Einmalige Einnahmen - Einkommen Anrechnung ALG II und Widerspruch

  • Hallo,

    ich habe ein Problem mit dem JobCenter in einer finanziellen Angelegenheit.

    Ich war Aufstocker und bekam im November 2017 meine Nachtzuschläge von meinem Arbeitgeber ausgezahlt, ca. 1227 Euro netto. Durch diese Summe wäre ich in diesem Monat nicht Hilfsbedürftig gewesen, dennoch berechnet mir das JobCenter nach §11 (3) SGB II die Summe voll an und zwar verteilt auf 6 Monate.

    Folgende Sachverhalte/Problematiken/Fragen liegen nun vor:

    a) Ich habe mit meiner JobVermittlerin darüber gesprochen und sie mir sagte, ich brauche mich nicht abmelden für diesen Monat (was ich plante), da ich ansonsten meine Leistungen ab Dezember wieder vollständig neu beantragen müsste und die Verrechnung und Wegfall später automatisch erfolgen würde. Naiv wie ich war, habe ich das nicht schriftlich und ich kannte zum Zeitpunkt den dritten Absatz nicht.

    b) Stand ich im Monat November dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung, ich habe mich weder um einen zusätzlichen Job gekümmert, noch war ich ortsanwesend. Mit dem Wissen von jetzt, rechtswidrig. Damit hätte ich für den Monat November gar keinen Anspruch gehabt. Kann ich hierüber etwas erreichen?

    c) Widerspricht §11 (3) SGB II nicht dem wesentlichen Zielen des Sozialgesetzbuches die Hilfsbedürftigkeit zu beenden/mindern ( §1 SGB II)? Immerhin war ich zu diesem Zeitpunkt nicht Hilfsbedürftigt und nun sagt der Gesetzgeber einfach, dass ich es war, nur um an mein Geld zu kommen.

    d) Sind diese "einmaligen" Einkommen wesentlicher Bestandteil meines monatlichen Einkommens. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Nachtzuschläge und um Mehrarbeit sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und zusätzliche tarifliche Leistungen. Natürlich sind die Einnahmen dadurch extrem schwankend, aber sie existieren mit wenigen Monaten Ausnahmen regelmäßig. Leider zahlt mein Arbeitgeber erst seit Mitte 2018 die Nachtzuschläge sofort mit dem Lohn aus.

    e) Weiter führt dies auch zu Problemen für meinen 2. Bewilligungszeitraum (der Erste war 09/2017-/03/2018), da die 6 Monate in diesen hineinreichen und ich im Mai wieder sehr hohe "einmalige" Einkommen habe, sodass man mir hier November nicht anrechnen könnte, da auch hier meine Hilfsbedürftigkeit eigentlich beendet wäre.

    f) Muss leider noch dazu gesagt werden, dass bis Anfang/Mitte diesen Jahres die Nachtzuschläge unter "Mehrarbeit" ausgezahlt worden sind. Laut Arbeitszeiterfassung kann aber ganz klar bestimmt werden, dass es sich hierbei um die Nachtzuschläge handelt (dort auch so deklariert), die in Stunden umgerechnet worden sind.

    g) Wurde mir regelmäßig bei der JobVermittlerin verdeutlicht, dass ich mehr zu arbeiten habe, mehr Stunden zu leisten, mich mehr Bemühen muss, weil ich ansonsten in eine Maßnahme käme oder ich eben irgendwann sanktioniert werde. Jetzt habe ich mehr geleistet und mehr gearbeitet um die Hilfsbedürftigkeit zwischenzeitlich zu beenden und das JobCenter/Gesetzgeber streckt mir den Mittelfinger raus und sagt, nein du bleibst schön hilfsbedürftig, aber das Geld kriegen wir und du bleibst arm und im System.


    Ich bin momentan wirklich verärgert, dass die Gesetze derart ausgelegt werden, dass ich überhaupt keine Chance hatte der Hilfsbedürftigkeit zu entfliehen, sondern das etwas mehr Geld mir sofort wieder weggenommen und mir eine Hilfsbedürftigkeit aufgedrängt wird, die gar nicht bestand und gewollt war, nur um das Geld zu verrechnen.

