Hallo,
ich hätte eine fachliche Frage welche Personen nach §7 SGB II konkret eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Folgendes Beispiel: Unverheiratetes Paar (50 Jahre, beide erwerbsfähig), die Frau hat ein Kind (24). Das Kind (w) wohnt noch bei der Mutter und hat selber ein 2 Jähriger Kind.
Nach §7 Absatz 3 Nr. 1 gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Das trifft sowohl auf die Frau, den Mann als auch auf das Kind (24) zu. Die Personen gehören aus dem Gesichtspunkt zur Bedarfsgemeinschaft. Der §7 Absatz 3 Nr. 1 bezieht sich wirklich auf alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Haushalt? Damit ist nicht die Person gemeint, die den Antrag stellt?
Das Kind (24) könnte auch nach §7 Absatz 3 Nr. 4 zur Bedarfsgemeinschaft gehören? Gehört das Kind jetzt nach Nr. 1 zur Bedarfsgemeinschaft (erwerbsfähiger Leistungsberechtigte) oder Nr. 4 (Kind einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten)? Je nach Sichtweise würde man da auf verschiedene Konstellationen kommen.
Mit freundlichen Grüßen