Technische Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax - Risiken nicht auf
Nutzer abwälzen Urteil BSG B 8 SO 23/16 R
Leitsatz Dr. Manfred Hammel1. Die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden.
Dies gilt insbesondere bei Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts.
2. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er auf diese Weise rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, damit unter regulären Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs bis zum Fristablauf zu rechnen ist.
3. Erkennt der Bevollmächtigte eines Prozessbeteiligten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Telefax zu übermitteln, dass er einen Schriftsatz auf diese Weise nicht mehr fristgerecht dem zuständigen Gericht übermitteln kann, dann steht es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) grundsätzlich nicht entgegen, dass dieser Schriftsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermittelt werden können.
(Quelle:Tacheles-Sozialhilfe.de)