BSG hält die im Vergleich zum SGB II geringere Höhe des Freibetrags bei
Erwerbseinkommen nicht für verfassungsrechtlich zu beanstanden
Alles anzeigenBSG hält die im Vergleich zum SGB II geringere Höhe des Freibetrags bei
Erwerbseinkommen nicht für verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Nach Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist es nicht zulässig, einzig aufgrund des Lebensalters einen erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit einzuräumen.
2. Die Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII generell auf Einkommen aus Tätigkeiten von Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII bereits erreicht haben, wäre ohne zusätzliche Umstände systemwidrig.
3. § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII stellt einen Auffangtatbestand, eine Öffnungsklausel dar, die dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit einräumt, auf besondere Umstände des Einzelfall flexibel zu reagieren.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)