Anspruch auf Löschung der gespeicherten Kopien des Personalausweises
aus der elektronischen Akte des Jobcenter
Zitat von Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.04.2019 Aktenzeichen: L 26 AS 2621/17Alles anzeigenDie Klägerin bezog über mehrere Jahre Leistungen SGB II („Hartz IV“).
Der Aufforderung des Jobcenters auf Vorlage verschiedener Dokumente
anlässlich ihrer erstmaligen Antragstellung auf Arbeitslosengeld II kam
die Klägerin nach und legte u.a. Personalausweise für sich und ihren
Ehemann sowie Krankenversicherungskarten für sich und ihre Tochter
vor. Das Jobcenter fertigte je eine Kopie der Vorder- und der Rückseite
des Personalausweises der Klägerin und nahm diese zu den Akten. Diese
Akten wurden beim Jobcenter zunächst als Papierakten, später nur noch
elektronisch geführt. Zu einem späteren Zeitpunkt – nach Ende des
Leisungsbezugs – beantragten die Klägerin und ihr Ehemann die
Verwaltungsakte datenschutzkonform zu löschen. Mit einem weiterem
Schreiben konkretisierte die Klägerin ihren Antrag insoweit, als sie die
Entfernung sämtlicher Lichtbilder und Kopien von
Krankenversicherungskarten, Personalausweisen und Kontoauszügen
aus der Leistungsakte begehrte. Das Jobcenter teilte daraufhin mit, dass alle
Lichtbilder, Kopien der Personalausweise und der Krankenversicherungskarten
sowie die Kontoauszüge aus der Papierakte der Leistungsberechnung entnommen
und im Schredder vernichtet worden seien. Die Papierakte sei im Archiv abgelegt
und werde nach der gesetzlichen Verjährungsfrist ebenfalls vernichtet, die Unterlagen
aber noch in der elektronischen Akte gespeichert seien. Diese Speicherung sei
zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich. .......................