    Mittlerweile habe ich bei meinem Arbeitgeber mehr Stunden. Ich hätte zwar nach meinem Grundgehalt Anspruch auf Unterstützung, aber mit den zusätzlichen "einmaligen" Einkommen, dürfte diese meist /stets wegfallen. Daher bin ich nicht mehr im Bezug, aber um mein hart verdientes Geld möchte ich dennoch kämpfen.

    Ich hoffe, ihr könnt mir ein paar Tipps oder Hinweise geben, wie ich dieser Nachzahlung entgehen kann.

    Vielen Dank.

  • Hallo,

    wenn dir die Nachtzuschläge von mehreren Monaten in einem ausgezahlt wurden, ist dies meiner Meinung nach keine einmalige Einnahme im Sinne des SGB II. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind hingegen einmalige Einnahmen und können auch auf sechs Monate verteilt werden.

    Wenn die Nachtzuschläge tatsächlich auf sechs Monate verteilt wurden, solltest du dagegen vorgehen.

  • Das sehe ich wie mein Vorredner.

    Die Rechtsprechung unterscheidet einmalige und laugende Einnahmen. Einmalige Einnahmen sind Einnahmen, bei dem sich die Auszahlung im Wesentlichen auf ein einmaliges Geschehen erstreckt. So ist es bei Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Regelmäßig zu zahlendes Arbeitsentgelt, wozu auch unzweifelhaft Nachtzuschläge gehören, sind regelmäßig auszuzahlen und per Definition nicht einmalig. Insoweit verweise ich ergänzend auf § 614 BGB.

    Die Frage der Ortsabwesenheit ist noch interessant. Das würde ich aber schlicht "unter den Tisch fallen lassen", wenn du eh keine Leistungen vom Jobcenter für November willst. Sonst unterstellt man dir noch, du wärst auch Teile des Dezembers ortsabwesend gewesen, weil du dich nicht zurückgemeldet hast.

  • Hallo,

    vielen Dank für Eure Antworten, die mir jetzt sehr weiterhelfen, weil ich nun eine fundierte Begründung habe.

    Etwas kompliziert ist es halt, weil die Nachtzuschläge zum damaligen Zeitpunkt unter "Mehrarbeit einmalig" im Gehaltsnachweis deklariert worden sind.

    Ich werde erstmal einen Überprüfungsantrag stellen und meine Arbeitszeiterfassung mitsenden und versuchen zu erklären, dass es sich hierbei um meine Nachtzuschläge handelt. Dies dürfte kein Problem sein, weil auf dem Gehaltsnachweis, die tatsächliche Mehrarbeit gesondert unter "Mehrarbeit" aufgelistet ist.

    Ich werde Euch darüber berichten, was am Ende dabei herausgekommen ist.

    Danke nochmals.

  • Hallo,

    ich hatte mich bereits im Oktober 2018 mit einem Problem an Euch gewandt. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

    Problem: Es gab technische Probleme mit meiner elektronischen Akte und meine bereits eingereichten Unterlagen sollen nochmalig eingereicht werden.

    Die Sachbearbeiterin hat sogar versucht mich mehrmals telefonisch zu erreichen. Ich gehe davon aus, dass die Unterlagen zumindest in der elektronischen Form verschwunden sind.

    Da ziemlich sicher ist, dass ich dem JobCenter Geld zurückzahlen muss, ist meine Motivation hier zu helfen natürlich gering.

    Zumal - als ich selbst Empfänger war- erbarmungslos mit Einstellung der Leistung und Sanktionen gedroht wurde, wenn mir eine Unterlage fehlte, sogar Vermieter und Arbeitgeber wollte man kontaktieren. Warum sollte ich jetzt "nett" sein?

    Ich bin meiner gesetzlichen Pflicht bereits nachgekommen und habe alle Unterlagen eingereicht, das SGB(?) äußert sich ja deutlich zur "doppelten Datenabfrage". Ich sehe mich nicht in der Pflicht.

