ALG I - ALG II Aufstockung - Ausbildung - Bedarfsgemeinschaft Partner und Fragen

  • Hallo :)

    Vielleicht kann mir jemand in diesem Forum weiterhelfen, da ich absolut nicht durchsehe.
    Also erstmal zu mir: ich bin 22 Jahre, in der 30. Woche schwanger und beziehe ALG1.
    Im Juli 2018 beendete ich erfolgreich meine Ausbildung, doch aus gesundheitlichen Gründen rutsche ich ins ALG 1. Naja und wie es kommen musste passierte genau das, was sehr unpassend war: ich wurde schwanger. Da mein Partner ebenfalls noch in der Ausbildung ist, wir beide zusammen 1300€ "Verdienst" haben und ein Kind nicht gerade günstig ist, wollten wir bei einer Stiftung eine Erstausstattung beantragen. Diese sind jedoch der Meinung, dass bevor sie die Erstausstattung genehmigen würden, ich einen Antrag auf ALG2 stellen soll. Nun ist mein Problem, dass ich nicht die beste Meinung von Hartz 4 habe und mich da einbisschen gegen sträube. Zum Einen, da ich befürchte, dass sowohl nach der Geburt Elterngeld, Kindergeld und das Einkommen meines Partners, der im Juli auslernt, angerechnet wird und zum Anderen die Angst, dass ich da nicht mehr raus komme. Ich weiß, dass an Elterngeld mir 300€ "zustehen" würden, bzw. bei ElterngeldPlus 150€. Mein Problem ist aber auch, dass ich dann nicht vom Lohn meines Partners leben will. Ich bin zurzeit wirklich am verzweifeln. Auch die Option, die mir die Frau von der Stiftung gab (die ich aber sehr frech fand), nur 150€ ElterngeldPlus zu beziehen, kommt eigentlich für mich nicht in Frage. Natürlich wollte ich 1 Jahr zu Hause bleiben, aber danach unbedingt wieder arbeiten gehen und keine 2 Jahre Elternzeit nehmen o.ä. . Vielleicht weiß aber einer von Euch mehr und kann mir da eine bessere Meinung von geben oder Tipps oder so.blackeye

    Zusätzliche Info: Mein Partner: Azubigehalt 800€ ; Mein ALG1: 515€ ; Whg Warmmiete: 515€ ; 2 Autos (notwendig)
    ab August : Mein Partner: 1500-1700€ Netto (vermutlich); Ich: 200€ Kindergeld,300€ Elterngeld.

    Danke schonmal
    Liebe Grüße

  • Hallo,

    Diese sind jedoch der Meinung, dass bevor sie die Erstausstattung genehmigen würden, ich einen Antrag auf ALG2 stellen soll.

    das ist nicht irgendeine "Meinung", sondern Grundlage für die Erstausstattung. Diese setzt eine Hilfsbedürftigkeit voraus, die durch das Jobcenter festgestellt wird.

    dass sowohl nach der Geburt Elterngeld, Kindergeld ... angerechnet wird

    Ja, wie denn sonst? Du wirst nicht ernsthaft erwarten können, daß Du trotz Kindergeld und Elterngeld das volle ALG II erhälst. Es wird also als Einkommen mit berücksichtigt werden.

    nd das Einkommen meines Partners, der im Juli auslernt, angerechnet wird

    Durch das gemeinsame Kind wird das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, bei dem dann das Einkommen des Partners abzüglich der Freibeträge angerechnet werden.

    Gruß!

  • Im Übrigen ist es auch so, dass der Kindsvater, soweit es seine finanziellen Möglichkeiten zulassen, dir auch zu Unterhalt verpflichtet ist. Nicht nur dem Kind. Von daher ist es nur legitim, dass ihr nach der Geburt, wenn dein Freund ausgelernt hat und Geld verdient, von diesem Geld gemeinsam lebt.

  • Hallo!

    Von daher ist es nur legitim, dass ihr nach der Geburt, wenn dein Freund ausgelernt hat und Geld verdient, von diesem Geld gemeinsam lebt.

    Was legitim ist, sagt das SGB II und dazu Corinna

    Hallo,

    das ist nicht irgendeine "Meinung", sondern Grundlage für die Erstausstattung. Diese setzt eine Hilfsbedürftigkeit voraus, die durch das Jobcenter festgestellt wird.

    Ja, wie denn sonst? Du wirst nicht ernsthaft erwarten können, daß Du trotz Kindergeld und Elterngeld das volle ALG II erhälst. Es wird also als Einkommen mit berücksichtigt werden.

    Durch das gemeinsame Kind wird das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, bei dem dann das Einkommen des Partners abzüglich der Freibeträge angerechnet werden.


    Gruß!

    Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

    (Regelbedarfsstufe 2) 382 € x 2 = 764 €

    Kinder 0 bis 5 Jahre

    (Regelbedarfsstufe 6) 245 €

    falls dezentrale Warmwasseraufbereitung (Durchlauferhitzers, Warmwasserboilers)

    (Regelbedarfsstufe 2) + 8,79 €

    (Regelbedarfsstufe 6) + 1,96 €

    plus Kosten der Unterkunft, hier unbekannt,

    abzüglich Kindergeld, Elterngeld und Einkommen des Partners.

    Würde letztendlich ALG II Restanspruch ergeben??, was bei ALG II Anstellung durch

    Einreichen aller Unterlagen zu prüfen wäre.

    Ein Einkommen nach abgeschlossener Ausbildung kann im Zweifelsfall

    nicht ausreichend sein, um eine dreiköpfige Familie zu ernähren.

    Gruß

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