Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung und Fragen ALG II

  • Wie ist das eigentlich, wenn ich meine vermietete Eigentumswohnung dann endlich geschafft habe zu verkaufen?

    Überschuß aus Verkaufspreis abzüglich Bankschulden (Grundbuch-Eintrag) und Gebühren = ca. 17.000 Euro

    Wie wird der Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung (keine Eigenbedarfsnutzung) beim Bezug von Hartz IV bewertet / angerechnet?

    Kann dieser Überschuß als Schonvermögen (insges. 15.250) zwischen beiden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt werden obwohl der Erlös lediglich dem einen Partner, als bisherigem Alleineigentümer, zugeflossen ist?

    Muss der Bezug von Hartz IV – Leistungen unterbrochen (gekündigt) werden, selbst wenn nach Ablösung aktueller Schulden / Verbindlichkeiten das restliche gemeinsame Vermögen unterhalb der Schwelle des zulässigen Schonvermögens liegt?

    Im Voraus dankend.

  • Hallo,

    wenn ich meine vermietete Eigentumswohnung dann endlich geschafft habe zu verkaufen?

    Das kommt darauf an, was vorher war.

    Wenn eine BG vom JC aufgefordert wurde, die nicht selbst genutzte, aber vermietete ETW zu verwerten---- dann erhält die BG in aller Regel die Leistungen vom JC nur darlehensweise.

    Dann sind die Bemühungen zur Verwertung regelmäßig alle 6 Monate nachzuweisen.

    Wie war das bei dir? War es so wie bei D.B. ?, der hier ähnliches gefragt hat?

    obwohl der Erlös lediglich dem einen Partner, als bisherigem Alleineigentümer, zugeflossen ist?

    Wenn es eine BG ist, d.h. Bedarfs-Gemeinschaft, dann wird der Erlös für diese BG berücksichtigt.

    Vergleiche:

    -Einer in der BG hat monatlichen Lohn, auch der wird auf die BG als Einkommen angerechnet, obwohl nur einer allein zur Arbeit geht.

    -Einer in der BG spielt Lotto...usw

    Muss der Bezug von Hartz IV – Leistungen unterbrochen (gekündigt) werden

    Wenn der Rest unterhalb des erleubten Schonvermögens der BG liegt, wird weder gekündigt noch unterbrochen.

  • Danke für die schnellen Antworten. :)

    Wie war das bei dir? War es so wie bei D.B. ?, der hier ähnliches gefragt hat?

    Nein, ich habe mir diesen Fall vorher durchgelesen und dort keine Antworten zu meinen Fragen

    Wenn eine BG vom JC aufgefordert wurde, die nicht selbst genutzte, aber vermietete ETW zu verwerten---- dann erhält die BG in aller Regel die Leistungen vom JC nur darlehensweise.

    Dann sind die Bemühungen zur Verwertung regelmäßig alle 6 Monate nachzuweisen.

    Wie war das bei dir?

    Ich hatte Glück - eine Verwertbarkeit war auf lange Jahre hin aussichtslos (Rechtsstreit mit den am Verkauf beteiligten Unternehmen - Makler, Bank, Notar), so dass ich keine Bemühungen zur Verwertung nachweisen musste. Auch die Leistungen vom JC wurden nicht als Darlehen gewährt.

    Wenn es eine BG ist, d.h. Bedarfs-Gemeinschaft, dann wird der Erlös für diese BG berücksichtigt.

     

    Wenn ich grob rechne, werden nach Abzug der restlichen Kosten für den Wohnungskredit (Grundbuchschuld) und den Abwicklungskosten des Verkaufs wohl zwischen 2.000 und 2.500 Euro mehr übrig bleiben, als unsere gemeinsame Obergrenze des Schonvermögens beträgt.

    Demzufolge müssen wir dann wohl erst einmal diesen Mehrbetrag aufbrauchen (verständlich) und bekommen daher eine Pausierung beim Leistungsbezug. Oder müssen wir kündigen und neu beantragen, wenn wir wieder unterhalb der Obergrenze zum Schonvermögen sind?

    Gilt jetzt eigentlich die durch den Verkauf erzielte Einnahme als Zuwachs zum bisherigen Schonvermögen - von welchem in den vergangenen Jahren bereits einiges aufgebraucht wurde? Oder zählt hier der aktuelle Stand der Vermögenswerte?

    Zwei Beiträge hinzugefügt und gelöscht

    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von Andreas-S (26. August 2018 um 12:39)

  • Das Vermögen wird richtigerweise aber nur beim Eigentümer berücksichtigt und nicht bei der gesamten BG.

    Es gibt aber Jobcenter, die berücksichtigen das Vermögen bei der gesamten BG. Da wüürde ich als Betroffener einfach nichts sagen.


    Vom Verkaufserlös sind lediglich die Grundschuld und die Kosten des Verkaufs abzuziehen. Weitere Schulden sind nicht zu berücksichtigen.

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