Welche Absetzbeträge gelten

  • Hallöchen zusammen,

    folgendes Problem: Ich habe als Komparse für eine TV-Produktion gearbeitet und dafür 120€ bekommen. Der Produktionsfirma habe ich eine Rechnung gestellt. Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass ich von meinem Honorar 100€ behalten dürfte (eigentlich sogar 200€, da hier §3 EStG gilt [künstlerische Tätigkeit], aber darum soll es hier nicht gehen). Das JC fordert jetzt 90€ von mir zurück. Auf telefonische Nachfrage habe ich erfahren, dass das daran liegt, dass ich weder abhängig beschäftigt war, noch beim JC als Selbständig gemeldet war. Mittlerweile hab ich mich rückwirkend selbständig gemeldet, aber ich gehe mal davon aus, dass die das so nicht akzeptieren.

    Jetzt kommt der springende Punkt: In keinem der Schreiben vom JC wird die betreffende Rechtsnorm genannt aus der sich ergibt, dass mir nur 30€ (bzw. 25% ?) zustehen. Ich habe das JC telefonisch und per Mail gebeten, mir die entsprechende Vorschrift zu nennen. Keine Antwort! Weiß jemand von euch den entsprechenden Gesetzestext? Und ist der Aufhebungsbescheid nicht eigentlich ungültig, wenn nicht mal die zu Grunde gelegte Rechtsnorm genannt wird? Weil, wie soll ich denn einen Widerspruch verfassen, wenn ich nicht mal weiß wogegen ich argumentieren soll?

    Besten Dank für Eure Hilfe.

  • Aha, besten Dank für die Antwort. Wenn mir jetzt noch jemand sagen könnte in welcher Vorschrift das genau steht (also wo auch die Summe 30€ definiert ist), wäre ich ein glücklicher Mann...

  • Danke schön. Warum denkst du, dass das mit der künstlerischen Tätigkeit falsch ist. Habe ich so aus §11b SGB II Abs. 2 rausgelesen... Nr. 25 vom §3 EStG müsste da doch gelten. Da ist ja die künstlerische Tätigkeit explizit genannt. Und Komparsen sind auch Künstler, wir reden hier nicht über Statisten, die nur rumstehen oder durchs Bild latschen...

  • Hallo,

    Nr. 25 vom §3 EStG müsste da doch gelten.

    na klar. Natürlich hat die Nr. 25 etwas mit "künstlerischer Tätigkeit" zu tun. Was, wenn nicht "Entschädigungen aus dem Infektionsschutzgesetz" sollte sonst damit was zu tun haben...

    Solltest Du aber auf Nr. 26 anspielen - es handelt sich bei Dir nicht um eine nebenberufliche Tätigkeit. Abgesehen dürfte eine Komparsensache nun nicht unbedingt als künstlerische Tätigkeit i.S.d.G. gemeint sein.

    Gruß1

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