    Dennoch befürchte ich, dass das mir nachteilig ausgelegt wird.

    - Mein Widerspruch wird einfach abgelehnt

    - Ein Sozialgericht legt mir meine mangelnde Kooperationsbereitschaft negativ aus

    - Das JC kontaktiert meinen Arbeitgeber (Ich bin kein Leistungsbezieher mehr)

    Dürfen die das überhaupt?

    Müssten meine Unterlagen nicht auch in einer analogen Akte vorzufinden sein?

    Welche Möglichkeiten hat das JobCenter jetzt?

    Da das JC versucht hat mich telefonisch zu erreichen, gehe ich davon aus, dass sie in einer nachteiligen Position sind.

    Und wie bereits oben beschrieben, muss ich wohl Geld nachzahlen, daher habe ich kein Interesse, dass das schnellstmöglichst geklärt wird.

    Ich würde jetzt einfach die Schreiben und Telefonanrufe weiter ignorieren und die Fristen verstreichen lassen. Ist das ein angemessenes Verhalten?

    Vielen Dank

    Link entfernt und Themen zusammengefügt

    Bitte älteres Thema weiterführen

    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von Mau_Mau (8. März 2019 um 12:44)

  • Hallo,

    was soll dir das bringen, außer großen Ärger? Und welche Nachweise verfügst du, dass die Unterlagen tatsächlich eingereicht wurden?

    Scheinbar hast ein eine Aufforderung zur Mitwirkung erhalten. Solltest du deinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, werden die Leistungen erstmal vorläufig eingestellt und im schlimmsten Fall auch entzogen.
    Ich gehe aufgrund des anderen Thread davon aus, dass Gehaltsabrechnungen angefordert wurden. Solltest du diese nicht einreichen, kann das Jobcenter auch deinen Arbeitgeber anschreiben.

  • Hallo,

    hier liegt wohl ein Missverständnis vor.

    - Ich bin kein Leistungsbezieher mehr

    - Es ist keine Aufforderung zur Mitwirkung

    - Auf Basis meiner eingereichten Unterlagen wurde bereits eine Entscheidung getroffen, gegen welches ich Widerspruch eingelegt habe


    Ich zitiere das Schreiben:

    "Anforderung Unterlagen- Bitte um Übersendung (...)

    im Rahmen der Bearbeitung ihres Widerspruchs betreffend die Festsetzung und Erstattung von Leistungen (...) wurde festgestellt, dass es bedauerlicherweise im Rahmen der elektronischen Akte zu technischen Problemen gekommen ist und Unterlagen daher nochmals von Ihnen angefordert werden müssen (...)"

  • Du willst doch, dass dein Widerspruch vernünftig bearbeitet wird und deshalb verstehe ich nicht, warum die Dokumente nicht nochmals eingereicht werden.

  • Du willst doch, dass dein Widerspruch vernünftig bearbeitet wird und deshalb verstehe ich nicht, warum die Dokumente nicht nochmals eingereicht werden.

    Weil ich bereits meinen Pflichten nachgekommen bin.

    Meines Erachtens handelt es sich hier um das Problem des JobCenters, nicht um meines.

    Das JC will von mir Geld, nicht ich von Ihnen.

    Und insbesondere das Verhalten in der Vergangenheit des JobCenters mir gegenüber, mit angedrohten Sanktionen und Leistungseinstellungen, kontaktieren von Arbeitgeber und Vermieter, fehlt mir da ehrlich die Bereitschaft, jetzt dem JC mit ihrem Problem zu helfen.

    Mir geht es vor allem darum, welche Möglichkeiten das JC jetzt hat.

    Das JC kann mich nicht sanktionieren.

    Und eigentlich darf es auch meinen Arbeitgeber nicht kontaktieren.

    Die Sachbearbeiterin könnte sich doch um die analoge Akte bemühen?

