Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsbehelfsbelehrung bekommen - nicht beworben - Brief von Zeitarbeitsfirma

  • Ich schildere erstmal den Sachverhalt:


    Ich bin momentan in einer Bewerbungs Hilfe Maßnahme, allerdings ist meine Sachbearbeiterin noch die alte geblieben, ebenso meine EGV. Die Maßnahme Betreuerinnen sind nicht meine persöhnlichen SBs sozusagen. Nun bekam ich von meiner SB (eher gesagt von jemandem im Auftrag meiner SB) einen VV für eine ZAF dem keine RFB beilag. Diese Anstellung bzw. Stellenausschreibung weicht von meinen Fähigkeiten bzw. meiner Ausbildung ab, weshalb ich während der Maßnahme meine Maßhahme Betreuerin (also nicht meine SB) gefragt ob eine Bewerbung da keine RFB enthalten sei verpflichtend sei, die Stelle sei schließlich nicht dem Berufsbild entsprechend für das ich ausgebildet sei. Sie schaute in meine Akte und versicherte mir:


    "Nein Sie müssen sich nicht bewerben. Ist ja keine RFB dabei, machen Sie sich keine Sorgen."


    Ich hakte nochmal nach:


    "Aber in meiner EGV steht doch dass ich mich auf einen VV bewerben muss, reicht das nicht schon aus?"

    (In meiner EGV steht dass ich mich innerhalb von 2 Tagen auf VVs bewerben muss... Sie enthält auch eine RFB wie üblich!)


    Sie meinte:


    "Nein, wenn keine RFB dabei ist ist das frewillig."


    Ich vertraue der SB, da ich schon eine weile in der Maßnahme bin und ich nicht glaube dass sie mich in die Pfanne hauen will. Aber sie ist halt nicht meine zugewiesene SB...


    Wie dem auch sei.... Nun (Heiligabend - VV kam übrigens am Freitag zuvor) habe ich von der ZAF einen Brief bekommen in dem folgendes stand:



    Ihr Bewerberprofil


    Sehr geehrte Frau XXX,


    wir haben Ihr Bewerberprofil von der Agentur für Arbeit erhalten und würden Sie gern persönlich kennenlernen.


    Da keine Telefonnummer angegeben wurde, möchten wir Sie bitten uns anzurufen, damit wir einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch mit Ihnen vereinbaren können.



    Was nun? Könnte mir nun eine nicht Bewerbung als negatives Bewerbungsverhalten angerechnet werden? Kann ich im Falle des Falles sagen ich hätte den Brief der ZAF nie erhalten (wer weiß ob die ZAF nicht diesen service der Post nutzte dass ein Einwurf des Postboten dokumentiert wird)? Übrigens steht im VV auch dass der Arbeitgeber befugt sei das Ergebnis der Bewerbung dem JC mitzuteilen.

    Wie verhält es sich denn nun mit VVs ohne RFB? Sind sie wirklich NUR dann verpflichtend wenn eine RFB beigefügt ist auch wenn die Verpflichtung auf Bewerbung bereits in der EGV belegt ist samt RFB? Weil meine Maßnahmeleiterin sagte explizit: "Auf VVs ohne RFB müssen Sie sich nicht bewerben und müssen keine Sanktionen befürchten!"

  • Hallo!

    Befassen wir uns doch mit den gesetzlichen Grundlagen, die dann einen

    großen Teil deiner Fragen beantworten werden. Kommen wir zunächst

    zu § 2 SGB II - Grundsatz des Forderns hier werden schon einige Zweifel

    beseitigt. Das dürfte dir geläufig sein.

    Diese Anstellung bzw. Stellenausschreibung weicht von meinen Fähigkeiten bzw. meiner Ausbildung ab,

    Hier kommen wir zu ......

    Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

    1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
    2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
    3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
    4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
    5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

    Haben wir das schon geklärt!

    "Aber in meiner EGV steht doch dass ich mich auf einen VV bewerben muss, reicht das nicht schon aus?"

    (In meiner EGV steht dass ich mich innerhalb von 2 Tagen auf VVs bewerben muss... Sie enthält auch eine RFB wie üblich!)

    Dann ist das auch so, denn siehe Zumutbarkeit. Was auch Zeitarbeitsfirmen

    mit einschließt.

