Also ich hätte bitte auch mal eine Frage dazu:Meine Bekannte bekommt Hartz IV,keinen Unterhalt von ihrem Ex und hatt 2 Kinder,die eigentlich einen Laptop/PC benötigen.Aus Kostengründen,was verständlich ist,war dies aber bisher nicht möglich!Bei ihrer Nachfrage heute auf dem Amt wurde ihr gesagt,das das Urteil wiedderufen wurde,und nichtmehr Rechtskräftig ist.Stimmt das denn?Wie soll sie denn am besten weiter vorgehn?Die Kinder sind 11 und 13 und sie kommt aus der nähe von Koblenz!Danke für die Antwort!Guß!
Kinder benötigen Laptop und Fragen ALG II
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Marco1972 -
7. Februar 2019 um 12:02 -
Erledigt
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Hallo!
im Forum! Neues Thema erstellt und bitte etwas Geduld,
es kommen Antworten.
Gruß
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Mir sind nur Gerichtsurteile aus Gotha und Cottbus bekannt, wo Schülern ein Notebook bzw. internetfähiger PC zugesprochen wurde. Diese Urteile haben für den Raum Koblenz aber keinerlei Relevanz.
Auf welches Gerichtsurteil beziehst du dich? Vielleicht kann auch jemand anders mehr zu einem Gerichtsurteil aus dem Raum Koblenz sagen.
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Hallo!
Informationen zum Thema hier und Urteile:
Gewährung als Darlehen
Auch ist es möglich, dass das Jobcenter versucht, Schul- und Bildungsbedarfe auf Darlehensbasis nach § 24 Abs. 1 SGB II abzudecken, da es sich um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf handelt (auch wenn dieser, wie oben beschrieben, nur mit Cent-Beträgen berücksichtigt ist). Wenn die Behörde ein Darlehen bewilligt, sollte es zunächst angenommen werden und wenn der Schul- und Bildungsbedarf gedeckt ist, sollte gegen den Darlehensbescheid Widerspruch eingelegt werden. In der Begründung sollte angeführt werden, dass der Bedarf im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung als laufender Bedarf zu werten und als Zuschuss zu gewähren ist. Ferner sollte gegen die gleichzeitig verfügte Aufrechnung Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch entfaltet nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Das Jobcenter darf das Darlehen aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht aufrechnen, bis der aufrechnungsverfügende Bescheid nicht bestandskräftig geworden, d.h. bis über den Widerspruch entschieden ist. Das heißt im Klartext, Sie bekommen das Geld und müssen sich hinterher drüber streiten, ob auf Zuschuss- oder Darlehensbasis.
Die Position der Jobcenter
Jobcenter werden wohl in den meisten Fällen die Gewährung von zusätzlichem Schulbedarf ablehnen. Sie wollen den Deckel auf dem Topf halten, soweit es geht und sie es können. Diese Position ist rechtswidrig, denn „die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden“ so § 2 Abs. 2 SGB I. Im vorliegenden Fall ist die soziokulturelle und schulische Teilhabe von Schülerinnen und Schülern entsprechend der Maßgabe des Urteilstenors des BVerfG, als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins als Zuschuss nach § 21 Abs. 6 SGB II für Schul- und Bildungsbedarfe zu verwirklichen. Die Behörden werden aus Kostengründen eine andere Position vertreten. Daher ist hier eine rechtliche Auseinandersetzung zwingend nötig und alle sind gefordert, solche Anträge zu stellen.
Schulbedarfskampagne bei SozialämternBisher gibt es in Bezug auf die Sozialhilfe keine Entscheidungen wie dort solche zusätzlichen Schul- und Bildungsbedarfe zu übernehmen sind. Im SGB II haben die Gerichte als Anspruchsgrundlage eine analoge Anwendung über § 21 Abs. 6 SGB II entwickelt. Die Sozialämter können entweder den Weg über eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII vornehmen oder den Anspruch über § 73 SGB XII ableiten.
Auch könnten sie auf die Idee kommen einen „ergänzendes Darlehen“ nach § 37 Abs. 1 SGB XII für vom Regelsatz umfasste Bedarfe zu gewähren und dies dann durch Aufrechnung nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu tilgen. Auch hier wäre ein Widerspruch einzulegen, gegen die Darlehensgewährung und gegen die Aufrechnungsverfügung, der dann nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung entfaltet. Dann im Widerspruchs- und Klageverfahren die Zulässigkeit dieses behördlichen Vorgehens geprüft und hoffentlich korrigiert wird.
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Musterschreiben:
- Antrag auf PC/Laptop/Tablet-Computer, SGB II
- Antrag auf PC/Laptop/Tablet-Computer, SGB XII
- Widerspruch gegen Darlehensgewährung und Aufrechnungsverfügung, SGB II
- Widerspruch gegen Darlehensgewährung und Aufrechnungsverfügung, SGB XII
Urteile:
- Entscheidung des BVerfG v. 23.07.2014 - 1BvL 10/12, 1BvR 1691/13
- LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, Schulbüchern für 135,65 €;
- SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, Tablet für 369 €;
- SG Cottbus v. 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13, PC für 350 €;
- SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17, PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €;
- SG Stade v. 29.09.2018 - S 39 AS 102/18 ER, Laptop für 399 €.
Jobcenter werden in den meisten Fällen den Antrag ablehnen. Es gibt
nur diese Urteile bis jetzt und Anspruch müsste eingeklagt werden.
Eine Klage mit ungewissem Ausgang und dauert lange.
Alles Einzelfall-Entscheidungen und nicht bindend für andere für
andere Bundesländer. Hessen hat kein Urteil!
Gruß
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Hallo,
keinen Unterhalt von ihrem Ex
wie sieht es mit dem Unterhaltsvorschuß aus?
hatt 2 Kinder,die eigentlich einen Laptop/PC benötigen.
Schon mal den Förderverein der Schule angesprochen?
Gruß!
PS: Du solltest mal Deine Tastatur überprüfen. So ganz ohne Leerzeichen macht das Lesen Deiner Frage nicht wirklich Laune...
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Also erstmal zu bass386:Das Urteil aus Gotha!Ich dachte,das gilt für jedes Jobcenter.Is ja auch blöd,das ein Gericht da nichtmal Einheitlich ein Urteil fällen kann.
Corinna : Unterhaltsvorschuss läuft.Das heisst,es wird viel neu berechnet und das dauert ja bei den Ämtern!
Grace : Danke für den Link.Das werde ich im Auge behalten und sie auffordern,da mitzumachen.
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Also erstmal zu bass386:Das Urteil aus Gotha!Ich dachte,das gilt für jedes Jobcenter.Is ja auch blöd,das ein Gericht da nichtmal Einheitlich ein Urteil fällen kann.
Nein, das Urteil gilt nicht für jedes Jobcenter, da es von einem Sozialgericht und nicht vom Bundessozialgericht kommt.
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