarung mit dem JC? Dort stehen die Rechte und Pflichten drin, also auch, was du machen sollst----

    Wann war dein letzter Termin beim Jobcenter?

  • Hallo,

    ja es ist eine Einladung nach § 59 SGB II und § 309 SGB III

    Mein letzer Termin beim JC ist schon über 8 Monate her. Dazwischen bekam ich einen Anruf meiner SB, die nur sagte, daß ich ja arbeite, nicht mehr der jüngste sei und sie mich deshalb nicht einladen wollte.

    Einmal editiert, zuletzt von Echter (25. August 2018 um 16:44)

  • Dann solltest du zum Termin hingehen, wenn deine Arbeitszeit das erlaubt.

    Vielleicht gibts einen neuen Mitarbeiter, der nur sieht, dass du seit 8 Monaten nicht mehr *betreut* wurdest?

    Vielleicht will man eine EGV mit dir vereinbaren. Ja, das ist gut möglich. Unterschreiben muss man nicht unbedingt. Kommt doch drauf an, was drinsteht...

  • Hallo!

    1. Muss ich nun zu dem Termin gehen

    Ja, du solltest zum Termin gehen! Siehe auch:

    Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

    Unerheblich, weil du Alles zu unternehmen hast, um deine Hilfsbedürftigkeit

    zu vermindern, oder zu beenden.

    (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

    (2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

    Die Folgen wären:

    (1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

    (2) 1Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. 2§ 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend.


    Dazu auch:

    Setze dich mit dem Sachbearbeiter in Verbindung und kläre das,

    wenn du das mit deiner Arbeit zeitlich nicht schaffst. Dann mache

    einen neuen Termin aus. Aber zum Termin musst du hin, wenn du

    keine Sanktion riskieren möchtest.

    Gruß

  • Hallo!

    Nochmaliger Hinweis eine Einladung nach § 59 SGB II und § 309 SGB III

    ist Folge zu leisten, weil Meldetermin. Dazu hat der Gesetzgeber ganz

    klare Aussagen gemacht.

    Ich arbeite seit über 10 Monaten >15 Stunden ( Steuerpflichtig ) bei ein und derselben Reinigungsfirma.

    Dann kommt eine Krankmeldung hier nicht in Frage zum Termin.

    ;) Würde etwas merkwürdig aussehen, zu krank um zum Termin

    zu erscheinen, aber arbeiten gehen.

    Mein letzer Termin beim JC ist schon über 8 Monate her. Dazwischen bekam ich einen Anruf meiner SB,

    Regele das mit deinem Sachbearbeiter und lasse dir neuen Termin geben,

    wenn der Jetzige zeitlich arbeitsmäßig nicht geht. Aber es versuchen

    auszusitzen, ganz schlechte Idee.

    Gruß

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