    Übrigens steht im VV auch dass der Arbeitgeber befugt sei das Ergebnis der Bewerbung dem JC mitzuteilen.

    Ist er und bei negativen Ergebnis kann das je nachdem auch

    eine Sanktion § 31 SGB II - Pflichtverletzungen auslösen. Du

    solltest in deinem eigenen Interesse die Bewerbungen aktiv

    betreiben, damit du bei Aufforderung auch Bewerbungen

    nachweisen kannst.

    Selber suchen und Bewerbungen schreiben, mein Rat und

    nicht auf VV warten. Vor allem nicht auf irgendwelche

    VV mit und ohne RFB spekulieren, damit kannst du auch

    böse auf die Nase fallen und eine Sanktion kassieren, guter Rat

    von mir nebenbei.

    Gruß

  • Ich Bewerbe mich aktiv selbst. Bin ja bei einer Maßnahme momentan und erstatte meinen Betreuerinnen 2 Mal die Woche Bericht über meine Bewerbungen bzw. Eigenbemühungen. Die Anzahl meiner Bewerbungen übersteigt auch die der anderen Teilnehmer bei weitem, weshalb ich auch viel Lob von den Betreuerinnen erhalte. Meine SB muss doch Rückmeldung bekommen haben!?

    Wie dem auch sei, ich habe natürlich recherchiert und in anderen Foren bin ich auf folgendes Zitat gestoßen:

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des 4. Senats auch darin, dass maßgeblich für eine hinreichende Belehrung nicht das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen ist, sondern dass es allein auf den objektiven Erklärungswert ankommt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - RdNr 24). Entgegen dem Revisionsvorbringen der Beklagten ist es daher unerheblich, ob gerade die Klägerin unter Zuhilfenahme der bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung abstrakt erteilten Rechtsfolgenbelehrung hätte erkennen können, dass ihr Verhalten eine Pflichtverletzung darstellt und welche Rechtsfolgen diese Pflichtverletzung bezogen auf ihre Person auslöst. Die ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung ist in jedem Einzelfall zwingende Voraussetzung für die Absenkung des Alg II nach § 31 Abs 1 SGB II. Entsprechend dem formalen Ordnungscharakter der Rechtsfolgenbelehrung kommt es nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen beim Leistungsberechtigten an, sondern nur auf das formell ordnungsgemäße Handeln der Behörde (BSGE 53, 13, 16 = SozR 4100 § 119 Nr 18 S 88 f).

    Ich bin keine Juristin aber demnach wäre eine Sanktion doch nur zulässig wenn dem VV eine RFB beilag oder? Zudem würde ich auf die Äußuerung meiner Maßnahmebetreuung plädieren die mir ebenso bestätigt hat ich müsse mich nicht bewerben da keine RFB.

    Zitat erstellt und bitte Zitat-Funktion korrekt nutzen

    Grace

  • Hallo!

    Die Zeitarbeitsfirma hat über dein Bewerberprofil von der Agentur für Arbeit

    deine Daten erhalten und lädt dich zu einem Vorstellungsgespräch ein.

    Da die Telefonnummer fehlt möchtest du dich melden. Dazu auch noch

    Folgendes:

    2.2 Ablehnung zumutbare Arbeit/Ausbildung/Arbeitsgelegenheit/geförderte Arbeit

    (1) In Anbetracht der o. g. Selbsthilfeverpflichtung und des Umstandes, dass es sich

    bei dem Arbeitslosengeld II um eine steuerfinanzierte Sozialleistung handelt, unterliegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte deutlich schärferen Zumutbarkeitskriterien als

    Empfänger von Leistungen nach dem SGB III (vgl. FW zu § 10).

    Hier wurde dir nachweisbar durch die Zeitarbeitsfirma ein Vorstellungsgespräch

    angeboten.

    Folgst du dem nicht und die ZAF beschwert sich, könnte das als Pflichtverletzung

    ausgelegt werden und das bedeutet im schlimmsten Fall eine Sanktion.

    Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Du entscheidest, denn du trägst auch die

    Folgen.


    Gruß

  • Ich hab jetzt die Bewerbung per E-Mail geschrieben un bat im Anschreiben um ein Vorstellungsgespräch. Auf den Brief der ZAF hab ich mich nicht direkt bezogen sondern auf den Vermittlungsvorschlag und dass ich durch jenen auf die Stelle aufmerksam wurde. Reicht das aus?

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