Hallo, ich arbeite als Angestellter bei einer Immobilienverwaltung und habe desöfteren mit Hartz-IV-Beziehern als Mietern zu tun. Nun habe ich in einer Anlage den Fall, dass Geflüchtete/Migranten in eine Wohnung eingezogen sind. Dabei haben die beiden Afrikaner eine Wohngemeinschaft gebildet und bekommen beide seit 01.10.2017 zu gleichen Teilen die Miete vom zuständigen Jobcenter bezahlt. Die Miete wird direkt an uns überwiesen - zu 100 %. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2017 wurde ein Guthaben von etwas über 200 Euro errechnet. Das Jobcenter schreibt dazu einem (!) der beiden Bewohner, dass vom Vermieter das Geld an ihn überwiesen werden kann und dieses Guthaben auch nicht bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird.
Das hat mich sehr irritiert. Schließlich hatte ich bereits in anderen Fällen mit dem Jobcenter in "normalen Fällen" Kontakt, bei denen der SGB-II-Bezieher das Guthaben voll auf seine Leistungsberechnung angerechnet bekommt und daher es egal war, ob ich das Guthaben ans Jobcenter oder an den Mieter überwiesen hätte und es dann vom Jobcenter angerechnet worden wäre.
Besteht hier ein Unterschied bei Flüchtlingen und deutschen Leistungsbeziehern ? Lt. dem Schreiben bekommt der Flüchtling Leistungen nach dem SGB II. Zählen dazu auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ?
Vielen Dank für fachkundige Antworten.