Kein Verstoß der Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
Alles anzeigenDas BVerfG hat entschieden, dass die Regelungen über die Anrechnung von
Einkommen der Eltern bei der Ermittlung eines Anspruches auf
Berufsausbildungsbeihilfe einer Auszubildenden nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßen und damit verfassungsgemäß sind.
Die Beschwerdeführerin beantragte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit
Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. SGB III. Der Antrag wurde mit der
Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin
durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare Erwerbseinkommen ihrer
Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem
von der Beschwerdeführerin berechneten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch
gegenüber ihren Eltern. § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das Einkommen
der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt wird,
wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder dieser verwirkt ist. .................
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)