ALG II - Urteil Sozialgericht aufschiebende Wirkung und Fragen

  • Hallo alle zusammen :)

    Ich hab mich hier angemeldet in der Hoffnung ein wenig Hilfe zu bekommen.

    Ich habe mitte April 2019 eine 60%ige Sanktion bekommen wo mir bis zum 31.07.2019 nur noch die Miete überwiesen werden sollte.

    Für Mai 2019 erhielt ich sogar 40 Euro zu wenig für die Miete.

    Für Juni und Juli 2019 erhielt ich nur die komplette Miete.


    Daraufhin habe ich beim Sozialgericht eine aufschiebende Wirkung zur niederschrift eingereicht.Vor Ort beim Gericht sagte der Herr es wäre bis Anfang Mai darüber entschieden ob der aufschiebende Wirkung statt gegeben wird und ich damit so lange Geld bekomme bis eine Urteil gesprochen wird oder nicht.

    Leider kam erst heute die Entscheidung/Urteil weil es ziemlichen Schriftverkehr hin und her gab.Ich habe auch meinen Ausbildungsvertrag ab August hingeschickt und auch auf meine Grundrechte gewiesen das diese Sanktion rechtswidrig ist.

    Nun steht oben "Beschluss"

    "Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.04.2019 gegen den Bescheid vom 09.04.2019 wird angeordnet.

    Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten"

    Auch steht bei der Begründung

    Der Antrag ist zulässig und auch begründet,da sich der Sanktionsbescheid des AG als rechtswidrig erweist.§ 31 Abs. 1.NR 3 SGB 2

    Nun meine frage ich habe natürlich nachgerechnet das mir seit Mai 2019 knappe 1300 Euro Sanktioniert worden sind.

    Was heisst nun

    "Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten"

    ist damit das Sanktionierte Geld gemeint ?

    Und wie lange soll ich nun warten? Es steht leider keine Frist im Urteil drin.

    Auch kann hier natürlich eine Beschwerde beim nächsten Gericht vom Jobcenter eingereicht werden da frage ich mich auch wenn die das tun müssen Sie mir jetzt trotzdem erstmal das geld seit Mai auszahlen? ich meine welchen Sinn hätte sonst eine aufschiebende Wirkung?

    Eventuell kann mir jemand helfen ?

    Viele Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von milan2651 (4. Juli 2019 um 15:17)

  • Hallo,

    Nun meine frage ich habe natürlich nachgerechnet das mir seit Mai 2019 knappe 1300 Euro Sanktioniert worden sind.

    wie können Dir 1.300 € seit Mai 2019 sanktioniert sein, wenn gleichzeitig

    Für Mai 2019 erhielt ich sogar 40 Euro zu wenig für die Miete.

    gezahlt wurde?

    "Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten"

    ist damit das Sanktionierte Geld gemeint ?

    Nein. Damit sind evtl. Ausgaben für den Rechtsanwalt oder dgl. gemeint.

    Und wie lange soll ich nun warten? Es steht leider keine Frist im Urteil drin.

    Aufschiebende Wirkung heißt, dass der Verwaltungsakt noch nicht vollzogen werden kann. Nicht mehr und nicht weniger. Es muß also auf die eigentliche Verhandlung in dieser Sache gewartet werden. Von daher ist die Frage, ob es sich tatsächlich um ein Urteil handelt - die bisherigen Infos weisen eiegntlich nicht darauf hin.

    Gruß!

  • Hallo ich habe wie geschrieben vom 01.05.2019 bis 31.07.2019 nur die Miete erhalten

    für Mai 2019 war trotzdem 40 Euro zu wenig für Miete überwiesen worden.

    3 Monate Geld zum Leben wurde sanktioniert und 40 Euro zu wenig für die Miete aus Mai kommt man auf knapp 1.300 Euro.

    Im den Schreiben steht wie gesagt "Beschluss" auf nachfrage meinte das Gericht das das beim "ER" verfahren so heisst und nicht Urteil.Der Nächste Schritt wäre das LSG wenn das Jobcenter Beschwerde einreicht

  • Hallo,

    eine einstwillige Anordnung (EA) ersetzt nicht das Hauptklageverfahren, sondern soll nur den Lebensunterhalt bis dahin absichern. Somit ist es also im eigentlichen Rechtsverfahren auch noch kein Urteil in dem eigentlichen Klageverfahren.

