Bedarfsgemeinschaft - Ausbildung und Fragen zum ALG II Anspruch

  • Hallo,

    Ich bin neu hier und etwas überfordert mit der Situation meiner Tochter.

    Meine Tochter ist 20 Jahre alt, hat keine Ausbildung und immer nur Wochenweise gejobbt. Daher kein eigenes Einkommen.

    Ihr Freund 22 Jahre, ist in der Ausbildung (noch 6 Monate) ist allerdings schon Vater von einer Tochter, hier zahlt er soweit ich weiß keinen Unterhalt.

    Nun bekommen die beiden auch ein Kind (im Januar / Februar)

    Zur Zeit sind Sie obdachlos (lange Geschichte ) und wohnen in einer Obdachlosenunterkunft der Stadt / im Container. Sie möchten dort natürlich raus und haben sich dann endlich mal Hilfe geholt. Folgendes wurde ausgerechnet.

    2x 374 Bedarfgemeinschft= 748 , Miete Container 2 x 177 = 354, Azubi Gehalt 653+ 250 Unterhalt der Eltern, + 194 Kindergeld / Abzüglich der Freibeträge - 244

    Bleiben 853 übrig.

    Hat unsere Tochter also einen Bedarf von 614 (da sind 64 Mehrbedarf für werdende Mütter mit drin) und er von 551 = Einkommenrelevante Bedarfe

    1165 Abzüglich Azubi + Unterhalt von 854 , Abzüglich Grundmiete 354, bleiben 311 Euro übrig. Kann das stimmen?

    Nun haben die beiden noch Handy Verträge und Strom und eine Haftpflichtvericherung + NK, wir zahlen schon dauernd, da die beiden nicht mit Geld umgehen können, aber das ist nicht die Frage.

    Die nächste Frage wäre, was ist wenn sie eine echte Wohnung bekommen würden, in Aussicht steht eine Wohnung für 695 Euro inkl. NK, also ohne Strom.

    Den Bedarf von 748 mal zugrunde gelegt, da wären das für beide Mietkosten von 695, bleiben also 1444, abzüglich Einkommen und Unterhalt Freund 854 = 590

    Ist das Korrekt.

    Und mal weiter gedacht, hat das Kind auch einen Bedarf, kann es sein das da noch 240 zukommen

    Kindergeld und Erziehungsgeld werden mit verrechnet, also +- 0 Korrekt

    Nächste Frage,

    Wenn Sie nur von seinen Gehalt Leben also von 854 und zahlen die Wohnung 695, dann darf sie doch Kindergeld 194 + Erziehungsgeld 300 behalten? Hat dann das Kind einen eigenen Anspruch oder ist es dann wieder eine Bedarfgemeinschaft wie vorher ?

    Ich selbst habe noch nie Bezüge erhalten, daher muss ich so doof Fragen, wäre schön wenn ihr helfen könnt oder mir sagt wo genau ich das nachlesen kann.

    Die Kinder können mir das nicht erklären und wissen scheinbar auch nicht was Ihnen zusteht oder eben auch nicht zusteht.

    Vielen lieben Dank

  • Hallo,

    2x 374 Bedarfgemeinschft= 748 , Miete Container 2 x 177 = 354, Azubi Gehalt 653+ 250 Unterhalt der Eltern, + 194 Kindergeld / Abzüglich der Freibeträge - 244

    Bleiben 853 übrig.

    die Rechnung verstehe ich nicht ganz. Wie hoch ist die Brutto- und wie hoch die Netto-Ausbildungsvergütung? Warum wird kein BAB bezogen?

    in Aussicht steht eine Wohnung für 695 Euro inkl. NK, also ohne Strom.

    Um welchen Wohnort handelt es sich?

    Ehe diese Fragen nicht beantwortet sind, sind weitere Antworten zu all Deinen Rechnereien nicht möglich.

    Gruß!

  • Hallo,

    Also die 854 sind schon Netto,

    653 Azubbi Gehalt Netto

    200 Zählt der Vater und 50 die Mutter / freiwillig / Eltern sind geschieden

    Bundesland ist Schleswig Holstein und der Betrag ist der Höchstbetrag für die Wohngegend, steht so auf dem Zettel vom Jobcenter / Umzug in Anmietung einer neuen Wohnung. Kaltmiete und Betriebskosten für 3 Personen.

  • und was ist BAB ? Ok Habe ich gefunden, bekommt er nicht Eltern verdienen zu viel und wollen auch nicht mit reingezogen werden, da er ständig Schulden macht und sie diese dauernd zahlen.

    Einmal editiert, zuletzt von Knolli (19. Dezember 2018 um 08:49)

  • Es ist nicht nur das Nettogehalt, sondern auch das Bruttogehalt interessant.

    BAB ist Berufsausbildungsbeihilfe.

  • Ohne die genaue Bruttoangabe macht eine Berechnung keinen Sinn. Zudem wäre es gut zu wissen, ob er Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommt und wenn ja, in welcher Höhe. Kann in deiner Berechnung oben aber keine größeren Fehler erkennen, nur das die Freibeträge auf das Gehalt nicht mit einberechnet wurden.

  • Hallo,

    der Bedarf liegt bei 1.166 €. Dem steht ein bereinigtes Einkommen von 845 € entgegen. Somit ergibt sich ein Anspruch von 321 €.

    Hat unsere Tochter also einen Bedarf von 614 (da sind 64 Mehrbedarf für werdende Mütter mit drin) und er von 551 = Einkommenrelevante Bedarfe

    Nein. Warum auch? Der Bedarf errechnet sich aus dem Regelsatz und der anteiligen Miete und ist also bei beiden (bis auf den Mehrbedarf bei Schwangerschaft) gleich.