  • Das Jobcenter darf auch deinen Arbeitgeber kontaktieren! Und wenn du die Dokumente nicht beibringst, wird man dir bzgl. der Rückforderung auch nicht entgegenkommen. Dann wirst du den Betrag vielleicht in einer Summe zurückzahlen müssen, obwohl auch Ratenzahlungen möglich sind.

    Die Androhung von Sanktionen und Leistungseinstellung steht in fast allen Schreiben des Jobcenters.

    Du wirst nicht drumherum kommen, die Gelder zurückzuzahlen. Jetzt Kleinkriege zu beginnen und ggf. eine Gerichtsverhandlung zu riskieren, dürfte recht kostspielig für dich sein. Zudem wird dein Widerspruch evtl. nicht korrekt bearbeitet.

  • Hallo,

    Ich würde jetzt einfach die Schreiben und Telefonanrufe weiter ignorieren und die Fristen verstreichen lassen. Ist das ein angemessenes Verhalten?

    nein, weil es dann zu einer Schätzung des zuviel gezahlten ALG II kommen kann, die dann zu Deinen Ungunsten verlaufen könnte.

    Abgesehen davon dürfte es für das Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren dann auch übel aussehen.

    Gruß!

  • Hallo!

    Weil ich bereits meinen Pflichten nachgekommen bin.

    Hast du eine schriftliche Bestätigung, dass du die Unterlagen alle eingereicht hast?

    Falls nicht, hast du schlechte Karten und reiche die Unterlagen einfach nochmal

    ein und gut ist das!

    Das JC will von mir Geld, nicht ich von Ihnen.

    Wenn du dich weigerst die Unterlagen einzureichen, kann dein Widerspruch

    nicht bearbeitet werden und die Rückforderungen bleiben bei dir hängen.

    Du musst sie bezahlen, würde ich mir an deiner Stelle genau überlegen.

    Gruß

  • Danke für die Antworten.

    Ich habe alle Unterlagen eingereicht, auf dieser Basis wurde ja eine Entscheidung getroffen, gegen die ich Widerspruch eingelegt habe. Siehe meine Beträge im Oktober.

    Die Schreiben, die ich derzeit erhalte, fordern mich ja auf, die Unterlagen nochmals einzureichen, da sie in elektronischer Form verloren gegangen sind.

    Ich habe daher meine Pflicht der Mitwirkung längst erfüllt.

    Weshalb darf das JC jetzt noch meinen Arbeitgeber kontaktieren?

    Ich bin kein Leistungsbezieher mehr und ich habe meine Unterlagen bereits eingereicht ( Auf deren Grundlage bereits eine Entscheidung getroffen wurde).

    Das kann ich ja anhand der Bescheide und "Briefe" beweisen.

    Eine mehrfache Datenerhebung gleicher Dokumente/Bescheinigungen bzw. die Aufforderung ist doch rechtswidrig?

  • Hallo,

    dann schalte auf stur, rechne aber dann auch mit Ablehnung des Widerspruchs und ggf. Probleme mit dem SG. Denn spätestens das will die Unterlagen von Dir erneut sehen.

    Gruß!

    Das SG kann meine Unterlagen ja gerne einsehen, damit habe ich doch keine Probleme.

    Mir geht es darum, dass das JobCenter meine bereits eingereichten Unterlagen in elektronischer Form verloren hat.

    Das ist somit ein Problem vom JobCenter und nicht meines.

    Und darf das JC meinen Widerspruch ablehnen, weil es meine Unterlagen in elektronischer Form verloren hat?

    Liegen diese nicht auch in nicht-elektronischer Form vor?

    Warum sind die internen Probleme des JC auf einmal mein Problem?

  • Hallo,

    Das SG kann meine Unterlagen ja gerne einsehen, damit habe ich doch keine Probleme.

    Dir ist aber klar, daß das SG dann die Unterlagen an das Jobcenter weiter gibt und das Amt dann eine Aussetzung der Verhandlung beantragen wird, weil die Unterlagen erst geprüft werden müssen? Und daß das Amt damit argumentieren wird, daß zwar Deine ursprünglichen Unterlagen verloren gegangen sind, Du aber nicht gewillt warst, diese Unterlagen erneut einzureichen und es deswegen zur Ablehnung des Widerspruches kommen mußte?