    Gegen die EA kann das Jobcenter vor dem nächsthöheren Gericht vorgehen - da muß man dann abwarten, ob dies nun geschieht oder nicht.

    Gruß!

  • Aber das Sanktionierte Geld bekomme ich durch die aufschiebende Wirkung ja jetzt zurückgezahlt

    Das JC hat auf mein widerspruch vom 12.04.2019 bis heute noch nicht reagiert..hba aber ne eingangsbestätigung..lehnen die den Widerspruch ab klage ich oder die ziehen die Sanktion alleine zurück...da im Beschluss für die EA begründet steht das der Sanktionsbescheid rechtswidrig ist

  • hää? was für ein sinn hätte die aufschiebende wirkung dann bitte ?

    Wenn das jc hier einfach ne beschwerde einlegt und ich trotzdem bis zum urteil auf mein geld warten muss?

    ne aufschiebende wirkung wurde angeordnet und heisst doch nun das ich bis zum urteil das geld bekomme

  • Hallo,

    und nochmal: es handelt sich um eine Einstweilige Anordnung. Bei der bekommst Du erst mal grundsätzlich keine Nachzahlungen: damit ist nur abgesichert, daß die laufenden Kosten vom Jobcenter übernommen werden.

    Erst wenn Du das Hauptverfahren gewonnen hast und das Urteil dann rechtskräftig ist, kann man über Rückzahlungen nachdenken.

    Gruß!

  • Ich glaube du irrst dich gewaltig xD

    Denn ich bekomme ausser Miete ja eben kein geld und die Miete hat das JC ja weiterhin bezahlt.

    Na gut alles gute bin hier raus

  • Hallo,

    Ich glaube du irrst dich gewaltig

    nö- Zumindest nicht nach Deinen Beschreibungen.

    Denn ich bekomme ausser Miete ja eben kein geld

    und

    3 Monate Geld zum Leben wurde sanktioniert

    Diese Sanktion wurde eben einstweilig aufgehoben: wenn also ein Anspruch besteht, bekommst Du ab sofort die laufenden Leistungen. Mit Nachzahlungen beschäftigt sich erst das Hauptverfahren....

    Gruß!

  • Hallo,

    Machen wir das ganze mal an einem Beispiel ersichtlich.

    Das Jobcenter (JC) zahlt mir wegen einer Sanktion 100 € im Monat weniger aus. Gegen diese Sanktion erhebe ich Widerspruch. Dieser Widerspruch ändert nichts daran, daß mir das JC auch weiterhin 100 € weniger bezahlt, denn der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirksamkeit.

    Das JC lehnt den Widerspruch ab und ich erhebe Klage. Auch dann wird das JC die 100 € aus der Sanktion nicht zahlen, weil auch eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat.

    Es wird ein (einstweiliger) Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei dem Sozialgericht gestellt.

    Das Gericht hebt die aufschiebende Wirkung auf. Nun werden ab sofort die ursprünglich sanktionierten 100 € gezahlt werden. Aber NICHT nachträglich: das ist dann Sache des Hauptverfahrens. Nur und ausschließlich hier kann festgestellt werden, ob die Sanktion berechtigt war oder nicht.

    Die Entscheidung im einstweilligen Verfahren ist KEINE Entscheidung zugunsten des Klägers und nur eine (sehr) grobe Einschätzung der Rechtslage und der Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Lebensunterhaltes (zumindest in diesem Zusammenhang). Im Hauptverfahren kann das Gericht durchaus zu einer vollkommen anderen Entscheidung kommen, was nicht gerade selten vorkommt.

    Gruß!

  • Im beschluss steht das der Sanktionsbescheid rechtswidrig ist...wir werden sehen ob ich das geld erhalte...das Gericht hat mir das telefonisch ebenso heute Zugesichert

    achso und die aufschiebende wirkung habe ich VOR der Sanktion gestellt im April sanktioniert wurde im Mai..das Gericht hat bis zum 30.06 gebraucht

  • Die Beschreibung des Falles ist nicht rund.

    Beispiel:

    Eine "60 %-Sanktion" ist gemäß § 31a SGB II eine Sanktion vom Regelbedarf. Das sind momentan höchstens 426 Euro monatlich. Davon 60 % sind 255,60 monatlich. Da die Sanktionen immer nur drei Monate dauern, kommen da jedenfalls keine 1.500 Euro zusammen.

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