Ich selber beziehe Alg II. Meine Tochter (3 Jahre alt) lebt bei meiner Ex Freundin (Mutter). Sie selber arbeitet im 3 Schichten System. Das Kind hat ein Kita Platz von 7.30 Uhr - 14.30 Uhr. Länger hat die Kita nicht offen. Ich selber passe auf meine Tochter in der Zeit auf, in welcher die Mutter arbeitet.
Ist für mich trotzdem §10 Abs.1 Nr.3 SGB II anwendbar (also zumutbare Vermittlung nur in der Zeit, wo die Kinderbetreuung sicher gestellt ist), obwohl meine Tochter selber nicht in meiner Bedarfsgemeinschaft ist?