ALG II automatisierter Datenabgleich zwischen Jobcentern und Finanzamt

  • Hallo alle,


    Ich habe eine Frage bezüglich des Datenabgleiches zwischen dem Jobcenter und dem Finanzamt.

    (1) 1Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,



    Heißt das, dass der Datenabgleich nur für Menschen, die Leistungen beziehen,

    durchgeführt werden? Oder auch für Menschen die Leistungen in der Vergangenheit bezogen haben?

    Beispiel:

    Anna war im Jahr 2016 beim Jobcenter angemeldet. Zum 30.09.2016 hatte Anna auf ihre ALG 2 Leistungen verzichtet.

    Wird der Jobcenter einen Datenabgleich für Anna im Jahr 2018 durchführen, obwohl sie bereits vom Jobcenter abgemeldet ist?

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  • Die Rechtsgrundlage erlaubt jederzeit den Datenabgleich so lange er sich auf die Zeiten bezieht, während die jeweilige Person im Leistungsbezug war.

    Bedeutet: Auch im Jahr 2018 oder 2020 können Daten abgeglichen werden, dich sich auf das Jahr 2016 (=Leistungen vom Joncenter) beziehen.

  • Die Rechtsgrundlage erlaubt jederzeit den Datenabgleich so lange er sich auf die Zeiten bezieht, während die jeweilige Person im Leistungsbezug war.

    Bedeutet: Auch im Jahr 2018 oder 2020 können Daten abgeglichen werden, dich sich auf das Jahr 2016 (=Leistungen vom Joncenter) beziehen.

    Könntest du bitte die Rechtsgrundlage nennen?

  • Hallo,

    Ja, aber man muss nach diesem Paragraph im Leistungsbezug stehen.

    das steht da nicht. Es steht geschrieben, daß der Datenabgleich für die Zeiten des Leistungsbezuges durchgeführt werden darf. Nicht steht aber dort, daß Datenabgleiche nach Ablauf der Leistung nicht mehr für die Zeit, in der ALG II bezogen wurde, unzulässig wären.

    Gruß!

  • Ja, aber man muss nach diesem Paragraph im Leistungsbezug stehen.

    Nein muss man nicht.

    Dein Denkfehler: Du unterstellst, dass Dein Leseverständnis (= als juristischer Laie, vermutlich auch als Jemand, der sprachwissenschaftlich ebenfalls Laie ist - zusätzlich ggf. noch ohne Wissen oder Erfahrung zum Themenkomplex) das Maß der Dinge sein soll. Das ist eine klassische Denkblockade.

    Der Gesetzestext erfordert nicht, dass die Datenweitergabe stattfindet, während die Personen Leistungen beziehen.

    Statt dessen muss es sich auf grds. Zeiten beziehen, in welchen die Personen im Leistungsbezug sind. Das können auch Zeiten in der Vergangenheit sein.

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