Vermögen immer vollständig angeben - Rückforderung von Sozialleistungen
Alles anzeigenAnspruch auf ALG II hat nur, wer hilfebedürftig ist, also nicht von eigenem Einkommen
oder Vermögen leben kann. Von seinem Barvermögen – also Bargeld, Geld auf Konten
oder etwa vermögensbildenden Lebensversicherungen – muss zunächst leben, wer
über mehr als 150 € pro Lebensjahr zuzüglich 750 € verfügt (§ 12 Abs. 2 SGB II). Wird
dieser Betrag überschritten, besteht kein Leistungsanspruch, bis der Vermögensfreibetrag
– etwa durch Verbrauch – unterschritten ist. Wird Vermögen nicht vollständig angegeben
und dies dem Jobcenter später bekannt, kann dies zu Rückforderungsansprüchen führen,
die das tatsächliche Vermögen um ein Vielfaches überschreiten können. .............
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)