Hallo,
anschließend an dieses Thema hier im Forum habe ich folgende Frage: Wie wird
ein Einkommen aus der Selbständigkeit angerechnet, wenn man nicht mehr im
Leistungsbezug ist?
Konkrete Situation, im Unterschied dazu: Man meldet sich nicht aus dem Bezug ab, weil man ein Einkommen bezieht/darauf verzichten kann, sondern lässt den Zeitraum regulär enden. Anschließend macht man sich selbständig und erzielt Einnahmen aus dieser Selbständigkeit. Die Selbständigkeit reicht nicht aus um auf lange Sicht auf das Amt zu verzichten, also meldet man sich nach Zeitraum X wieder an.
Konkretes Beispiel:
Der Bewillungszeitraum endet 03/2019. Der "Kunde" stellt keinen Folgeantrag/WBA. 04/2019 macht sich der "Kunde" selbständig. Von z. B. 04 bis 06/2019 wird ein Einkommen aus der Selbständigkeit erzielt. Dieses schwankt und 07/2019 ist der "ehemalige" Kunde wieder gezwungen einen Antrag zu stellen. Wie wird das Einkommen ggfs. angerechnet?