ALG II Rückforderung - Kann Jobcenter Antrag auf Ratenzahlung ablehnen

  • Hallo,

    bisher wurden für uns die Leistungen vorläufig genehmigt, da ich Student war und arbeitete.

    Nach meinem Studium habe ich ca. 6 Wochen gearbeitet, bis der Leistungsbezug beendet war(ausgelaufen).

    Hatte dem Jobcenter gemeldet, dass ich eine Arbeit aufnehmen werde und ich dachte die Sache wäre damit erledigt. Es sind knapp 2 Jahre vergangen und das Jobcenter kam auf mich zu, dass durch einen Datenabgleich festgestellt worden ist, dass ich gearbeitet habe. Leider kann ich die Meldung nicht mehr nachweisen, sodass ich es in meinem Schreiben vermerkt habe und die erforderlichen Unterlagen zugeschickt habe.

    Es handelt sich um eine Summe von ca. 1000 Euro. Ich soll noch eine Erinnerung erhalten haben per Post, aber bei uns ist kein Brief angekommen. Das habe ich auch so vermerkt.

    Kann das Jobcenter einen Antrag auf Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro ablehnen, da evtl. für das Jobcenter mein Gehalt zu hoch ist? Der Hintergrund ist, dass wir bald umziehen möchten und jeden Cent gebrauchen könnten.

  • Hallo,

    Kann das Jobcenter einen Antrag auf Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro ablehnen, da evtl. für das Jobcenter mein Gehalt zu hoch ist?

    ja, da auf eine Ratenzahlung kein Rechtsanspruch besteht.

    dass durch einen Datenabgleich festgestellt worden ist, dass ich gearbeitet habe. Leider kann ich die Meldung nicht mehr nachweisen,

    Dir ist aber klar, daß Dir eventuell noch ein OWi-Verfahren oder eine Betrugsanzeige droht?

    Gruß!

  • Wie kann ich ein OWi-Verfahren oder eine Betrugsanzeige abwenden?

    Mit welcher Wahrscheinlichkeit würde es dazu kommen? Muss es immer mindestens ein OWi-Verfahren geben? Oder könnte es nach der Rückzahlung erledigt sein?

  • Keine Panik, aber klar 1000 Euro sind nicht wenig, die du zurückzahlen musst.

    Du bist nicht mehr Student, verstehe ich das richtig? Wenn ja, dann wäre es interessant zu wissen, wie du deinen Lebensunterhalt verdienst.

    Du solltest nun sehr gut mit dem Amt kooperieren, da sich das positiv auswirkt, sollte es zu einer Sozialbetrugsanzeige kommen. Kommt es dazu wäre ein Anwalt zu empfehlen zwecks Akteneinsicht.

    Insbesondere solltest du dich bereit erklären die Rückzahlung zu leisten nach deinen Möglichkeiten. Besser eine Ratenvereinbarung anbieten als nichts.

  • Hallo,

    Johanna-J

    Du wirfst mir "Naivität" vor und "borniert" zu antworten. Gleichzeitig bist Du nicht in der Lage, auch nur einfachste Zusammenhänge zu begreifen. Wie zum Beispiel hier:

    In der Vorladung wird zu 100% Sozialleistungsbetrug stehen. Es ist im Endeffekt Betrug.

    Wenn es einen Strafrechtsbestand nicht gibt, wird er auch nicht "zu 100%" zu nennen sein.

    Wenn nik4320 angibt, dass er eine Ratenvereinbarung von lediglich 50€/mtl. abschließen möchte, ist es naheliegend, dass er evtl. Anspruch auf einen Rechtsanwalt mittels Beratungshilfeschein hat.

    Wovon Du absolut nichts geschrieben hast. Deine Empfehlung war

    Kommt es dazu wäre ein Anwalt zu empfehlen zwecks Akteneinsicht.

    Von Beratungsschein ist da nichts zu lesen.

    Abgesehen davon: selbstverständlich hast Du als diejenige, die sich hier Hinweise in Sachen "Naivität" und "borniert" erlaubt, nicht mal das Wissen, daß die von Dir so warm empfohlene Akteneinsicht des Anwaltes über einen Beratungsschein hinaus geht und also diese Kosten nicht vom Beratungsschein gedeckt sind? Schwache Leistung für jemand, der mit Gift spritzen will...

    Selbst wenn nik4320 die Anwaltskosten tragen müsste, wären das für eine außergerichtliche Tätigkeit unter 200 Euro nach RVG.

    Das ist schlicht Blödsinn und zeigt mir einmal mehr, daß Du wenig Ahnung hast von dem, was Du schreibst.

    Schon mal was von Mittelgebühr gehört? Dementsprechend würde die Mittelgebühr bei einer Grundberatung im Strafrecht schonmal gerne bei 180 € liegen (die tatsächliche Gebühr kann aber auch höher oder niedriger ausfallen und wird i.d.R. durch eine Honarvereinbarung meist höher liegen). Dazu kommen Kopiekosten, Versandkosten, Steuern... Schon sind die von Dir so großzügig genannten naiven 200 € überschritten - aber auch nur, wenn "nur" die Mittelgebühr genommen werden. Der Fachanwalt kann auch den Höchstwert von 360 € plus die zusätzlichen Kosten nehmen oder eben ein individuelles Honarar (was Strafanwälte sehr oft machen). Aber Du weißt das sicher auch besser - weil alle anderen im Gegensatz zu Dir "naiv" sind....

    Aber bitte halte dich mit exorbitanten Kostenschätzungen zurück, wenn du keinen Plan hast.

    Nein. Nochmal: hier geht es grundsätzlich um ein Strafverfahren und die dortigen Kosten sind schon für den eigenen Anwalt sehr hoch sind (zumal meist als Honorar vereinbart). Zumal es dann im Ernstfall keine Prozeßkostenhilfe gibt.

    Ansonsten: Du hast jetzt hier mehrmals im Forum irgendwelche mehr als fragliche "Antworten" gegeben, die kaum belastbar sind. Du hast das Forum dafür genutzt, an allen möglichen Stellen zu schreiben, daß ich "naiv" und "borniert" sei, ohne auch nur mal konkret zu werden. Von daher verzichte ich gerne auf weitere "Beiträge" Deinerseits, wenn sie die gleiche mangelnde "Qualität" haben wie bisher.

    Gruß!

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