Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten - Befugnis zum Erlass eines
Feststellungsbescheides über die Ersatzpflicht dem Grunde nach
Das Jobcenter ist auf der Grundlage von § 34 SGB II nicht befugt, einen
Feststellungsbescheid über die Ersatzpflicht dem Grunde nach zu
erteilen.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)