    Den Bedarf von 748 mal zugrunde gelegt, da wären das für beide Mietkosten von 695, bleiben also 1444, abzüglich Einkommen und Unterhalt Freund 854 = 590

    Ist das Korrekt.

    Annähernd.

    Wenn Sie nur von seinen Gehalt Leben also von 854 und zahlen die Wohnung 695, dann darf sie doch Kindergeld 194 + Erziehungsgeld 300 behalten? Hat dann das Kind einen eigenen Anspruch oder ist es dann wieder eine Bedarfgemeinschaft wie vorher ?

    Mit Kind und der eigenen Wohnung erhöht sich der Bedarf auf insgesamt 1.683. Demgegenüber steht aber das erhöhte Einkommen von 1.339 €. Damit beläuft sich der Anspruch auf 344 € ALG II.

    und was ist BAB ? Ok Habe ich gefunden, bekommt er nicht Eltern verdienen zu viel und wollen auch nicht mit reingezogen werden, da er ständig Schulden macht und sie diese dauernd zahlen.

    Letzteres ist kein Argument und ohne Bedeutung. Es kann also durchaus sein, daß das Jobcenter einen Antrag auf BAB fordert. Zum ersten Satz: wenn die Eltern zuviel für BAB verdienen, könnte die gezahlte Unterhaltshöhe zu gering sein.

    200 Zählt der Vater und 50 die Mutter / freiwillig /

    Es besteht während einer Erstausbildung eine Unterhaltspflicht - von daher gibt es in diesem Zusammenhang nicht das Wort "freiwillig".

    und der Betrag ist der Höchstbetrag für die Wohngegend, steht so auf dem Zettel vom Jobcenter / Umzug in Anmietung einer neuen Wohnung. Kaltmiete und Betriebskosten für 3 Personen.

    Ich habe sehr starke Zweifel, daß eine solch teure Wohnung bei Leuten, die teilweise keiner Arbeit nachgehen und wahrscheinlich mit Miesen in der Schufa stehen, vermietet wird. Auch bedeutet die höchstmögliche Miete nicht unbedingt, daß das Jobcenter einer solchen Wohnung auch zustimmt.

    Gruß!

  • Die beiden haben mehrere Ausbildungen abgebrochen, weil kein Bock, oder der Fahrtweg zu unbequem war oder weil die Arbeit eben keinen Spaß macht, möchte ich auch gar nicht weiter erläutern, ärgere mich schon genug.

    Also haben Sie wg. Ihrer Faul und Bocklosigkeit keinen Anspruch an die Eltern, also ist die Zahlung und die Tilgung irgendwelcher Schulden für gedöhnse und Handys und shoppen bei Amazon und Co für Nippes etc. mehr als freiwillig.

    Ich rede hier nicht von ein paar Euros sondern von ein paar tausend Euros die wir hier abgestottert haben.

    Eigene Dummheit und zusätzliches Mitleid der Eltern, lasse ich hier mal dahingestellt. Jetzt geht es mir darum was den Kindern zusteht ohne Portemonaie der Eltern.

    Und die Wohnung wird in dieser Höhe genehmigt und da wir 4 Eltern die Schulden übernommen haben haben sie auch eine positive Schufa Auskunft.

    Und wenn die Kinder nur annähernd versuchen sollten die Eltern durch ein Amt zu fordern, wird der Hahn mal ganz schnell zugedreht. Das steht hier aber auch eigentlich gar nicht zum Thema. Wir wollen ja helfen, aber unsere Budgets sind eben auch mal erschöpft und gehe nicht Vollzeit arbeiten, um einen 2ten Haushalt zu finanzieren.

    Die Frage war ob das Baby einen Anspruch auf 240 Euro hätte und wenn ja ob die irgendwie mit verrechnet werden, und wenn ja mit was.

    Vielen Dank

  • Hallo,

    Die Frage war ob das Baby einen Anspruch auf 240 Euro hätte und wenn ja ob die irgendwie mit verrechnet werden, und wenn ja mit was.

    das habe ich bereits beantwortet.

    Mit Kind und der eigenen Wohnung erhöht sich der Bedarf auf insgesamt 1.683. Demgegenüber steht aber das erhöhte Einkommen von 1.339 €. Damit beläuft sich der Anspruch auf 344 € ALG II.

    Weiter im Text:

    Das steht hier aber auch eigentlich gar nicht zum Thema.

    Doch, steht es. Wie ich bereits geschrieben habe.

    Und die Wohnung wird in dieser Höhe genehmigt

    Du hast also eine schriftliche Genehmigung vom Jobcenter zur Übernahme dieser KdU?

    Gruß!

  • Vielen Dank für die Infos, und ja die Kinder haben die Bestätigiung vorliegen. Der Vermieter würde auch mitspielen, da haben wir ganz offen drüber gesprochen. Kaution und Bürgschaft würden wir 4 Eltern natürlich wieder berappen.

    Gilt natürlich nur wenn das Kind da ist, ohne Kind nur 584.

  • Hallo,

    Kaution und Bürgschaft würden wir 4 Eltern natürlich wieder berappen.

    ein ganz klares NEIN, was die Kaution betrifft. Diese könnte als Unterhaltszahlung auf das einkommen angerechnet werden. Wenn eine Übernahmeerklärung des Jobcenters vorliegt, sollte ein Antrag auf Übernahme der Mietkaution gestellt werden.

    Gruß!

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