Ersatzansprüche - Kostenersatz Paragraph 34 a-c SGB
Alles anzeigen§ 34 SGB II - Ersatzansprüche bei sozial widrigem Verhalten
(1) 1Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. 2Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verrin-gert wurde. 3Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 4§ 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. 6Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) 1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. 2Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. 2Die Bestim-mungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
§ 34 geändert durch G. v. 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824), in Kraft ab 01.08.2016
§ 34a SGB II - Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen
(1) 1Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vor-sätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. 2Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 3§ 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.
(2) 1Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. 2Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. 3§ 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1§ 34 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 34a geändert durch G. v. 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824), in Kraft ab 01.08.2016
§ 34b SGB II - Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen
(1) 1Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. 2Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zwei-ten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. 3§ 34c ist entsprechend anwendbar.
(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Bu-ches berücksichtigt werden kann.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leis-tungsträger die Leistung erbracht hat.
§ 34b neu gefasst durch G. v. 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824), in Kraft ab 01.08.2016
§ 34c SGB II - Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vor-gehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leis-tungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.