    Man kann sich das Leben auch selbst schwer machen...

    Gruß!

  • Vor allen Dingen würden dadurch Kosten auf dich zukommen, die vermieden werden können.

  • Aber die Unterlagen sind doch nur in elektronischer Form verloren.

    Mir scheinen die im JC nur zu bequem, sich den Aktenordner zu suchen.

    Im Schreiben geht es ja auch darum, dass ich die Unterlagen nochmalig einreichen soll, damit der Widerspruch schnellstmöglichst bearbeitet werden kann.

    Das heißt, dass es sich evtl. nur deutlich verzögert?

    Und ich bin ehrlich, ich zahle lieber später als früh die Summe zurück.


    Dennoch bedanke ich mich für Eure Antworten und werde mir das überlegen.

    Danke

  • Entweder erkennst du das Problem nicht oder du bist unbelehrbar, vielleicht auch beides.

    Mit Pech wird die Summe deutlich höher sein, als die ursprüngliche. Hinzu kommen evtl. Anwalts- und Gerichtskosten. Dürfte dich wegen der Sturheit eine höhere dreistellige, vielleicht auch vierstellige Summe kosten. Mir wäre es das nicht wert.

    Ich lasse dich noch einmal antworten, dann wird der Thread geschlossen.

  • Hallo,

    Und ich bin ehrlich, ich zahle lieber später als früh die Summe zurück.

    fassen wir mal zusammen: Du hast bislang Dein ALG II pünktlich bekommen, das ALG II war zu hoch und nun, bei Rückzahlungsforderungen, gefällt Dir das ganze nicht.

    Mal abgesehen davon, daß Du Dich höchstwahrscheinlich mächtig aufgeregt hättest, wenn das ALG II nicht pünktlich gezahlt worden wäre, legst Du nun alle Bemühungen darin, möglichst spät das zu viel gezahlte ALG II, von dem Du selbstverständlich profitiert hast, zurück zu zahlen.

    Ich bin auch ehrlich: Dein Verhalten und auch Deine Reaktion ist jämmerlich. Du hast eine Zeitlang durch die Überzahlung besser als der normale ALG-II-Bezieher leben können und versuchst dann auch noch, diese Diskrepanz von Dir zu schieben.

    Wie gesagt: Dein Verhalten ist jämmerlich.

    Gruß!

  • Um es einmal mit aller Deutlichkeit zu sagen:

    Die gezeigte Denkweise ist kindisch und leider auch nicht gerade klug.

    Wenn Unterlagen bei einer Behörde vernichtet werden oder verloren gehen, bedeutet das nicht, dass man die Unterlagen nicht noch einmal vorlegen muss.

    Es begründet allenfalls einen Amtshaftungsanspruch im Hinblick auf die entstandenen Zusatzkosten für die erneute Vorlage der Unterlagen.

    Die Hoffnung auf einen "kompletten Sieg" im Widerspruchsverfahren sind nach dem bislang geschilderten m.E. ohnehin nicht sonderlich gut. Denn § 11 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 stellt nun einmal klar, dass auch "als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden" wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind und deshalb unter anderem auf 6 Monate aufzuteilen sind, wenn bei der Anrechnung in einem einzigen Monat der komplette Anspruch auf Leistungen deshalb wegfallen würde.

    In so einer Situation wird kein Richter entscheiden, dass die Forderung hinfällig ist. Wenn die Behörde die Unterlagen nicht erhält, erfolgt eine Entscheidung nach Aktenlage und die bisherige Entscheidung wird in solchen Fällen üblicherweise gehalten. Wenn man dann nicht zahlen will, muss man klagen....und der Richter wird völlig zu Recht die Vorlage der Unterlagen verlangen oder sie sich beim Arbeitgeber beschaffen.

    Das Einzige, was man so erreicht ist der Verlust von sehr viel Zeit.

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