Übergang von Unterhaltsansprüchen - Klage auf Trennungsunterhalt - Prozesskosten

  • Liebes Forum !

    ich bin neu hier und hoffe verzweifelt dass mir jemand Auskunft geben kann, da ich online schon Stunden versucht habe eine Information zu finden die verständlich ist.

    Es geht um Folgendes:

    Ich lebe in Trennung von meinem Mann seit 1.11. - für November hat er mir noch Geld überwiesen, hat jetzt aber angekündigt dass er keinen Trennungsunterhalt zahlen will.

    Ich bin in Teilzeit beschäftigt , ein minderjähriges Kind (nicht von ihm) und habe eine 50% Gleichstellung. Für Dezember müsste ich falls er tatsächlich nichts zahlt, Aufstockung beantragen.

    Ich bin schon beim Anwalt gewesen, ein Brief der den Trennungszeitpunkt bestätigt sowie Unterhalt einfordert ist unterwegs.

    So wie ich das sehe, "falle" ich unter den §33 und das Jobcenter würde wohl von mir die Übertragung des Unterhaltsanspruchs fordern. Da Mann sich weigert, müsste wohl vor dem Familiengericht eine Eilklage eingereicht werden.

    Wie sieht es nun mit den Gerichts- bzw. Anwaltskosten aus ?

    Aus §33 habe ich herausgelesen, dass das Jobcenter direkt klagt, die Kosten selbst übernimmt - oder irgendeine Rückübertragung vornehmen kann.

    Ich habe Schonvermögen, wäre ich in diesem Fall gezwungen aus dem Schonvermögen die Gerichtskosten zu zahlen ? (Warum dann Schon-Vermögen ?)

    Oder zahlt das Jobcenter wenn die auf eine Klage bestehen ? Was wäre wenn ich Klage ablehne weil ich die Kosten nicht übernehmen will ( falls Jobcenter nicht zahlt)?

    Bekäme ich dann keine Leistungen ? ||dash

  • Hallo,

    Aus §33 habe ich herausgelesen, dass das Jobcenter direkt klagt, die Kosten selbst übernimmt - oder irgendeine Rückübertragung vornehmen kann.

    wie kommst Du denn auf eine solche Idee? Das Jobcenter wird weder klagen noch irgendwelche Gerichtskosten übernehmen. Das ist dann Deine alleinige Sache, wobei dann Prozeßkostenhilfe in Betracht kommen könnte.

    Gruß!

  • Hallo,

    ich entnehme das aus Folgendem :

    (1) Liegen die Voraussetzungen des § 33 vor, gehen Ansprüche von Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts be- ziehen, gegen andere, vorrangig verpflichtete Dritte auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II (BA, kommunale Träger; im Fol- genden: Jobcenter (JC) kraft Gesetzes über.

    (2) Mit dem Übergang soll der Zustand herbeigeführt werden, der bestünde, wenn die oder der Dritte rechtzeitig geleistet hätte und deshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht oder nur teilweise gewährt worden wären.


    (26) Bleibt der zivilrechtliche Auskunftsanspruch außergerichtlich er- folglos, weil etwa die unterhaltspflichtige Person diesen nicht inner- halb einer angemessen Frist erfüllt, kann gerichtliche Hilfe in An- spruch genommen werden. Der Auskunftsanspruch kann z.B. im Wege des Stufenantrags nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 254 ZPO geltend gemacht werden. Zudem kann das Gericht Anordnungen nach §§ 235 f. FamFG treffen.

    5. Rückübertragung von Ansprüchen zur gerichtlichen Geltendmachung, § 33 Absatz 4

    (1) § 33 Absatz 1 stellt den Grundsatz auf, dass vorrangige Ansprü- che auf die JC übergehen. Neben der Geltendmachung der Ansprü- che durch die JC selbst besteht jedoch auch die Möglichkeit, mit der leistungsberechtigten Person zu vereinbaren, dass diese die Gel- tendmachung/ Durchsetzung übernimmt (Vereinbarung zur Selbst- hilfe) und dadurch eine Rückübertragung nach § 33 Absatz 4 er- folgt. Den Vorschlag zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu machen, steht im Ermessen des Leistungsträgers.


    5.1 Prozessuales

    (1) Ein Verweis auf die Beantragung/Prüfung von Prozesskosten- hilfe (§ 114 ZPO) für rückübertragene Ansprüche hat nicht zu erfol- gen (BGH Beschluss vom 02.04.2008, Az.: XII ZB 266/03). Die leis- tungsberechtigte Person hat gegen das JC einen Anspruch auf Pro- zesskostenvorschuss und kann die gerichtliche Geltendmachung rückübertragener Ansprüche bis zu dessen Zahlung verweigern. Es ist im Einzelfall zu ermitteln, in welchem Umfang ein Prozesskosten- vorschuss für die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche durch das JC erforderlich ist und gewährt werden muss. Soweit in einem gerichtlichen Verfahren auch nicht übergegangene Ansprü- che geltend gemacht werden (sogenannte „Mischfälle“), besteht für diese dem Grunde nach weiterhin ein Anspruch auf Prozesskosten- hilfe.

    Grundsätzlich sind die Kosten zu übernehmen, die auch bei alleini- ger Geltendmachung des übergegangenen Anspruches in einem gesonderten Gerichtsverfahren entstanden wären. Es ist also als Streitwert die Höhe des auf das JC übergegangenen Anspruchs zu Grunde zu legen.

    (2) Das JC, das den übergegangenen Anspruch im Prozess im Rah- men seiner Aufgabenwahrnehmung nach § 44b geltend machen kann, hat im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes sämtliche Vo- raussetzungen vorzutragen und zu beweisen.

    (3) Soweit die leistungsberechtigte Person im gerichtlichen Verfah- ren unterliegt, sind auch die Kosten der Gegenseite zu überneh- men.

    ??

  • Ich bin schon beim Anwalt gewesen, ein Brief der den Trennungszeitpunkt bestätigt sowie Unterhalt einfordert ist unterwegs.

    Wenn du schon bei einem Anwalt gewesen bist, warum fragst du nicht diesen? Dem liegen, im Gegensatz zu uns, alle Informationen, Schreiben und Dokumente vor. Er wird dir somit wesentlich besser helfen können.

    Grundsätzlich werden hier keine Fragen beantwortet, in denen ein Anwalt eingeschaltet ist oder wo es bereits ein Gerichtsverfahren gibt.

  • Das Jobcenter kann auch nur so viel zahlen und beim Ex einklagen, wie nötig ist, dein Bedarf zu decken. Hast du also nur 50 € Bedarf, aber vllt. 250 € Anspruch auf Unterhalt, klagt das Jobcenter allenfalls auf die benötigten 50 €. Der Rest ist denn deine Angelegenheit.

    Schonvermögen im SGB II ist etwas anderes als zu berücksichtigendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe.

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