Fragen zu ALG II Erstausstattung Schwangerschaft und zur Leistungskürzung wegen nicht angemessener Kosten der Unterkunft

  • Hallo,

    Da ich im siebten Monat schwanger bin, habe ich insgesamt zusätzliche Leistungen im Wert von 1100 Euro bewilligt bekommen:

    • Erstausstattung Wohnraum für Neugeborene
    • Erstausstattung Bekleidung/Einrichtung/Unterwegs für Neugeborene
    • Erstausstattung Schwangerschaft für mich

    Frage 1:

    In dem Bescheid ist ziemlich genau festgelegt, wozu wie viel von dem Geld ausgegeben werden soll (zum Beispiel 26,56 für 3 einteilige Schlafanzüge) und da kommt bei mir die Frage auf, ob es etwas ausmacht, wenn die Ausgaben davon abweichen bzw. ob das Jobcenter Belege für die Ausgaben haben möchte.

    Frage 2:

    Da meine Miete laut dem Jobcenter für eine Person nicht angemessen ist, steht in meinem Alg2 Bescheid, dass meine Leistungen ab November um 50 Euro gekürzt werden sollen. Das wurde mir schon vor ein paar Monaten und nun nochmals in dem Bescheid, in dem der Mehrbedarf für Schwangere bewilligt wurde, mitgeteilt.

    Allerdings bekomme ich ja im Januar das Baby, wodurch dann zwei Personen in der Bedarfsgemeinschaft leben und die Miete wieder angemessen sein müsste.

    Wegen zwei Monaten umzuziehen, noch dazu schwanger, macht ja keinen Sinn.

    Macht es Sinn, gegen die Leistungskürzung in Widerspruch zu gehen?

    Danke schon mal für sie Antworten

  • Erst wenn im November die Leistung verringert wird, legst du Widerspruch ein. Das dürfte Aussicht auf Erfolg haben.

    Zitat

    § 22 I 4 SGB II

    Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

    Der Umzug wäre in deiner Situation unwirtschaftlich.


    Bezüglich der Ausstattung macht es etwas aus, wenn du Geld für andere Dinge verwendest. Das Jobcenter darf Quittungen verlangen. Allerdings lässt sich das Jobcenter selten Quittungen vorlegen.

  • Danke :)

    Warum nicht jetzt schon den Widerspruch einlegen?

    Hab mal den Widerspruch formuliert. Meint ihr, das passt so oder fehlt da noch etwas wichtiges, damit er wirksam ist?

    Betreff: Widerspruch gegen die Kürzung meiner Leistungen ab November 2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich Widerspruch gegen die Kürzung meiner Leistungen ab November ein, die von Ihnen mit der momentan nicht angemessenen Miete begründet wurde.

    Begründung: Da ich im Januar ein Kind bekomme, werde ich ab der Geburt meine Bedarfsgemeinschaft mit diesem teilen. Somit leben ab Januar zwei Personen in der Bedarfsgemeinschaft, wodurch die Miete wieder angemessen ist. Wegen zwei Monaten umzuziehen ist unwirtschaftlich.

  • Nun sind noch weitere Fragen aufgetaucht.

    Der Vater des Kindes und ich leben nicht zusammen und sind auch nicht verheiratet. Allerdings wird er sich genau wie ich um das Kind kümmern. Er bezieht einkommen aus einem Minijob und wird wie ich durch Alg2 aufgestockt.

    1. Könnte es passieren, dass das Jobcenter uns nur noch die Leistungen zahlt, die uns in einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft zustehen würden mit der Begründung, dass wir ja auch zusammen ziehen könnten?
    2. Inwiefern ist er unterhaltspflichtig oder inwiefern bin ich dazu verpflichtet, den Unterhalt bei ihm einzufordern?
    3. Wenn er unterhaltspflichtig ist, werden die Unterhaltskosten mit seinen Leistungen vom Jobcenter ausgeglichen, dass er entsprechend mehr Geld vom JC bekommt?
  • Hallo,

    Wenn er unterhaltspflichtig ist, werden die Unterhaltskosten mit seinen Leistungen vom Jobcenter ausgeglichen, dass er entsprechend mehr Geld vom JC bekommt?

    nein - warum sollte auch das Jobcenter für die Unterhaltspflichten des Vaters aufkommen?

    Wenn der Vater ALG II erhält, ist er nicht unterhaltsfähig. Das bedeutet, daß Du den Unterhaltsvorschuß beantragen mußt. Dieser muß dann durch den Vater zurückgezahlt werden, sobald er wieder unterhaltsfähig ist.

    Gruß1

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