BSG Urteil - Aufwandsentschädigung als Bezirksverordnete grundsätzlich als
Einkommen zu berücksichtigen
Alles anzeigenEntscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.09. und 14.06. 2018
zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )1. Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete
enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich
als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen.
2. Die Voraussetzungen des § 11a Abs 3 SGB II (vgl dazu schon BSG vom
26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R ) sind nicht erfüllt. Es lässt sich diesem für die
Grundentschädigung einer Bezirksverordneten ein anderer Zweck als die
Sicherung des Lebensunterhalts nicht entnehmen.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen höheren als den in
§ 11b Abs 2 SGB II vorgesehenen Freibetrag von 200 Euro. Insbesondere
führt der vom Gesetz für einen höheren Freibetrag geforderte Nachweis
der Aufwendungen nicht automatisch zu einem Eingriff in ihre
Mandatsausübung, weil zunächst die einschlägigen Datenschutzbestimmungen
zu beachten sind und darüber hinaus spezifische Grenzen zum Schutz ihrer
Mandatsausübung, zB hinsichtlich der Namen bestimmter Bewirtungsgäste.
S. a. dazu: Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014,
§ 83 SGB XII, Rn. 14.12
Die in Form einer Grundentschädigung gezahlte Aufwandsentschädigung
einer ehrenamtlichen Bezirksverordneten im Land Berlin ist nach den
zugrundeliegenden Regelungen keine anderweitig als zum Lebensunterhalt
weckbestimmte Einnahme im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII. Sie ist daher –
nach Abzug des Freibetrags gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII – als Einkommen
zu berücksichtigen.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe)