Prüfung der Hilfebedürftigkeit - Tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation des
Betroffenen muss bekannt sein - Pflichten zur Vorlage aller Nachweise
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2018 - L 15 AS 164/18 B ER
Leitsatz ( Juris )
Alles anzeigen1. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass die tatsächliche
Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen bekannt ist. Insoweit
obliegt es zunächst dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderliche Tatsachen
anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche
Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen.
2. Die Antragsteller können nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht
stellvertretend für sie die für ihre Hilfebedürftigkeit maßgeblichen
Tatsachen/Sachverhalt/Umstände ermittelt.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe)